Auswirkungen der Europäische Agrarreform auf die Weinwirtschaft
Fokus in 1. Säule verstärkt auf Umweltleistungen
Der sogenannte Green Deal erfordert, dass zukünftig verstärkt Umweltleistungen im Rahmen der Agrarmarktordnung umgesetzt werden. Dies wirkt sich sowohl auf die 1. Säule der Marktordnung aus, welche die Direktzahlungen (Flächenzahlungen) für landwirtschaftliche Flächen (auch Weinbau) regelt als auch auf das im Rahmen der 1. Säule finanzierte Stützungsprogramm für die europäische Weinwirtschaft. Die Förderungsmöglichkeiten sollen auch zukünftig die Umstellung von Weingärten, Investitionen in die Verarbeitung sowie die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten umfassen, wofür in Österreich jährlich ein Budget von 13,1 Mio. € zur Verfügung steht.
Modulsystem für BIO-Betriebe
In der 2. Säule, welche die Ländliche Entwicklung umfasst und somit die einzelbetrieblichen Investitionsförderung regelt, wurden bisher weinwirtschaftliche Förderungsprojekte unterstützt, welche nicht in der 1. Säule abgedeckt waren. Zukünftig ist angedacht, aufgrund einer Bereinigung der Förderinstrumente, die weinwirtschaftlichen Investitionen hauptsächlich im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms der 1. Säule zu fördern.
Das Österreichische Umweltprogramm (ÖPUL), das im Rahmen der 2. Säule gefördert wird, soll auch weiterhin Fördermöglichkeiten für z.B. Erosionsschutz, Herbizidverzicht, Insektizidverzicht,… bieten, allerdings müssen jene Umweltleistungen, die bereits im Rahmen der 1. Säule gefördert werden, aus der 2. Säule herausgerechnet werden. Aus diesem Grund wird derzeit über Förderungsprämien diskutiert, die dann gegenüber der EU dargestellt werden können, wobei noch keine Prämienhöhen feststehen. Ein Modulsystem soll zukünftig ermöglichen, dass für BIO-Betriebe ähnliche Prämien wie bisher dargestellt werden können. Was für den Weinbau bedeutet, dass durch die Inanspruchnahme von Erosionsschutz, Herbizid- und Insektizidverzicht sowie mithilfe eines eigenen zusätzlichen Moduls für den erhöhten Verwaltungs- und Kontrollaufwand eine ähnliche Prämiensumme wie bisher für den biologischen Weinbau dargestellt werden kann.
Nährwert des Weines zukünftig auf dem Etikett
Betreffend die weingesetzlichen Neuerungen im Rahmen der Marktordnung, ist lediglich mit einer gravierenden Änderung zu rechnen. So soll das Prinzip des Genehmigungssystems für Neuauspflanzungen beibehalten werden. Zukünftig sollen neben Vitis vinifera auch Kreuzungen (Piwis) als Qualitätsweinrebsorten zugelassen werden. Weiters werden gemeinschaftliche Bestimmungen für alkoholfreien und alkoholarmen Wein eingeführt. Eine neue Herausforderung stellt die Änderung der Europäischen Lebensmittelrichtlinie dar, nach der alkoholische Getränke nicht mehr von der Kennzeichnung des Nährwertes und der Zutaten ausgenommen werden. Aus diesem Grund sieht die Weinmarktordung für den Wein ab 2023 (beziehungsweise mit einer zweijährigen Übergangsfrist ab 2025) vor, dass zukünftig der Nährwert des Weines auf dem Etikett angegeben werden muss. Dies gilt auch für Zutaten im Zuge der Weinbereitung, wobei diese den KonsumentInnen entweder auf dem Etikett oder Off-Label auf einer zugehörigen Website bekannt gegeben werden können.