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  1. LK Burgenland
  2. Borkenkäfer
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05.06.2019 | von DI Harald Hebenstreit, BEd.

Borkenkäferbefall: Was sagt das Forstgesetz?

Auch heuer ist mit enormen Schadholzmengen aufgrund von Borkenkäferschäden zu rechnen. Wie sieht aber in diesem Zusammenhang die gesetzlich verankerte Verantwortung des Waldeigentümers aus und wo liegen seine Zuständigkeiten? Mehr dazu im nachfolgenden Artikel.

© Michael Schwab/LK Niederösterreich
© Michael Schwab/LK Niederösterreich
Jeder Waldeigentümer ist grundsätzlich verpflichtet, in geeigneter, ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge, wie beispielsweise Borkenkäfer, vorzubeugen. Kommt es zu einer bedrohlichen Vermehrung solcher Schädlinge, hat er dies umgehend der Behörde zu melden und wirksame Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.
Verboten sind alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigen. Das kann zum Beispiel eine längere Lagerung von Nadelholz in Rinde im Wald während der Vegetationsperiode sein, aber auch die Nichtaufarbeitung von Schadhölzern. Dieses Verbot gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht.

Dies zeigt, dass Zuständigkeit und Verantwortung in punkto Borkenkäferbefall eindeutig beim Waldeigentümer liegen.

Bekämpfungstechnische Maßnahmen

Bereits gefälltes Holz, das in gefährdendem Ausmaß von Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, rechtzeitig so zu behandeln, dass die Verbreitung der Schädlinge unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Verfügungsberechtigten des Holzes. Geeignete Maßnahmen können beispielsweise die Entrindung, Zerkleinerung, chemische Behandlung, Nasslagerung oder das Verbrennen befallenen Materials sein. Beachten Sie dabei unbedingt die Waldbrandverordnung.

Die Behörde kann im Rahmen der Forstaufsicht dem Verpflichteten per Bescheid auftragen, Schadhölzer und sonstige die Walderhaltung gefährdende Bestandesreste aus dem Wald zu räumen.
Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen. Nötigenfalls kann die Behörde diese sogar gegen Kostenersatz durch den Verpflichteten von dritten durchführen lassen. Übertretungen gegen die angeführten Forstschutzbestimmungen können mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden.

Waldnachbarn informieren

Aufgrund von Versäumnissen bei der Aufarbeitung oder bei falscher Lagerung von Rundholz- beziehungsweise Hackgutsortiment können in angrenzenden Waldgrundstücken für benachbarte Waldeigentümer enorme Schäden in noch gesunden Beständen entstehen.
Wegen der hohen Vermehrungsrate und der enormen Ausbreitungsdynamik der Borkenkäfer ist das Risikopotential in Gebieten mit kleinflächigen Besitzstrukturen besonders hoch. Da die Entwicklungsdauer einer Borkenkäfergeneration nur wenige Wochen beträgt, bleibt für die Waldbesitzer nur eine kleine Zeitspanne, in der notwendige Gegenmaßnahmen gesetzt werden können.

Aus diesem Grund ist es wichtig, die Waldnachbarn auf vorhandene oder drohende Borkenkäferprobleme aufmerksam zu machen. Im guten Einvernehmen lassen sich oftmals rascher notwendige Gegenmaßnahmen erwirken, um eine weitere Borkenkäferausbreitung zu verhindern.
Ist dies nicht möglich, wird man nicht umhin kommen, die Forstbehörde um Unterstützung zu ersuchen.

Links zum Thema

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Borkenkäfer bekämpfen: Fallensysteme im Überblick

Artikelserie Borkenkäfer

  • Technisch entrinden gegen den Borkenkäfer
  • Borkenkäferbefall: Was sagt das Forstgesetz?
  • Borkenkäfer bekämpfen: Fallensysteme im Überblick
  • Österreichisches Borkenkäfer-Monitoring
  • Vom Boden bis zum Verbissschutz: Nach Käferschäden richtig aufforsten

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