Ausgleichszulage (AZ) 2015-2022
Förderungsziel
Das primäre Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung in Benachteiligten Gebieten, in denen gegenüber Regionen mit günstigen Produktionsvoraussetzungen vergleichsweise höhere Bewirtschaftungskosten und geringere Erträge gegeben sind.
Die Beihilfen für Betriebe in diesen benachteiligten Regionen dienen insbesondere folgenden konkreten Zielen:
Die Beihilfen für Betriebe in diesen benachteiligten Regionen dienen insbesondere folgenden konkreten Zielen:
- Nachhaltige Pflege der Kulturlandschaft durch Förderung der Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung trotz erschwerter Bewirtschaftungsbedingungen und damit Sicherung der Bodenressourcen und Vermeidung der Folgen abnehmender Bewirtschaftung wie vor allem Erosion, Verwaldung oder Verlust der Artenvielfalt.
- Aufrechterhaltung einer tragfähigen Besiedelungsdichte und dadurch Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft und Funktionsvielfalt im Berggebiet.
- Anerkennung der im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen der Betriebe im Berggebiet für ihren Beitrag insbesondere zu Erhalt und Pflege der Infrastruktur, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Schaffung der Grundlagen für Erholung und Tourismus sowie zur Erhaltung des ländlichen Kulturerbes.
Förderungswerber
Natürliche Personen, eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen, Personenvereinigungen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr in Österreich bewirtschaften und die in der nationalen Direktzahlungsverordnung 2015 festgelegten einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten erfüllen. Ein Betrieb umfasst die Gesamtheit aller von der Bewirtschafterin bzw. vom Bewirtschafter verwalteten Produktionseinheiten in Österreich.
Förderungsvoraussetzungen
Die Zahlungen werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt, die mindestens 2 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (inkl. der anrechenbaren Almfutterfläche) im Benachteiligten Gebiet bewirtschaften.
Art und Ausmaß der Förderung
Jährliche Flächenprämie für die ausgleichszulagenfähigen Flächen im Benachteiligten Gebiet am Heimbetrieb und für die anrechenbaren Alm- und Gemeinschaftsweidefutterflächen.
Die Höhe der Ausgleichszulage ist abhängig:
Die Höhe der Ausgleichszulage ist abhängig:
- Vom Ausmaß der ausgleichszulagenfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) am Heimbetrieb und der anrechenbaren Alm- und Gemeinschaftsweidefutterfläche (je aufgetriebener RGVE können max. 0,75 ha Futterfläche angerechnet werden). Folgende Nutzungsarten auf Feldstücken sind nicht AZ-prämienfähig: Alle Sonstigen Flächen (Sonstiges Grünland, Sonstiges Ackerland usw.), LSE-Flächen, GLÖZ-Flächen, 20-jährige Stilllegung, Geschützter Anbau auf Substrat ("GA"), Forstflächen ("FO"), alle Flächen mit dem Code "GI". Grünlandbrache (mit Ausnahme Code "WF"), Grünbrache (mit Ausnahme Code "WF" und "DIV").
- Tierhalter erhalten eine höhere Ausgleichzulage als Nicht Tierhalter. Als Tierhalter gelten Betriebe mit einer ganzjährigen Haltung von durchschnittlich zumindest 0,3 RGVE/ha LF innerhalb und außerhalb des Benachteiligten Gebiets (ohne Almfutterflächen) und es muss zumindest ein raufutterverzehrendes Tier ganzjährig am Betrieb vorhanden sein. Die Ganzjährigkeit wird anhand der 13 Stichtage (12 Monatserste und der 15 Juli) überprüft. Eine Einstufung als nicht tierhaltender Betrieb muss also nicht bedeuten, dass keine Tiere am Betrieb gehalten werden. Sobald die festgesetzte RGVE-Grenze nicht erreicht wird oder nicht ganzjährig ein raufutterverzehrendes Tier gehalten wird, wird dem Betrieb für die Berechnung der Ausgleichszulage der Betriebstyp "nicht Tierhalter" zugewiesen. Wenn im Laufe des Kalenderjahres kein raufutterverzehrendes Tier am Betrieb gehalten wird, so ist dies unverzüglich im MFA mittels Korrektur und Kreuz bei "keine ganzjährige Haltung von RGVE" zu melden (Ausnahme: Ansuchen höhere Gewalt). Wenn von vornherein absehbar ist, dass der Betrieb nicht tierhaltend ist, so ist das Kreuz gleich bei der MFA-Antragsstellung zu setzen.
- Von der Anzahl der Erschwernispunkte (EP) des Heimbetriebes, die das Ausmaß der auf den einzelnen Betrieb einwirkenden Bewirtschaftungserschwernisse zum Ausdruck bringen. Als Grundlage für die Berechnung der Erschwernispunkte dienen die Angaben im MFA-Flächen.
