27.09.2017 |
von Dr. Rainer Gehringer
Borkenkäfer und Steuerrecht
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Da die Einkommensteuer einer Progression unterliegt, der Steuersatz also umso höher ist, je höher das Einkommen ist, sieht der Gesetzgeber in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, zum Beispiel bei Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, den Hälftesteuersatz vor. Damit ist die Hälfte des Durchschnittssteuersatzes gemeint, der sich unter Berücksichtigung des gesamten Einkommens in diesem Jahr errechnet. Damit soll eine unverhältnismäßig hohe Steuerbelastung infolge von Kalamitätsereignissen verhindert werden.
Waldnutzungen infolge höherer Gewalt können erforderlich sein nach Naturereignissen wie zum Beispiel Windwurf, Schnee- oder Eisbruch, Erdbeben, Brand, Vermurung aber auch bei Pilzbefall oder Insektenfraß, wobei die Begünstigung nur zur Anwendung kommen kann, wenn ein "außergewöhnliches Schadensereignis" für die jeweilige Holznutzung ursächlich ist.
Borkenkäferbefall und die dadurch verursachte Holznutzung fällt darunter, wenn Baumgruppen oder ganze Bestände betroffen sind und diese durch den Befall maßgeblich geschädigt sind.
Eine Kalamitätsnutzung liegt auch dann vor, wenn die gesamte Waldnutzung einschließlich Kalamitätsnutzung den (ohne Kalamitätsnutzung) vorgesehen Hiebsatz nicht überschreitet. Eine außergewöhnliche Menge ist also nicht erforderlich, sondern ausschließlich ein außergewöhnliches Ereignis.
Keine Auswirkungen von Kalamitätsnutzungen bei vollpauschalierten Betrieben
Bei vollpauschalierten Betrieben sind die höheren Einnahmen infolge des Kalamitätsereignisses ohnehin nicht ergebniswirksam, da sich der Gewinn vom bewirtschafteten Einheitswert und nicht von den erzielten Einnahmen ableitet. Bei diesen Betrieben ist daher auch der Hälftesteuersatz nicht anzuwenden.
Schadensmeldung und Bescheinigung der zuständigen Forstbehörde
Der Steuerpflichtige hat das Vorliegen von Nutzungen infolge höherer Gewalt und die Höhe der daraus resultierenden Einnahmen der Finanzverwaltung durch eine Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde ("Bezirksforstinspektion") darzulegen. Da auch die Höhe der aus dem Schadensereignis resultierenden Einnahmen relevant ist, sollten die betroffenen Forstwirte darauf achten, dass auf den betreffenden Rechnungen die erzielten Umsätze aus der Kalamitätsnutzung gesondert ausgewiesen bzw. zumindest erkennbar sind.
Der Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde sollte vor Aufarbeitung des Schadholzes gestellt werden, damit das Vorliegen einer Kalamitätsnutzung von der Forstbehörde entsprechend geprüft werden kann.
Antrag auf Wertfortschreibung
Kommt es bei Betrieben mit mehr als 10 ha Forstfläche zu wesentlichen Änderungen gegenüber der Situation am Bewertungsstichtag (1. Jänner 2014), zum Beispiel durch größere Schlägerungen infolge von massivem Borkenkäferbefall, kann eine Änderung (Wertfortschreibung) des Einheitswertes erforderlich sein. Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn sich der Einheitswert entweder um mehr als 5% (mindestens aber um 300 Euro) oder um mehr als 1.000 Euro gegenüber dem zuletzt festgestellten Einheitswert ändert. Maßgeblich ist die Änderung des gesamten Einheitswertes, nicht nur jene des Forstteileinheitswertes. Ein diesbezüglicher Antrag auf Wertfortschreibung sollte bis Jahresende gestellt werden.
Beispiel:
Der Einheitswert für die Land- und Forstwirtschaft beträgt 40.000 Euro. Aufgrund der umfangreichen Holzschlägerungen ist mit einer Änderung um ca. 400 Euro zu rechnen. Die Änderung liegt unter 5% (und unter 1.000 Euro) --> keine Wertfortschreibung.
Der Einheitswert für die Land- und Forstwirtschaft beträgt 10.000 Euro. Durch die Holzschlägerungen ist mit einer Änderung um 600 Euro zu rechnen. Die Änderung beträgt über 5% (und über 300 Euro) --> Wertfortschreibung.
Der Einheitswert für die Land- und Forstwirtschaft beträgt 10.000 Euro. Durch die Holzschlägerungen ist mit einer Änderung um 600 Euro zu rechnen. Die Änderung beträgt über 5% (und über 300 Euro) --> Wertfortschreibung.