CC-Bestimmungen Weinbau
In der Hierarchie sind sie über dem ÖPUL angesiedelt. Das bedeutet, dass sie jeder Landwirt unabhängig von der Teilnahme an Förderprogrammen einhalten muss.
Pflanzenschutz
- Es dürfen nur im Weinbau laut Pflanzenschutzmittelregister zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden und die in der Zulassung beinhalteten Anwendungsbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) müssen eingehalten werden.
- Beim Anwender muss die persönliche Eignung (Ausbildungsbescheinigung) gewährleistet sein.
- Die ordnungsgemäße Lagerung (z.B. kein Zutritt für Unbefugte, Lagerung in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen) muss gewährleistet sein. Bei Verwendung von giftbezugsbewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmitteln ist keine eigene Bewilligung ("Giftschein“) notwendig. Der "Giftschein“ wird durch den neuen Pflanzenschutzsachkundeausweis (Ausbildungsbescheinigung) ersetzt. Dies gilt aber nur für Pflanzenschutzmittel, nicht für die Verwendung von flüssigem SO2.
- Aufzeichnungen über die behandelte Kultur, sowie Datum, Mittel und Aufwandmenge sind zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre ab Ende des Förderungsjahres aufzubewahren.
Düngung
- Einhaltung der "Richtlinien der sachgerechten Düngung im Weinbau“
- Einhaltung der Verbotszeiträume und Ausbringungsverbote bei der N-Düngung
- Ab 15. Oktober bis inkl. 15. Februar: Ausbringungsverbot für stickstoffhaltige Handelsdünger, Gülle, Jauche und Gärrückstände.
- Ab 30. November bis inkl. 15. Februar: Ausbringungsverbot für Stallmist und Kompost
- Auflageneinhaltung für N-Düngung bei Gewässerrandzonen: Es darf kein direkter Eintrag von N-haltigen Düngemitteln, keine Abschwemmung in Oberflächengewässer und keine Ausbringung von N-haltigen Düngemitteln auf Gewässerrandstreifen erfolgen.
- Erstellung einer N-Bilanz, bei der der Bedarf und der tatsächliche Einsatz gegenübergestellt werden
- Maximale N-Düngung pro ha für Ertragsanlagen siehe Tabelle (diese Grenzen dürfen nicht überschritten werden)
- Maximale P- und K-Düngung für die jährliche Erhaltungsdüngung siehe Tabelle (diese Grenzen dürfen nicht überschritten werden)
- Bei der Klärschlammausbringung müssen die bundeslandspezifischen Ausbringungsbedingungen und -mengen eingehalten werden. Die Klärschlammqualität und die Eignung des Bodens müssen durch Gutachten/Analysen nachgewiesen werden. Der Bundesweinbauverband empfiehlt, auf die Ausbringung von Klärschlamm im Weingarten zu verzichten.
Weitere Bestimmungen
- Es dürfen keine gefährlichen Stoffe in das Grundwasser (z.B. über Sickerschächte) eingeleitet werden. Zu diesen gefährlichen Stoffen zählen im Weinbau z.B. Öl, Treibstoffe, Pflanzenschutzmittel, Biozide, …
- Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Flächen, die nicht mehr bewirtschaftet werden, müssen begrünt werden. Es darf keine Bodenbearbeitung auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten und schneebedeckten Böden durchgeführt werden. Zu Gewässern muss bei der Bodenbearbeitung ein Mindestabstand eingehalten werden.
- Erhaltung der Rebflächen in gutem vegetativen Zustand: Die Rebflächen sind durch entsprechende Pflegemaßnahmen, insbesondere Rebschnitt, in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten.
- Schutz von Terrassen und ein Beseitigungsverbot von Landschaftselementen, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide geschützt sind.
- Eine Schwarzbrache (Offenhalten des Bodens) ist über einen längeren Zeitraum (eine Vegetationsperiode) nicht erlaubt.
- Bei Bewässerungsanlagen muss eine Genehmigung für die Wasserentnahmestellen vorhanden sein.
- Die Bestimmungen im Rahmen der Lebensmittelsicherheit wie Rückverfolgbarkeit, Sauberkeit, Hygiene müssen eingehalten werden.
- Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.