Berechnung der Ausgleichszulage:
Heimbetrieb mit EP
Mind. 5 EP bzw. BKLZ bis 45 | Tierhalter (Prämie je ha in €) | Nicht-Tierhalter (Prämie je ha in €) |
bis 10 ha | 2,10 x EP + 65 | 0,70 x EP + 40 |
über 10 bis 30 ha | 0,38 x EP + 50 | 0,30 x EP + 35 |
über 30 bis 40 ha | 0,30 x EP + 35 | 0,25 x EP + 25 |
über 40 bis 50 ha | 0,24 x EP + 25 | 0,20 x EP + 20 |
über 50 bis 60 ha | 0,20 x EP + 20 | 0,16 x EP + 15 |
über 60 bis 70 ha | 0,16 x EP + 16 | 0,12 x EP + 10 |
über 70 ha | 0 | 0 |
Heimbetrieb ohne EP
Unter 5 EP oder über 45 BKLZ bei gleichzeitig weniger als 20 EP aus der Hangneigung | Prämie je ha in € |
Bis 70 ha | 25 |
Weideflächen auf Almen und Gemeinschaftsweiden
Prämie je ha in € (max. 0,75 ha je aufgetriebener RGVE) | |
Bis 10 ha | 0,65 x EP + 100 |
Über 10 bis 30 ha | 0,48 x EP + 84 |
Über 30 bis 40 ha | 0,38 x EP + 66 |
Über 40 bis 50 ha | 0,30 x EP + 52 |
Über 50 bis 60 ha | 0,24 x EP + 40 |
Über 60 bis 70 ha | 0,18 x EP + 30 |
Über 70 ha | 0 |
- Bei der Alm-/Gemeinschaftsweide-AZ gibt es keine Unterscheidung zwischen Tierhalter und Nicht-Tierhalter.
- Für die Berechnung der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen kann höchstens der doppelte Wert der prämienfähigen Heimgutfläche innerhalb und außerhalb des Benachteiligten Gebietes berücksichtigt werden. Das bedeutet z.B.: Hat ein Betrieb 10 ha prämienfähige Heimgutfläche, treibt aber 30 RGVE auf die Alm, so können maximal 20 Almfördereinheiten berücksichtigt werden - auch wenn 30 RGVE 22,5 Almfördereinheiten auslösen würden.
- Für die Berechnung der Alm-/Gemeinschaftsweide-AZ werden die EP vom Heimbetrieb herangezogen.
- Betriebe ohne Heimbetriebsflächen im Benachteiligten Gebiet erhalten keine EP.
- Für die Berechnung der einzelbetrieblichen Gesamt-Ausgleichszulage werden die AZ-Prämie vom Heimbetrieb und die AZ-Prämie von den Weidflächen auf Almen und Gemeinschaftsweiden addiert.
Top up aus Landesmitteln
Zusätzlich zur Ausgleichszulage kann für Heimbetriebsflächen ein Top up aus Landesmitteln gewährt werden. Die Prämien werden für maximal 70 ha Landwirtschaftliche Fläche gewährt. Die Beantragung erfolgt automatisch mit der Beantragung der AZ. Die TOP up sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Nachfolgend sind die maximalen Prämien je ha LN Heimbetriebsfläche angeführt.
Top up aus Landesmitteln
Prämie je ha in € (bis max. 70 ha LN) | |
5 bis 90 EP | 60 |
Über 90 bis 180 EP | 90 |
über 180 bis 270 EP | 115 |
über 270 EP | 145 |
Raufutterverzehrende Großvieheiheiten (RGVE)
Rinder ab 2 Jahre | 1,00 RGVE |
Rinder ab 1/2 Jahr und bis unter 2 Jahre | 0,60 RGVE |
Rinder bis unter 1/2 Jahr | 0,40 RGVE |
Zwergrinder bis unter 1/2 Jahr | 0,20 RGVE |
Zwergrinder ab 1/2 bis unter 2 Jahre | 0,30 RGVE |
Zwergrinder ab 2 Jahre | 0,50 RGVE |
Schafe ab 1 Jahr | 0,15 RGVE |
Schafe bis unter 1 Jahr | 0,07 RGVE |
Ziegen ab 1 Jahr | 0,15 RGVE |
Ziegen bis unter 1 Jahr | 0,07 RGVE |
Stuten, Hengste, Wallache ab 3 Jahre - Widerristhöhe bis 1,48 m | 0,50 RGVE |
Jungtiere ab 1/2 bis unter 3 Jahre - Widerristhöhe bis 1,48 m | 0,30 RGVE |
Fohlen unter 1/2 Jahr - Widerristhöhe bis 1,48 m | 0,20 RGVE |
Stuten, Hengste, Wallache ab 3 Jahre - Widerristhöhe über 1,48 m | 1,00 RGVE |
Jungtiere ab 1/2 bis unter 3 Jahre - Widerristhöhe über 1,48 m | 0,60 RGVE |
Fohlen unter 1/2 Jahr - Widerristhöhe über 1,48 m | 0,40 RGVE |
Rotwild ab 1 Jahr | 0,25 RGVE |
Damwild und anderes Zuchtwild ab 1 Jahr | 0,15 RGVE |
Lama ab 1 Jahr | 0,15 RGVE |
Lamas, Rotwild, Damwild oder anderes Zuchtwild unter 1 Jahr | 0,07 RGVE |
Gebietskulisse
Die aktuelle Gebietskulisse stammt aus dem Jahr 2019. Das benachteiligte Gebiet setzt sich aus dem Berggebiet (3), dem Sonstigen Benachtigten Gebiet (4) und dem Kleinen Gebiet (5) zusammen.