Ausmaß der Prämien und Maßnahmenkombinationen
Ausmaß der Prämien
Die Höhe der Prämien je Fördereinheit und Maßnahme wird im Maßnahmenteil geregelt. Soweit im Maßnahmenteil die Prämie selbst oder die Prämienhöhe davon abhängig gemacht wird, dass der Betrieb tierhaltend ist, gilt ein Betrieb mit einem Viehbesatz von mindestens 0,50 RGVE/ha Grünland- und Ackerfutter als Tierhalter, soweit im Maßnahmenteil nicht anders bestimmt ist.
Obergrenzen für Flächenzahlungen
Fläche | €/ha | |
Acker | bei Teilnahme an Maßnahme Naturschutz | 700 |
Acker | in allen anderen Fällen | 600 |
Grünland | bei Teilnahme an Maßnahme Naturschutz | 900 |
Grünland | bei Teilnahme an Maßnahme Bewirtschaftung von Bergmähwiesen | 800 |
Grünland | in allen anderen Fällen | 600 |
Dauer-/Spezialkulturen | 1400 | |
Flächen in geschütztem Anbau | bei Teilnahme an der Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ | 2000 |
Abhängigkeit zur Betriebsgröße:
Das Prämienausmaß aller Maßnahmen wird in Abhängigkeit zur gesamten Fläche des Betriebes reduziert („moduliert“). Almfutterflächen in der Maßnahme Alpung und Behirtung werden in der Berechnung getrennt betrachtet. Die Auszahlung beträgt
- bis zum 100. ha: 100 % der Prämie,
- über dem 100. bis zum 300. ha: 90 % der Prämie,
- über dem 300. bis zum 1.000. ha: 85 % der Prämie,
- über dem 1.000. ha: 75 % der Prämie.
Maßnahmenkombinationen
Es ist zulässig, an mehreren ÖPUL-Maßnahmen teilzunehmen und Prämien zu lukrieren – dargestellt im Anhang B zur ÖPUL 2015-Sonderrichtlinie; eine gekürzte Version dieser Tabelle befindet sich am Ende des ÖPUL-Teiles. Die in der Tabelle dargestellten Kombinationen beziehen sich auf die Kumulation von Prämien auf der einzelnen Fläche. Unabhängig davon kann auch eine betriebliche Teilnahme an mehreren, nicht auf der Einzelfläche kombinierbaren Maßnahmen erfolgen.
Bestimmte Flächen zur Erfüllung der Verpflichtung zu Ökologischen Vorrangflächen (Bereich Direktzahlungen / Greening) sind nicht gleichzeitig im ÖPUL prämienfähig, z.B, „Greening“-Begrünungen.
Werden Leistungen aus einem anderen Titel mit Geldern der öffentlichen Hand bzw. auf Grund von Vereinbarungen mit der öffentlichen Hand (z.B. Naturschutz) gefördert, ist dieselbe Leistung im ÖPUL 2015 nicht förderbar. Ebenso ist eine Abgeltung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zulässig, ausgenommen Zahlungen im Rahmen von „Natura 2000 – Landwirtschaft“ und "Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft".
Bestimmte Flächen zur Erfüllung der Verpflichtung zu Ökologischen Vorrangflächen (Bereich Direktzahlungen / Greening) sind nicht gleichzeitig im ÖPUL prämienfähig, z.B, „Greening“-Begrünungen.
Werden Leistungen aus einem anderen Titel mit Geldern der öffentlichen Hand bzw. auf Grund von Vereinbarungen mit der öffentlichen Hand (z.B. Naturschutz) gefördert, ist dieselbe Leistung im ÖPUL 2015 nicht förderbar. Ebenso ist eine Abgeltung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zulässig, ausgenommen Zahlungen im Rahmen von „Natura 2000 – Landwirtschaft“ und "Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft".