04.10.2018 |
von Ing. Verena Klöckl, BA
Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen – Antragstellung ab 16. Oktober 2018 möglich
Dieser Artikel soll lediglich einen kurzen Überblick über die wichtigsten aktuellen Informationen zur besagten Beihilfe im Rahmen der GMO bzw. Veränderungen gegenüber der letzten Förderperiode geben und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Antragsformulare sowie die vollständigen Informationen auf den entsprechenden Merkblättern sind zu finden unter: https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#weinmarktordnung
Die Antragsformulare sowie die vollständigen Informationen auf den entsprechenden Merkblättern sind zu finden unter: https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#weinmarktordnung
AMA ist zuständig für Förderabwicklung
Ablauf:
1.)
Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahmen mittels Formblatt kann ab 16. Oktober 2018 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
a.) Alle Flächendaten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrag Flächen (MFA) anzugeben.
b.) Zusätzlich ist eine aktuelle Hofkarte beizulegen, auf der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern klar und deutlich ersichtlich sind (z.B. mit Filzstift markieren).
2.)
Diese überprüft die im Antrag enthaltenen Angaben zu den Rebflächen auf ihre Übereinstimmung mit den Eintragungen im Weinbaukataster und kontrolliert die Rebflächen vor Ort. (ACHTUNG: Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung der Angaben durch die katasterführende Stelle abgeschlossen ist und die Angaben im Antrag durch die katasterführende Stelle bestätigt wurden.)
3.)
Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet den Antrag an die AMA weiter. Diese prüft den Antrag und entscheidet über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags durch einen Bescheid an den Antragsteller.
4.)
Nach der Fertigstellung kann der Antrag auf Gewährung der Beihilfe über die Bezirksverwaltungsbehörde bei der AMA eingereicht werden. Das entsprechende Formblatt für den Antrag auf Fertigstellung wird dem Förderwerber gemeinsam mit dem Genehmigungsbescheid zugestellt.
5.)
Vor der Übermittlung des Antrages auf Gewährung der Beihilfe an die AMA wird der Weingarten von der Bezirksverwaltungsbehörde vor Ort überprüft.
(Die Bezirksverwaltungsbehörde überprüft die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort und gibt das Ergebnis dieser Prüfung der AMA bekannt)
6.)
Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird die Beihilfe von der AMA ausbezahlt.
1.)
Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahmen mittels Formblatt kann ab 16. Oktober 2018 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
a.) Alle Flächendaten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrag Flächen (MFA) anzugeben.
b.) Zusätzlich ist eine aktuelle Hofkarte beizulegen, auf der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern klar und deutlich ersichtlich sind (z.B. mit Filzstift markieren).
2.)
Diese überprüft die im Antrag enthaltenen Angaben zu den Rebflächen auf ihre Übereinstimmung mit den Eintragungen im Weinbaukataster und kontrolliert die Rebflächen vor Ort. (ACHTUNG: Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung der Angaben durch die katasterführende Stelle abgeschlossen ist und die Angaben im Antrag durch die katasterführende Stelle bestätigt wurden.)
3.)
Die Bezirksverwaltungsbehörde leitet den Antrag an die AMA weiter. Diese prüft den Antrag und entscheidet über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags durch einen Bescheid an den Antragsteller.
4.)
Nach der Fertigstellung kann der Antrag auf Gewährung der Beihilfe über die Bezirksverwaltungsbehörde bei der AMA eingereicht werden. Das entsprechende Formblatt für den Antrag auf Fertigstellung wird dem Förderwerber gemeinsam mit dem Genehmigungsbescheid zugestellt.
5.)
Vor der Übermittlung des Antrages auf Gewährung der Beihilfe an die AMA wird der Weingarten von der Bezirksverwaltungsbehörde vor Ort überprüft.
(Die Bezirksverwaltungsbehörde überprüft die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort und gibt das Ergebnis dieser Prüfung der AMA bekannt)
6.)
Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird die Beihilfe von der AMA ausbezahlt.
Maßnahme Weingartenumstellung
Umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.
Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik:
Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik:
- Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein vorhandenes Auspflanzrecht verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahmen), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen.
- Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m² Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.
Beihilfenberechtigt sind alle Weinbautreibenden (Bewirtschafter eines Weingartens auf eigenen Namen und eigene Rechnung), welche die Umstellungsmaßnahme durchführen.
