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04.02.2019 | von Mag. Wolfgang Dorbritzhofer
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Ausländerbeschäftigung: Die Voraussetzungen für 2019

Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die für das heurige Jahr geltenden Voraussetzungen für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die einer Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen.

Stellt der Arbeitgeber fest  dass er den Saisonier länger als ursprünglich vorgesehen braucht  so kann das Visum bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion verlängert werden. © agrarfoto.comStellt der Arbeitgeber fest  dass er den Saisonier länger als ursprünglich vorgesehen braucht  so kann das Visum bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion verlängert werden. © agrarfoto.comStellt der Arbeitgeber fest  dass er den Saisonier länger als ursprünglich vorgesehen braucht  so kann das Visum bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion verlängert werden. © agrarfoto.comStellt der Arbeitgeber fest  dass er den Saisonier länger als ursprünglich vorgesehen braucht  so kann das Visum bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion verlängert werden. © agrarfoto.com[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.02.04%2F154928212053457.jpg]
Stellt der Arbeitgeber fest, dass er den Saisonier länger als ursprünglich vorgesehen braucht, so kann das Visum bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion verlängert werden. © agrarfoto.com
Ausländer dürfen in Österreich nur mit einer Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice (AMS) beschäftigt werden. EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer sind Österreichern gleichgestellt, sodass diese Personen ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt für Kroaten, für die bis 30. Juni 2020 aufgrund einer Übergangsregelung eine Beschäftigungsbewilligung benötigt wird.

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht folgende Möglichkeiten zur Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften vor.

Saisonarbeitskräfte über die Kontingentregelung

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erlässt jedes Jahr Verordnungen, die zahlenmäßige Kontingente für die zeitlich befristete Zulassung von Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft sowie die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer regeln.
Die für 2019 geltende Verordnung sieht für NÖ 460 Kontingentplätze vor. Im Vergleich zum Vorjahr (445 Plätze) wurde das Kontingent leicht angehoben.

Maximaldauer von Bewilligungen im Rahmen der "Saisonier-Verordnung": Für Saisoniers dürfen grundsätzlich Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von maximal sechs Monaten erteilt werden. Eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung und die Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung sind bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten möglich. Bis zur Gesamtdauer von neun Monaten kann für einen Saisonarbeiter auch eine weitere Beschäftigungsbewilligung bei einem anderen Arbeitgeber erteilt werden. Die weitere Beschäftigungsbewilligung muss nicht unmittelbar an die vorangegangene anschließen und es sind daher auch mehrwöchige Unterbrechungen möglich.

Sowohl im Verlängerungsfall als auch bei der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung ist darauf zu achten, dass auch das Aufenthaltsrecht eingehalten wird und ein gültiges Visum für den ausländischen Dienstnehmer vorliegt.
Die Verlängerung des Visums im Inland ist nur bei durchgängiger Beschäftigung und noch aufrechtem Visum möglich.

Für bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligte Saisonarbeitskräfte ist bei weiteren Beschäftigungsbewilligungen, aber auch im Verlängerungsfall, ein freier Kontingentplatz nicht erforderlich.

Pro Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen jedoch nur für eine Gesamtdauer von neun Monaten innerhalb von zwölf Monaten erteilt werden (Sonderregelung für Kroaten). Dieses Kriterium wird bei der Beantragung geprüft und der zwölfmonatige Beobachtungszeitraum vom beantragten Beschäftigungsende rückgerechnet.
Die Beschäftigungsbewilligungen müssen spätestens am 31. Dezember 2019 enden. Der späteste Zeitpunkt für eine Antragstellung ist der 30. November 2019.

Sonderregeln für Kroaten

Für Kroaten, die schon in den vergangenen drei Jahren von 2016 bis 2018 jeweils im Rahmen eines Kontingents in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von bis zu neun Monaten erteilt oder verlängert werden. Für ein und denselben kroatischen Staatsangehörigen dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten als Saisonier in der Landwirtschaft, im Fremdenverkehr und als Erntehelfer nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.

