Corona-Hilfen: Antragstellung seit 17. Jänner möglich
Härtefallfond Phase 4 und Ausfallbonus III bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Richtlinie betreffend Härtefallfond-Phase 4 und Ausfallbonus III in der Land-und Forstwirtschaft wurden veröffentlicht und eine Antragstellung ist seit 17. Jänner 2022 möglich. Nachstehend werden die wichtigsten Inhalte zusammengefasst. Hier finden Sie die vollständige Richtlinie.
Beide Maßnahmen können beantragt werden
Betriebe, die für beide Maßnahmen anspruchsberechtigt sind können auch beide Maßnahmen beantragen, allerdings sind in diesem Fall die Förderungen zur Abgeltung der Einkunftsverluste aus der Phase 4 beim Ausfallbonus III anzurechnen.
Härtefallfonds Phase 4
Fördergegenstand: Teilweiser Ersatz entgangener Einkünfte infolge der Auswirkungen der Covid-19 Krise für folgende Betriebe:
a. Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, Almausschank;
b. Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);
c. Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie (auch an den spezialisierten Großhandel), Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;
d. Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten;
e. Seminarbäuerinnen.
Wesentliche Fördervoraussetzung: Umsatzeinbruch von mind. 40% gegenüber dem Vergleichszeitraum
Betrachtungszeiträume und Antragsfrist: insgesamt 5 Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen bis spätestens 2.5.2022 einzubringen ist:
Ausmaß der Förderung: 80% der Differenz zwischen den Einkünften des Vergleichszeitraums und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum zuzüglich eines Betrages von € 100.-, mind. aber € 600.-
Für Jungunternehmer (Aufnahme der Tätigkeit vor dem 31.10.2021) gilt: pauschal € 600.-/ Monat
Deckelung der Förderung: keine Fördermöglichkeit bei außerlandw. Einkommen höher als € 2.000.-, wird bei Zusammenzählen des außerlandw. Einkommens und des Förderbetrages für den Betrachtungszeitraum der Betrag von € 2.000.- überschritten, so wird der Förderbetrag entsprechend gekürzt.
Pauschale Einkunftsermittlung: Abzug pauschaler Prozentsätze vom Umsatz für nicht angefallene Ausgaben, z.B.: Buschenschank 70%, Urlaub am Bauernhof und Vermarktung von Urprodukten 30%; Vermarktung von verarbeiteten Produkten 60%, pädagog. Aktivitäten und Seminarbäuerinnen: 20%
Kumulierungen: Die Zuschüsse pro Unternehmen dürfen nicht € 200.000.- in drei Jahren übersteigen.
Nachweispflicht: Der Nachweis der Umsatzeinbußen erfolgt entweder über entsprechende Aufzeichnungen oder durch eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. Das entsprechende Formular ist auf der Homepage der AMA downloadbar. In diesem Fall kann eine einmalige Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung von € 100.- beantragt werden.
a. Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, Almausschank;
b. Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);
c. Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie (auch an den spezialisierten Großhandel), Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;
d. Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten;
e. Seminarbäuerinnen.
Wesentliche Fördervoraussetzung: Umsatzeinbruch von mind. 40% gegenüber dem Vergleichszeitraum
Betrachtungszeiträume und Antragsfrist: insgesamt 5 Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen bis spätestens 2.5.2022 einzubringen ist:
- Betrachtungszeitraum 1: 1.11.2021 bis 30.112021
- Betrachtungszeitraum 2: 1.12.2021 bis 31.12.2021
- Betrachtungszeitraum 3: 1.1.2022 bis 31.1.2022
- Betrachtungszeitraum 4: 1.2.2022 bis 28.2.2022
- Betrachtungszeitraum 5: 1.3.2022 bis 31.3.2022
Ausmaß der Förderung: 80% der Differenz zwischen den Einkünften des Vergleichszeitraums und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum zuzüglich eines Betrages von € 100.-, mind. aber € 600.-
Für Jungunternehmer (Aufnahme der Tätigkeit vor dem 31.10.2021) gilt: pauschal € 600.-/ Monat
Deckelung der Förderung: keine Fördermöglichkeit bei außerlandw. Einkommen höher als € 2.000.-, wird bei Zusammenzählen des außerlandw. Einkommens und des Förderbetrages für den Betrachtungszeitraum der Betrag von € 2.000.- überschritten, so wird der Förderbetrag entsprechend gekürzt.