Die Arbeiten sind grundsätzlich innerhalb von 2 Jahren nach der Genehmigung des Antrages fertig zu stellen (gilt nicht für die Auspflanzung eines Weingartens mit vorangehender Rodung). Innerhalb dieser 2 Jahre ist auch ein Antrag auf Auszahlung der Beihilfe mit dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Alle Arbeiten müssen spätestens am 1. Juni 2023 abgeschlossen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre, von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. (Ausnahme: Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände)
Vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt gilt folgendes: Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der Fertigstellungsfrist nicht zur Gänze, jedoch in einem Flächenausmaß von mindestens 80% der genehmigten Fläche fertig gestellt, so wird die Beihilfe um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der Fertigstellungsfrist zu weniger als 80%, aber mehr als 50% fertig gestellt, so wird die Beihilfe um das Doppelte der Differenz gekürzt. Bei einer Fertigstellung unter 50% kann keine Beihilfe ausbezahlt werden.
WICHTIG: Jeder Antragsteller muss innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist einen Mehrfachantrag Flächen (MFA) abgeben, der die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Flächen beinhaltet. (siehe Merkblatt)
Sämtliche Rechnungen, Materiallisten, Arbeitsaufzeichnungen und sonstige Belege über die bei der Umstellungsmaßnahme anfallenden Kosten sind 7 Jahre ab Auszahlung der Beihilfe aufzubewahren.
Im Normalfall umfasst die Umstellungsmaßnahme die Auspflanzung eines Weingartens. Für diesen Weingarten muss eine Pflanzgenehmigung vorliegen. Eine Umstellungsbeihilfe kann nur für Pflanzgenehmigungen nach einer Rodung oder für Pflanzgenehmigungen, welche aus einem Pflanzrecht umgewandelt wurden, gewährt werden.
ACHTUNG: Für Weingärten, welche auf Basis einer Neuanpflanzungsgenehmigung ausgepflanzt werden, kann keine Umstellungsbeihilfe gewährt werden.
Die Arbeiten sind grundsätzlich innerhalb von 2 Jahren nach der Genehmigung des Antrages fertig zu stellen (gilt nicht für die Auspflanzung eines Weingartens mit vorangehender Rodung). Innerhalb dieser 2 Jahre ist auch ein Antrag auf Auszahlung der Beihilfe mit dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Alle Arbeiten müssen spätestens am 1. Juni 2023 abgeschlossen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre, von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. (Ausnahme: Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände)
Vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt gilt folgendes: Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der Fertigstellungsfrist nicht zur Gänze, jedoch in einem Flächenausmaß von mindestens 80% der genehmigten Fläche fertig gestellt, so wird die Beihilfe um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der Fertigstellungsfrist zu weniger als 80%, aber mehr als 50% fertig gestellt, so wird die Beihilfe um das Doppelte der Differenz gekürzt. Bei einer Fertigstellung unter 50% kann keine Beihilfe ausbezahlt werden.
WICHTIG: Jeder Antragsteller muss innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist einen Mehrfachantrag Flächen (MFA) abgeben, der die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Flächen beinhaltet. (siehe Merkblatt)
Sämtliche Rechnungen, Materiallisten, Arbeitsaufzeichnungen und sonstige Belege über die bei der Umstellungsmaßnahme anfallenden Kosten sind 7 Jahre ab Auszahlung der Beihilfe aufzubewahren.
Im Normalfall umfasst die Umstellungsmaßnahme die Auspflanzung eines Weingartens. Für diesen Weingarten muss eine Pflanzgenehmigung vorliegen. Eine Umstellungsbeihilfe kann nur für Pflanzgenehmigungen nach einer Rodung oder für Pflanzgenehmigungen, welche aus einem Pflanzrecht umgewandelt wurden, gewährt werden.
ACHTUNG: Für Weingärten, welche auf Basis einer Neuanpflanzungsgenehmigung ausgepflanzt werden, kann keine Umstellungsbeihilfe gewährt werden.
Rahmenbedingungen
Die Summe aller umgestellten Rebflächen darf 20 Ar nicht unterschreiten (gilt auch bei Rodungen). Die Summe aller umgestellten Rebflächen darf 10 Hektar pro Antrag nicht übersteigen.
Die mehrmalige geförderte Auspflanzung eines Weingartens auf derselben Fläche ist für die Dauer der Förderungsmaßnahme (somit seit 1.8.2000) ausgeschlossen (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt).
Die mehrmalige geförderte Auspflanzung eines Weingartens auf derselben Fläche ist für die Dauer der Förderungsmaßnahme (somit seit 1.8.2000) ausgeschlossen (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt).
Rücktritt, Änderung
Eine schriftliche Zurückziehung des Antrags auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung ist möglich, solange noch kein Antrag auf Auszahlung der Beihilfe gestellt wurde.
Geringfügige Änderungen einer bereits genehmigten Umstellungsmaßnahme, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele des Programms auswirken sind möglich und sind der AMA inklusive Begründung schriftlich per Post oder E-Mail (weinmarktordnung@ama.gv.at) mitzuteilen (z.B. Änderung Sorte).
Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, müssen unverzüglich schriftlich mit einer diesbezüglichen Begründung über die Bezirksverwaltungsbehörde bei der AMA beantragt werden. Die AMA entscheidet über diese Änderungen mittels Bescheid. Die Änderung kann lediglich einmal erfolgen, darf zu keiner Erhöhung der genehmigten maximalen Gesamthöhe der Beihilfe führen und bewirkt auch keine Erstreckung der Fertigstellungsfristen.
Die Umstellungsmaßnahme gilt dann als beendet, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist.
Ein neuerlicher Umstellungsantrag bedingt den Abschluss des Projektes im Rahmen des vorangegangenen Umstellungsantrags.
Wenn der Betrieb innerhalb von 3 Jahren nach der Auszahlung der Beihilfe gegen die Bestimmungen zur Einhaltung der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand verstößt („Cross Compliance“), so kann die Beihilfe zurückgefordert werden!
Zur Überprüfung der Einhaltung der Cross Compliance Vorschriften ist für einen Zeitraum von 3 Jahren (beginnend ab 1. 1. d. Folgejahres der Zahlung) jeweils bis spätestens 15.05. ein Mehrfachantrag Flächen (MFA-Flächen) einzureichen, in dem alle landwirtschaftlichen Flächen, die der Betriebsinhaber bewirtschaftet bzw. über die er verfügungsberechtigt ist, anzugeben sind. Zur jeweils aktuellen Info dazu siehe Homepage der AMA!
Geringfügige Änderungen einer bereits genehmigten Umstellungsmaßnahme, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele des Programms auswirken sind möglich und sind der AMA inklusive Begründung schriftlich per Post oder E-Mail (weinmarktordnung@ama.gv.at) mitzuteilen (z.B. Änderung Sorte).
Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, müssen unverzüglich schriftlich mit einer diesbezüglichen Begründung über die Bezirksverwaltungsbehörde bei der AMA beantragt werden. Die AMA entscheidet über diese Änderungen mittels Bescheid. Die Änderung kann lediglich einmal erfolgen, darf zu keiner Erhöhung der genehmigten maximalen Gesamthöhe der Beihilfe führen und bewirkt auch keine Erstreckung der Fertigstellungsfristen.
Die Umstellungsmaßnahme gilt dann als beendet, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist.
Ein neuerlicher Umstellungsantrag bedingt den Abschluss des Projektes im Rahmen des vorangegangenen Umstellungsantrags.
Wenn der Betrieb innerhalb von 3 Jahren nach der Auszahlung der Beihilfe gegen die Bestimmungen zur Einhaltung der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand verstößt („Cross Compliance“), so kann die Beihilfe zurückgefordert werden!
Zur Überprüfung der Einhaltung der Cross Compliance Vorschriften ist für einen Zeitraum von 3 Jahren (beginnend ab 1. 1. d. Folgejahres der Zahlung) jeweils bis spätestens 15.05. ein Mehrfachantrag Flächen (MFA-Flächen) einzureichen, in dem alle landwirtschaftlichen Flächen, die der Betriebsinhaber bewirtschaftet bzw. über die er verfügungsberechtigt ist, anzugeben sind. Zur jeweils aktuellen Info dazu siehe Homepage der AMA!
Beihilfenhöhe pro Hektar für Weingartenumstellung
Weingartenumstellung 6.440 €
Weingartenumstellung in der Hanglage 9.000 €
Weingartenumstellung in der Steillage 13.300 €
Rodung 1.000 €
Für Beihilfenhöhe Böschungsterrassen, Mauerterrassen und Bewässerung siehe Merkblatt.
Unter folgender E-Mail-Adresse können Fragen schriftlich an die AMA gestellt werden: weinmarktordnung@ama.gv.at
Die Weinbauberater der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bieten ihre Unterstützung beim gesamten Prozess der Antragstellung an. Da die Zahl jener Betriebe, die die Hilfe der Berater in Anspruch nehmen, im Vorhinein schwer abgeschätzt werden kann, wird um eine vorhergehende Terminvereinbarung ersucht.
Weingartenumstellung in der Hanglage 9.000 €
Weingartenumstellung in der Steillage 13.300 €
Rodung 1.000 €
Für Beihilfenhöhe Böschungsterrassen, Mauerterrassen und Bewässerung siehe Merkblatt.
Unter folgender E-Mail-Adresse können Fragen schriftlich an die AMA gestellt werden: weinmarktordnung@ama.gv.at
Die Weinbauberater der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bieten ihre Unterstützung beim gesamten Prozess der Antragstellung an. Da die Zahl jener Betriebe, die die Hilfe der Berater in Anspruch nehmen, im Vorhinein schwer abgeschätzt werden kann, wird um eine vorhergehende Terminvereinbarung ersucht.