Die Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer ist mit sechs Wochen begrenzt. Wenn ein Saisonier aus Kroatien,  der schon in den letzten drei Jahren im Rahmen von Saisonkontingenten in der Landwirtschaft beschäftigt war, zusätzlich als Erntehelfer mit einer gesonderten Erntehelferbewilligung beschäftigt wird, kann sich der Bewilligungszeitraum somit auf insgesamt 10,5 Monate erstrecken – neun Monate als Saisonier und sechs Wochen als Erntehelfer.

Vorrangregeln bei der Erteilung von Bewilligungen

Vor der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer ist ein Ersatzkraftverfahren vorgesehen. Das heißt, Bewilligungen werden nur erteilt, wenn das AMS nicht in der Lage ist, die offenen Stellen mit vorgemerkten Inländern oder am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Ausländern, einschließlich Asylberechtigten beziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten oder mit registrierten Stammsaisoniers sowie mit Freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Bürgern zu besetzen.

Drittstaatsangehörige, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, sowie Saisonarbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft/Erntehelfer beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu bevorzugen.
Zu den Drittstaatsangehörigen zählen beispielsweise Bosnier, Ukrainer, Weißrussen, Russen und Bürger aus Serbien, Montenegro, Mazedonien, Albanien sowie Moldawien.

Aufgrund der Dauer des Verfahrens beim AMS (Ersatzkraftverfahren) sowie bei der Vertretungsbehörde im Ausland wird empfohlen, den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung spätestens fünf Wochen vor dem geplanten Beginn der Beschäftigung zu stellen.
Beschäftigungsbewilligungen können beim AMS bereits vier Monate vor geplantem Beschäftigungsbeginn beantragt werden.

Registrierte Stammsaisoniers

Personen, die über mehrere Saisonen bereits in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, konnten sich bis Ende April 2012 als Stammsaisoniers registrieren lassen. Für diese Personen erhält der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung in der Land- und Forstwirtschaft für längstens sechs Monate. Mehrere Saisonbewilligungen pro Kalenderjahr und Arbeitgeber sind für eine maximale Gesamtdauer von neun Monaten möglich. Bei Beschäftigung von Stammsaisoniers ist kein Ersatzkraftverfahren durchzuführen. Kroaten dürfen im Rahmen der Stammsaisonierregelung maximal zehn Monate pro Kalenderjahr beschäftigt werden.

Meldepflichten

Neben den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind natürlich auch alle sonstigen, für die Beschäftigung von Dienstnehmern geltenden Regeln zu beachten. Auch ausländische Arbeitskräfte müssen daher bei der Gebietskrankenkasse vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet werden.

Unterbleibt die Aufnahme der Tätigkeit durch den Dienstnehmer für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen ab Erteilung der Beschäftigungsbewilligung, so erlischt diese. Das gleiche gilt, wenn der Dienstnehmer – trotz einer Beschäftigungsbewilligung für einen längeren Zeitraum – bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet wird.

Soll der Dienstnehmer nach der Abmeldung seine Tätigkeit neuerlich aufnehmen, ist jedenfalls eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Eine Meldepflicht besteht darüber hinaus auch gegenüber dem AMS, das nachweislich innerhalb von drei Tagen vom Beginn und der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit des Dienstnehmers in Kenntnis zu setzen ist. Die Meldung ist nicht zuletzt auch aus berufsständischer Solidarität geboten, da es sonst zu einer unnötigen Blockade von Kontingentplätzen kommt.

Aufenthaltsrecht

Sämtliche Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich ein Visum an der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in ihrem Land beantragen. Auch grundsätzlich visumfreie Drittstaatsangehörige benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Saisonier im Regelfall ein Visum.

Das bis 1. Oktober 2017 geltende Verfahren für visumfreie Drittstaatsangehörige (Unbedenklichkeitsbescheinigung) wurde gestrichen, genauso wie die bis dahin für die Erteilung des Visums notwendige Sicherungsbescheinigung. Nunmehr ist dem Arbeitnehmer die vom AMS erteilte Beschäftigungsbewilligung zu übermitteln. Das Visum wird erst erteilt, wenn die gültige Beschäftigungsbewilligung vorgelegt wird.

Je nach Dauer der geplanten Beschäftigung kann ein Visum C mit bis zu 90 Tagen oder ein Visum D mit mehr als 90 Tagen erteilt werden.

