Codierung von Pflanzenschutzmaßnahmen im neuen ÖPUL 2023
Betroffen davon sind folgende Maßnahmen:
- alle Flächen in der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“
- Gründland- und Ackerfutterflächen in der Maßnahme „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“
- Dauer-/Spezialkulturen und Weinflächen in den Maßnahmen „Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ und „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“
- Almweideflächen in der Maßnahme „Almbewirtschaftung“
- Ackerflächen in der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“
Dokumentation der PSM-Codierung im MFA (INVEKOS-GIS)
Die Angabe der Codes kann auch im Vorhinein erfolgen, wenn ein entsprechender Pflanzenschutzmitteleinsatz geplant ist. Sobald absehbar ist, dass doch kein Einsatz durchgeführt wird, ist die Codierung zu streichen. Änderungen oder Nachtragungen von Codes haben umgehend zu erfolgen. Die Codes sind im INVEKOS-GIS auf www.eama.at bei betroffenen Schlägen zu erfassen.
Folgende Codes sind zu verwenden:
Code | Bezeichnung |
PSMBIO | im Biolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel |
PSMCSH | chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel – Herbizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen) |
PSMCSI | chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel – Insektizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen) |
PSMCS | chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel |
Erfolgt z.B. auf einer Ackerkultur sowohl ein Pflanzenschutzmitteleinsatz mit einem im Biolandbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel als auch mit einem chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel, ist es ausreichend, wenn hierfür auf dem betroffenen Schlag nur der Code PSMCS versehen wird.
Die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt als flächige Anwendung – demnach ist auf dem betroffenen Schlag entweder der Code PSMBIO oder PSMCS zu vergeben.
Erfolgt z.B. bei Teilnahme an der Maßnahme „Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ der Einsatz eines Insektizids und eines Fungizids oder bei der Teilnahme an der Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ der Einsatz eines Herbizides und eines Fungizides, so ist auf dem betroffenen Schlag im Gegensatz zu früheren Informationen nur mehr der Code PSMCS zu vergeben. Die Codes PSMCSI und PSMCSH werden im Regelfall nicht bzw. nur im äußersten Ausnahmefall (z.B. bei behördlich angeordnetem Einsatz) zur Anwendung kommen.
Die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt als flächige Anwendung – demnach ist auf dem betroffenen Schlag entweder der Code PSMBIO oder PSMCS zu vergeben.
Erfolgt z.B. bei Teilnahme an der Maßnahme „Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ der Einsatz eines Insektizids und eines Fungizids oder bei der Teilnahme an der Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ der Einsatz eines Herbizides und eines Fungizides, so ist auf dem betroffenen Schlag im Gegensatz zu früheren Informationen nur mehr der Code PSMCS zu vergeben. Die Codes PSMCSI und PSMCSH werden im Regelfall nicht bzw. nur im äußersten Ausnahmefall (z.B. bei behördlich angeordnetem Einsatz) zur Anwendung kommen.

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Codierung erfolgt im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen.
Unabhängig von der neuen Codierungspflicht müssen alle Anwendung von Pflanzenschutzmitteln weiterhin aufgezeichnet werden. Aufzuzeichnen sind die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (WAS), der Zeitpunkt der Verwendung (WANN) und die Menge (WIEVIEL) sowie die- behandelte Fläche und Kulturpflanze (WO), für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde. Dies bleibt auch in der neuen Förderperiode im Rahmen der Konditionalität eine Verpflichtung (GAB 7). Die Details dazu sind auf lk-online unter GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln | Landwirtschaftskammer Oberösterreich (lko.at) zu finden.
Unabhängig von der neuen Codierungspflicht müssen alle Anwendung von Pflanzenschutzmitteln weiterhin aufgezeichnet werden. Aufzuzeichnen sind die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (WAS), der Zeitpunkt der Verwendung (WANN) und die Menge (WIEVIEL) sowie die- behandelte Fläche und Kulturpflanze (WO), für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde. Dies bleibt auch in der neuen Förderperiode im Rahmen der Konditionalität eine Verpflichtung (GAB 7). Die Details dazu sind auf lk-online unter GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln | Landwirtschaftskammer Oberösterreich (lko.at) zu finden.