Pauschale Einkunftsermittlung: Abzug pauschaler Prozentsätze vom Umsatz für nicht angefallene Ausgaben, z.B.: Buschenschank 70%, Urlaub am Bauernhof und Vermarktung von Urprodukten 30%; Vermarktung von verarbeiteten Produkten 60%, pädagog. Aktivitäten und Seminarbäuerinnen: 20%
Kumulierungen: Die Zuschüsse pro Unternehmen dürfen nicht € 200.000.- in drei Jahren übersteigen.
Nachweispflicht: Der Nachweis der Umsatzeinbußen erfolgt entweder über entsprechende Aufzeichnungen oder durch eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. Das entsprechende Formular ist auf der Homepage der AMA downloadbar. In diesem Fall kann eine einmalige Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung von € 100.- beantragt werden.
Ausfallbonus III
Fördergegenstand: Gewährung eines Ausfallbonus III zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten für folgende Personen/Unternehmen:
a. Privatzimmervermieter
b. Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen
c. Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen
d. Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die aus der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen Einkünfte gemäß § 21 und/oder § 28 EStG 1988 beziehen
e. Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die mit einem Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank Einkünfte gemäß § 21 EStG 1988 beziehen
Wesentliche Fördervoraussetzung:
Umsatzeinbruch von mind. 30% (November und/oder Dezember 2021) bzw. 40% (Jänner bis März 2022) gegenüber dem Vergleichszeitraum. Förderwerber der Punkte a-d müssen für alle Umsätze Tourismusabgaben entrichtet haben.
Betrachtungszeiträume und Antragsfrist: insgesamt 5 Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen bis spätestens ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Monats einzubringen ist:
Nachweispflicht: Der Nachweis der Umsatzeinbußen erfolgt entweder über entsprechende Aufzeichnungen oder durch eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. Das entsprechende Formular ist auf der Homepage der AMA downloadbar. In diesem Fall kann eine einmalige Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung von € 100.- beantragt werden.
Neueinsteiger: Bei Förderungswerbern, die im Vergleichszeitraum noch nicht vermietet haben bzw. einen Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank betrieben haben, kann der Vergleich mit vergleichbaren bestehenden Umsätzen des Jahres 2021 erfolgen, sofern nicht die Daten des Rechtsvorgängers herangezogen werden. In diesen Fällen wird der durchschnittliche Umsatz der Monate der Geschäftstätigkeit herangezogen (Gesamtumsatz aus touristischer Vermietung 2021 dividiert durch Anzahl der Monate uneingeschränkter Geschäftstätigkeit im Jahr 2021).
a. Privatzimmervermieter
b. Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen
c. Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen
d. Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die aus der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen Einkünfte gemäß § 21 und/oder § 28 EStG 1988 beziehen
e. Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die mit einem Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank Einkünfte gemäß § 21 EStG 1988 beziehen
Wesentliche Fördervoraussetzung:
Umsatzeinbruch von mind. 30% (November und/oder Dezember 2021) bzw. 40% (Jänner bis März 2022) gegenüber dem Vergleichszeitraum. Förderwerber der Punkte a-d müssen für alle Umsätze Tourismusabgaben entrichtet haben.
Betrachtungszeiträume und Antragsfrist: insgesamt 5 Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen bis spätestens ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Monats einzubringen ist:
- Betrachtungszeitraum 1: 1.11.2021 bis 30.11.2021
- Betrachtungszeitraum 2: 1.12.2021 bis 31.12.2021
- Betrachtungszeitraum 3: 1.1.2022 bis 31.1.2022
- Betrachtungszeitraum 4: 1.2.2022 bis 28.2.2022
- Betrachtungszeitraum 5: 1.3.2022 bis 31.3.2022
Nachweispflicht: Der Nachweis der Umsatzeinbußen erfolgt entweder über entsprechende Aufzeichnungen oder durch eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. Das entsprechende Formular ist auf der Homepage der AMA downloadbar. In diesem Fall kann eine einmalige Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung von € 100.- beantragt werden.
Neueinsteiger: Bei Förderungswerbern, die im Vergleichszeitraum noch nicht vermietet haben bzw. einen Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank betrieben haben, kann der Vergleich mit vergleichbaren bestehenden Umsätzen des Jahres 2021 erfolgen, sofern nicht die Daten des Rechtsvorgängers herangezogen werden. In diesen Fällen wird der durchschnittliche Umsatz der Monate der Geschäftstätigkeit herangezogen (Gesamtumsatz aus touristischer Vermietung 2021 dividiert durch Anzahl der Monate uneingeschränkter Geschäftstätigkeit im Jahr 2021).