Visum C mit fünfjähriger Rahmengültigkeit

Bei Saisoniers, die in Österreich bereits mehrmals als Saisonier gearbeitet und sich vorschriftsmäßig in Österreich aufgehalten haben, besteht bei kurzfristiger Saisonarbeit bis zu 90 Tagen die Möglichkeit, das Visum C für eine Rahmengültigkeit bis zu fünf Jahren ("bona fide") auszustellen. Diese Personen müssen nicht für jede Beschäftigung ein neues Visum beantragen, sondern können während der Gültigkeitsdauer des Visums C auch mehrere kurze Saisonen beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf aber jeweils nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen andauern und es muss jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung vorliegen.

Ablauf des Verfahrens bei Auslandsantragstellung

  • Antrag des Betriebs bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle.
  • Nach Prüfung des Antrags kommt es bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung.
  • Betrieb schickt Beschäftigungsbewilligung an Drittstaaten-Saisonier.
  • Das Visum wird erst nach Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung erteilt.
  • Einreise des Dienstnehmers nach Österreich.

Verlängerung des Visums in Österreich

Stellt der Arbeitgeber fest, dass er den Saisonier länger als ursprünglich vorgesehen braucht, so kann das Visum bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion verlängert werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine weitere Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wird.

Ein Visaverlängerungsantrag kann nur dann gestellt werden, wenn der Saisonier zum Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber eines Visums zur Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier ist und dieses Visum noch gültig ist.

Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine solche Inlandsantragstellung beziehungsweise Verlängerung des Visums nicht mehr möglich. Wenn der Visumantrag für zulässig erklärt wird, hält sich der Saisonier bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag auch nach Ablauf des ersten Visums rechtmäßig im Inland auf. Dies gilt allerdings nur, solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet. Die Landespolizeidirektion stellt dem Antragsteller eine Bestätigung über den Verlängerungsantrag aus.

Entfall der Pensionsversicherungsbefreiung im Erntehelferkontingent
Im Rahmen des Erntehelferkontingents dürfen ab 1. März 2019 Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von maximal sechs Wochen erteilt werden. Die Geltungsdauer der Bewilligungen darf nicht nach dem 30. November 2019 enden.
Ab 1. Jänner 2019 entfällt die Pensionsversicherungsbefreiung für bewilligungspflichtige Erntehelfer. Sie fallen nunmehr in die Vollversicherung.

Mindestlöhne und Beschäftigungsausmaß

Für Arbeitskräfte, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen, gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen wie für inländische Arbeitskräfte. Sie haben daher genauso wie diese Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn, auf (aliquote) Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und (aliquoten) Urlaub. Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes sehen entsprechende Lohnkontrollen durch die Finanzpolizei und die Verhängung von Strafen im Falle der Unterentlohnung vor. Dies betrifft nicht nur den Grundlohn, sondern auch die korrekte Entlohnung von Zulagen und Überstunden.

Aufgrund eines entsprechenden Erlasses des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutzes können Beschäftigungsbewilligungen grundsätzlich nur bei Vollzeitbeschäftigung erteilt werden. Lediglich in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe sind auch Bewilligungen für Teilzeitbeschäftigungen im Mindestausmaß von 20 Wochenstunden möglich.

Gebühren

Die Kosten im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Beschäftigungsbewilligung), die vom Arbeitgeber als Antragsteller zu tragen sind, betragen
  • 14,30 Euro Antragsgebühr
  • 3,90 Euro pro Beilage
  • 6,50 Euro Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
Die Gebühr für den Antrag auf ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 90 Tagen beträgt grundsätzlich 60 Euro.
Für Staatsangehörige von Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Kosovo, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Russland, Serbien und Ukraine wird eine reduzierte Gebühr von 35 Euro eingehoben.
Die Bearbeitungsgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten und wird auch im Falle einer Ablehnung nicht rückerstattet. Für das Visum D fallen Kosten in der Höhe von 150 Euro an.

Weitere Fachinformation

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  • Höhere Mindestpensionen
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  • Pflegegeld wird ab sofort jährlich erhöht
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