Ausländerbeschäftigung – verpflichtende Ersatzkraftverfahren
2019 dürfen vom AMS Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und kroatische Staatsangehörige als Saisonarbeitskräfte mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden, bei "Stammarbeitskräften“ (= Beschäftigung in den letzten drei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft) sind bis zu neun Monate möglich. Für das Burgenland wurde ein Kontingent von 30 Plätzen festgelegt, für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen (max. Beschäftigungsdauer sechs Wochen) 20 Kontingentplätze.
Im Rahmen der zugeteilten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen aus dem "Normalkontingent“ ab 1. Jänner 2019, Erntehelfer-Bewilligungen ab 1. März 2019 erteilt werden.
Im Rahmen der zugeteilten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen aus dem "Normalkontingent“ ab 1. Jänner 2019, Erntehelfer-Bewilligungen ab 1. März 2019 erteilt werden.
Auf die seit dem Vorjahr geltenden Bestimmungen der Saisonier-Richtlinie (insbesondere Visumpflicht) wird hingewiesen.
Vor Erteilung von Bewilligungen sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die zu besetzende Saison-/Erntehelferstelle vorrangig mit "Arbeit suchend" vorgemerkten inländischen und (integrierten) ausländischen Arbeitskräften, einschließlich Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, mit registrierten Stammsaisoniers sowie mit freizügigkeitsberechtigten EWR-BürgerInnen zu besetzen.
Im Hinblick auf das arbeitsmarktpolitische Ziel, Asylberechtigte möglichst rasch Arbeit zu vermitteln, sind diese Personen im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung besonders zu berücksichtigen und als Ersatzarbeitskräfte zu vermitteln.
Daher haben Betriebe, die Anträge auf Saisonbewilligungen und Erntehelferbewilligungen einbringen, zeitgerecht (mind. drei Wochen vor Arbeitsbeginn) den AMS Geschäftsstellen einen Vermittlungsauftrag (telefonisch oder schriftlich) zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens zu übermitteln.
Im Hinblick auf das arbeitsmarktpolitische Ziel, Asylberechtigte möglichst rasch Arbeit zu vermitteln, sind diese Personen im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung besonders zu berücksichtigen und als Ersatzarbeitskräfte zu vermitteln.
Daher haben Betriebe, die Anträge auf Saisonbewilligungen und Erntehelferbewilligungen einbringen, zeitgerecht (mind. drei Wochen vor Arbeitsbeginn) den AMS Geschäftsstellen einen Vermittlungsauftrag (telefonisch oder schriftlich) zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens zu übermitteln.
Drittstaatsausländer/-innen, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, insbesondere KroatInnen (Gemeinschaftspräferenz) und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind jedenfalls vorrangig zu bewilligen.
Nach den Vorgaben der Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer/-innen (2014/36/EU) ist eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten innerhalb der Geltungsdauer der Verordnung für die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber zulässig. Im Rahmen der Verordnung kann einem Saisonarbeiter bis zur Gesamtdauer von neun Monaten eine weitere Beschäftigungsbewilligung auch für einen anderen Arbeitgeber erteilt werden. Für bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligte Saisonarbeitskräfte ist bei weiteren Beschäftigungsbewilligungen ein freier Kontingentplatz nicht erforderlich.