Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle - derzeitige Regelung und Ausblick ÖPUL 2023
Die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern wird als eine zentrale Maßnahme für die Reduktionsverpflichtung im Emissionsgesetz-Luft (EG-L) beim Ammoniak gesehen. Darüber hinaus trägt diese Ausbringungsform durch Verringerung von Nährstoffverlusten zu einem effizienteren Düngereinsatz – gerade auch im Hinblick auf die hohen Mineraldüngerpreise – bei.
Prämie 2022
Als Abgeltung werden für bodennah ausgebrachte, flüssige Wirtschaftsdünger und Biogasgülle derzeit folgende Prämien gewährt:
Zusätzlich ist in der Investitionsförderung der Fördersatz für die bodennahe Ausbringungstechnik und für Gülleseparatoren auf 40 Prozent erhöht worden.
- Schleppschlauch- oder Schleppschuhverfahren: 1,00 Euro pro Kubikmeter
- Gülleinjektions- oder Schlitzverfahren: 1,20 Euro pro Kubikmeter
Zusätzlich ist in der Investitionsförderung der Fördersatz für die bodennahe Ausbringungstechnik und für Gülleseparatoren auf 40 Prozent erhöht worden.
Engpass in der Verfügbarkeit der Technik – „Null-Meldung“ im MFA 2022
Ist bis 15. Mai keine bodennahe Gülleausbringung möglich, sollte keinesfalls aus der Maßnahme „bodennahe Ausbringung“ ausgestiegen werden. Stattdessen ist im MFA 2022 „null“ (0) Kubikmeter bei dieser Maßnahme einzutragen. Dadurch werden zwar keine Prämien gewährt, jedoch bleibt die Maßnahme bestehen und die bodennah ausgebrachte Gülle von 16. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022 kann beantragt und abgegolten werden. Für die Abrechnung des zweiten Halbjahres 2022 wird es einen separaten Antrag mittels Korrektur MFA 2022 geben (ein Schreiben dazu folgt im Jänner 2023). Mit hoher Wahrscheinlichkeit und in Anlehnung an die Vorgangsweise der AMA im Jahr 2021 wird dann die im Zeitraum von 16. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 bodennah streifenförmig ausgebrachte Gülle zu beantragen sein und somit die 50-Kubikmeter-Obergrenze pro Hektar düngungswürdiger Fläche auch für diesen verlängerten Zeitraum anzuwenden sein.
Achtung: Das Beantragungsjahr 2022 erstreckt sich für Neueinsteiger vom 1. Jänner 2022 bis 15. Mai 2022, für Betriebe mit Maßnahmenverlängerung vom 16. Mai 2021 bis zum 15. Mai 2022. Die Förderungsvoraussetzungen, die förderfähige Obergrenze und die Aufzeichnungsverpflichtung sind auf diesen Zeitraum auszurichten. Dabei sind die tatsächlich bodennah ausgebrachten Mengen zu beantragen, auch dann, wenn die 50 Kubikmeter pro Hektar düngungswürdiger Fläche überschritten werden.
Aufzeichnungen und Belege
Über die anfallende Art und Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle, Flächen und Ausbringungsmenge sowie der sonstigen Verwendung, etwa die Abgabe an Dritte, sind Aufzeichnungen zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen. Sowohl im „LK-Düngerrechner“ unter www.ooe.lko.at als auch im „ÖDüPlan“ www.ödüplan.at ist die Dokumentation auch für diese Maßnahme möglich.
Im ÖPUL 2023 wird die Maßnahme (vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission) weiterhin einen wertvollen Beitrag zum Umweltschutz leisten.
Im ÖPUL 2023 wird die Maßnahme (vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission) weiterhin einen wertvollen Beitrag zum Umweltschutz leisten.
Voraussichtlich darf mit folgenden Prämien gerechnet werden:
- Schleppschlauchverfahren: 1,00 Euro pro Kubikmeter
- Schleppschuhverfahren: 1,40 Euro pro Kubikmeter
- Gülleinjektionsverfahren: 1,60 Euro pro Kubikmeter
- Gülleseparierung: 1,40 Euro pro Kubikmeter
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung (050 6902-1426), www.bwsb.at.