Auswirkung des 2. Lockdowns auf die Land- und Forstwirtschaft
Wichtigstes Ziel: Eine weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen
und die Infektionszahlen zu reduzieren. Die Gesundheit unserer Bevölkerung steht an oberster Stelle!
Die Land- und Forstwirtschaft wird auch in den nächsten Wochen gewohnt verlässlich die Versorgung mit Lebensmitteln sicherstellen.
Die Land- und Forstwirtschaft wird auch in den nächsten Wochen gewohnt verlässlich die Versorgung mit Lebensmitteln sicherstellen.
Was bedeuten die neuen Maßnahmen für unsere Bäuerinnen und Bauern, die Land- und Forstwirtschaft und die Lebensmittelproduktion?
(1) Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten, Direktvermarkter,
Bauernläden, Selbstbedienungsläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als
systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert, die Schließungen
gelten für sie nicht.
Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 06:00 – 19:00 Uhr
offenhalten.
(2) Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben.Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 06:00 – 19:00 Uhr offenhalten.
Davon ausgenommen sind aber Gelegenheitsmärkte und damit auch Weihnachtsmärkte, die geschlossen bleiben müssen.
(3) Für den Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 06:00 – 19:00 Uhr offen halten.
(2) Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben.Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 06:00 – 19:00 Uhr offenhalten.
Davon ausgenommen sind aber Gelegenheitsmärkte und damit auch Weihnachtsmärkte, die geschlossen bleiben müssen.
(3) Für den Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 06:00 – 19:00 Uhr offen halten.
Weiterhin gilt: landwirtschaftliche Betriebe zählen zur systemrelevanten Infrastruktur.
Das bedeutet, die Bäuerinnen und Bauern können ihrer
Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen.
- Das betrifft sowohl die Versorgung von Tieren wie auch die erforderliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Anbauflächen.
Jagd
Die Jagd erfüllt ebenso einen systemrelevanten Auftrag (u.a.
Tierseuchenprävention, Vermeidung von Wildschäden, etc.) und gilt als
berufliche Tätigkeit. Sie ist daher weiterhin zulässig.
Hygienevorschriften
Die geltenden Hygienevorschriften müssen auch weiterhin (u.a.
Mindestabstand und mechanische Schutzvorrichtungen/Mund-Nasen
Schutz) strengstens eingehalten werden.
Auf der Seite www.bmlrt.gv.at/coronavirus werden laufend aktualisierte
Informationen zur Verfügung gestellt.
Umsatzersatz für Privatzimmervermieter, Urlaub am Bauernhof, Heurigen und Buschenschanken
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.bgld.lko.at/umsatzersatz-für-privatzimmervermieter-urlaub-am-bauernhof-heurigen-und-buschenschanken+2500+3289873
Für nähere Informationen steht Ihnen die Burgenländische Landwirtschaftskammer Abt. I
unter Tel.: 02682/702-100 zur Verfügung.
unter Tel.: 02682/702-100 zur Verfügung.