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04.02.2021 | von Ing. Wolfgang Pleier
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Bäuerliche Geflügel- und Kaninchenschlachtung im Rahmen der Direktvermarktung

Da sich die Geflügelhaltung immer größerer Beliebtheit erfreut, braucht es auch Überlegungen, wie bzw. wo die Tiere geschlachtet werden.

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© LK NÖ/Pöchlauer-Kozel
Grundsätzlich gibt es zwei Varianten: Die Schlachtung wird an einen Partner ausgelagert oder sie erfolgt am eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Wird am eigenen Betrieb geschlachtet, sind Auflagen zu beachten. Nachfolgend werden einige wichtige Punkte - für bestehende und in Planung befindliche Betriebe - genauer betrachtet.
Bestehende Betriebe sollten kontrollieren, ob ein offizielles Schreiben wie zum Beispiel eine amtliche Mitteilung, ein Bescheid, etc. über die Zulassung des Betriebes vorliegt und ob die Einstufung der aktuellen Tätigkeit des Betriebes entspricht.

Für bäuerliche Geflügel- und Kaninchenschlachtbetriebe gibt es eine eigene Leitlinie, welche bei der Umsetzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen unterstützt. Bei der Schlachtung von Geflügel und Kaninchen gilt, dass der landwirtschaftliche Betriebsinhaber laut gesetzlicher Definition Lebensmittelunternehmer und damit für die Sicherheit seiner Produkte verantwortlich ist. Der Tierschutz bei der Schlachtung ist natürlich einzuhalten. Um diesen Herausforderungen gerecht werden zu können, werden Ausbildungs- und Beschaukurse für die Direktvermarktung angeboten. Weitere Infos dazu unter www.lfi.at.

Als bäuerliche Geflügel- und Kaninchenschlachtbetriebe gelten grundsätzlich Betriebe, die jährlich insgesamt weniger als 10.000 Stück Hühner, Enten, Gänse, Puten oder 5.000 Stück Kaninchen aus eigener Produktion in ihrem Unternehmen schlachten und diese direkt an den Endverbraucher abgeben.
Nicht möglich ist die Abgabe von Verarbeitungsprodukten an den Lebensmitteleinzelhandel oder an Gastronomiebetriebe. Für diese Form der Vermarktung ist die Zulassung als „Schlachtbetrieb“ durch die Veterinärbehörde erforderlich. Als Konsequenz der Zulassung entsteht die Pflicht zur kostenpflichten behördlichen Kontrolle und es besteht die Beschaupflicht durch einen Tierarzt. Die Beurteilung der Tiere und der Schlachtkörper durch den ausgebildeten Landwirt ist im zugelassenen bäuerlichen Geflügel- und Kaninchenschlachtbetrieb nicht möglich.

Lokale Einzelhändler und Gastronomen können weiterhin (unverarbeitetes) Geflügel-/Kaninchenfleisch aus bäuerlicher Schlachtung beziehen und dieses auch zubereiten und an den Endverbraucher abgeben. Die Leitlinie für eine gute Hygienepraxis für bäuerliche Geflügel- und Kaninchenschlachtbetriebe ist auf folgender Homepage abrufbar:
www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/hygieneleitlinien/LL_baeuerliche_Gefluegel-_und_Kaninchenschlachtbetriebe.pdf?7vj8cm

Es wird empfohlen, zur Umsetzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Rücksprache mit der Beratung der Landwirtschaftskammer und den jeweils zuständigen Beschautierarzt zu halten.
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Hühnerproduktion 2020: Plus bei Bruteiern und Schlachtungen

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Weitere Fachinformation

  • Neue Novelle zur Geflügelpest-Verordnung tritt in Kraft
  • Geflügelpest: Erhöhung der Schutzmaßnahmen
  • Mobilställe für Geflügel liegen voll im Trend
  • Geflügelpest: Fall in Niederösterreich bestätigt
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  • Hühnerproduktion 2020: Plus bei Bruteiern und Schlachtungen
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  • Geflügelpest an österreichischen Grenzen angekommen
  • Einrichtung von Risikogebieten zur Prävention gegen die Geflügelpest
  • Erhöhte Vorsicht vor der Vogelgrippe (H5N8)
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