12.08.2020 |
von DI Joachim Mandl
Bio und konventioneller Teilbetrieb – geht das?
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Die Tierhaltung ist momentan fest mit dem Kulturbereich "Grünland und Ackerland“ verknüpft, d.h. die Bio-Prämie für Grünland- und Ackerflächen wird nur dann ausbezahlt, wenn auch die Haltung der Nutztiere des Betriebs den geltenden Bio-Vorgaben entspricht. Ausgenommen davon ist momentan lediglich die Haltung von Pferden, Bienen und Eigenbedarfstieren (maximal zwei Schweine und maximal zehn Hühner).
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wird es in den ÖPUL-Verlängerungsjahren, d.h. 2021 und 2022, jedoch die Möglichkeit geben, die Bio-Maßnahme auf der Fläche weiterzuführen, auch wenn die Tierhaltung konventionell betrieben wird. Die konventionell gehaltenen Tiere zählen hinsichtlich Prämienberechnung der Grünland- und Ackerfutterfläche jedoch nicht zum relevanten Viehbesatz, der für die Einstufung als Tierhalter oder Nicht-Tierhalter herangezogen wird.
Vorgaben gemäß EU-Bio-Verordnung
Gemäß aktuell geltender und auch gemäß der neuen voraussichtlich ab 1. Jänner 2021 geltenden EU-Bio-Verordnung muss grundsätzlich der gesamte landwirtschaftliche Betrieb biologisch bewirtschaftet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, dass es am Betrieb sowohl biologische als auch konventionelle Produktionseinheiten gibt. Die wichtigste Voraussetzung stellt in diesem Zusammenhang die klare und wirksame sowie für die Kontrollstelle eindeutig nachvollziehbare und plausible Trennung von biologisch und nicht-biologisch geführten Produktionseinheiten dar. Ein konventioneller Teilbetrieb ist demnach auch nur möglich, wenn es sich bei Tieren um verschiedene Arten und bei Pflanzen um zumindest leicht zu unterscheidende Sorten handelt.
Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass eine klare und saubere Trennung und Lagerung der biologischen/konventionellen Betriebsmittel, der Ernteprodukte, bei biologisch und konventionell gehaltenen Tieren sogar des Wirtschaftsdüngers erfolgt. Außerdem sind genaue Aufzeichnungen über die Trennung der Produktionseinheiten, Betriebsmittel, Erzeugnisse, etc., zu führen. Ob ein konventioneller Teilbetrieb tatsächlich möglich ist und zu keiner Aberkennung eines Bio-Betriebsteils führt, entscheidet alleine die Kontrollstelle aufgrund der durchgeführten Kontrolle.
Für konventionell am Bio-Betrieb gehaltene Tiere gelten die Bio-Richtlinien nicht, d.h. es gelten z.B. auch keine im Biolandbau vorgeschriebenen Weidevorgaben. Konventionell am Bio-Betrieb gehaltenen Tiere und deren Produkte dürfen logischerweise auch nur konventionell vermarktet werden. Der genaue Status von Tieren, Flächen, Erzeugnissen, usw., ist am aktuellen Bio-Zertifikat des Betriebs ersichtlich.
Wenn ein konventioneller Teilbetrieb, z.B. konventionelle Tierhaltung am Biobetrieb angedacht wird, dann empfehlen wir, bei Unklarheiten jedenfalls mit der Bio-Beratung Kontakt aufzunehmen. Ebenfalls ist es sinnvoll, eine solche Änderung der zuständigen Bio-Kontrollstelle zu melden, denn im Nachhinein bzw. bei Feststellung eines konventionellen Teilbetriebs bei der jährlichen Kontrolle führt dies unweigerlich zu Problemen und Sanktionen, evtl. auch zur Aberkennung von mehreren Bio-Betriebszweigen. Bitte informieren sie sich auch vorab bei ihrem Vermarkter und/oder Standardhalter ob und unter welchen Voraussetzungen ein konventioneller Teilbetrieb erlaubt ist.
Es ist weiterhin unsere grundsätzliche Empfehlung, einen Betrieb als Ganzes biologisch zu bewirtschafteten. Durch geänderte bzw. sich ändernde Rahmenbedingungen kann einzelbetrieblich aber eventuell auch ein Bio-Teilbetrieb interessant sein.