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  1. LK Burgenland
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22.12.2016 | von Susanne Linecker-Grausberg, Direktvermarktung LK Kärnten
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Barumsatzverordnung – Was Direktvermarkter wissen müssen

Seit Anfang des Jahres 2016 gelten für Betriebe neue Pflichten für die Erfassung von Bareinnahmen (Einzel-aufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht). Mittlerweile gibt es Änderungen.

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Für die Erfassung von Barumsätzen gibt es nun eine Erleichterung. © BilderBox
Seit September 2016 gibt es bei der Barumsatzverordnung wesentliche Änderungen und Erleichterungen. Konkret geht es um die Zulässigkeit einer vereinfachten Losungsermittlung (= Kassasturz) für folgende Umsätze:
  • Umsätze im Freien (max. 30.000 Euro pro Jahr) – isolierte Betrachtung
  • Umsätze in Zusammenhang mit Hütten (max. 30.000 Euro pro Jahr) – isolierte Betrachtung
  • Umsätze in Buschenschank, der maximal 14 Tage im Jahr geöffnet ist

Registrierkassenpflicht

Alle Bareingänge und (soweit keine Ausgabenpauschalierung in Anspruch genommen wird) Barausgänge sind täglich einzeln festzuhalten. Bei Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen schreibt der Gesetzgeber vor, dass Betriebe ihre Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung zwingend durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) erfassen müssen:
  • Ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro (netto) je Betrieb 
  • Wenn überdies die Barumsätze dieses Betriebes 7500 Euro (netto) übersteigen

Registrierkasse – Anforderungen

Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll (Kassenjournal) und einen Dru­cker (oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung) von Belegen verfügen. Eine Registrierkasse kann auch eine Softwarelösung sein, die auf den gewünschten Geräten (PC, Tablet etc.) verwendet wird. Als Registrierkasse können auch Waagen mit Kassenfunktion dienen.

Ab 1. April 2017 ist jede Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung (Manipulationsschutz) auszustatten, dazu gehört auch eine elektronische Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Signaturkarte), die über einen Vertrauensdienstanbieter zu erwerben ist. Die übrigen Komponenten der Sicherheitseinrichtung müssen vom Kassenhersteller bereitgestellt werden.

Belegerteilungspflicht

Dem Kunden ist ein Beleg über die empfangene Barzahlung (auch bei Bankomat- und Kreditkartenzahlung, Zahlung mit Gutschein etc.) zu erteilen. Die Belegerteilungspflicht gilt ab dem ersten Barumsatz, auch für Kleinstbeträge gilt Belegerteilungspflicht.

Erlaubt ist es, für mobil getätigte Umsätze bzw. vorbestellte Ware vorab Belege mittels Registrierkasse auszustellen und diese bei Ausfolgung der Ware und nach Barzahlung zu übergeben. Es ist auch möglich, die vorab mit der Registrierkasse ausgestellten Belege auf der Ware, die ausgefolgt werden soll, anzubringen.

Mindestinhalt des Belegs:
  • Eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers;
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird;
  • den Tag der Belegausstellung;
  • die Menge und die handels­übliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
  • den Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, dass dieser Betrag aufgrund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Umsatzgrenzen

Soweit es sich um Umsätze im Freien und Hüttenumsätze handelt, die unter die Erleichterung gemäß Barumsatzverordnung fallen (begünstigte Umsätze), sind diese für die Berechnung der Umsatzgrenzen (15.000 und 7500 Euro) nicht heranzuziehen.

Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt ­angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und Ähnliches.

Ein Wertgutschein ist laut Erlass im Zeitpunkt der Einlösung in der Registrierkasse zu erfassen. Es besteht jedoch Einzelaufzeichnungspflicht, eine freiwillige Erfassung in der Registrierkasse ist möglich.

Links zum Thema

  • Erleichterungen bei der Erfassung von Barumsätzen
  • Finanzpolizei – So erfolgt die Prüfung des Kassensystems

Weitere Fachinformation

  • SVS Meldung von Nebentätigkeiten
  • Kennzeichnungsfehler können teuer werden
  • Meldung des Direktverkaufs von Milch und -produkten aus Kuhmilch an die AMA
  • ÖKL-Merkblatt 82 Buschen- und Mostschank
  • Stickstoffverbindungen im Lebensmittel Trinkwasser
  • Neues MERKBLATT zur Abgabe von Milch mittels Automaten oder Gefäßen zur Selbstbedienung
  • Neues ÖKL-Merkblatt für bäuerliche Milchverarbeitungsräume
  • Gesetzliche Vorgaben und Aufzeichnungserfordernisse in der Obstweinproduktion
  • Lebensmittelkennzeichnung - was ist zu beachten
  • Alkoholherstellung im landwirtschaftlichen Betrieb
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