Aufzeichnungsverpflichtungen unbedingt einhalten und aktuell führen
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Verpflichtend zu führende Aufzeichnungen für ÖPUL-Teilnehmer
Generell oder je nach Teilnahme an einzelnen ÖPUL-Maßnahmen ergeben sich verschiedene Dokumentationsverpflichtungen. Nachfolgend ein Überblick der davon betroffenen Maßnahmen bzw. eine Kurzfassung der damit verbundenen Aufzeichnungsnotwendigkeiten:
- Phosphormindeststandard - gilt für zentrale ÖPUL-Maßnahmen wie UBB, Bio oder Begrünung von Ackerflächen
- Biologische Wirtschaftsweise
- Aufzeichnungen über Art, Menge und Abnehmer der verkauften Erzeugnisse
- Aufzeichnungen über Arzneimitteleinsatz, Tierarztbestätigungen
- Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
- Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
- Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
- Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen
- Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
- Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen
- Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Salzburg
- Naturschutz
- Ergebnisorientierter Naturschutzplan
- Tierschutz - Weide
- Tierschutz - Stallhaltung
- Dokumentation über Einzeltierhaltung bei Krankheit oder Verletzung
Die tagaktuelle Führung dieser ÖPUL-Dokumentationsverpflichtungen kann mittels diverser EDV-Programme oder mit den von der AMA zur Verfügung gestellten Aufzeichnungsvorlagen (www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) geführt werden. Alle Aufzeichnungen müssen am Betrieb jederzeit verfügbar aufbewahrt werden.
Gesamtbetriebliche Düngedokumentation gemäß NAPV (CC)
Gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), welche mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten ist, sind folgende Betriebe zum Führen von betriebsbezogenen Aufzeichnungen verpflichtet:
Die Aufzeichnungen sind bis spätestens 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Für Betriebe, die nicht von diesen Kriterien umfasst sind, besteht seit dem 1. Jänner 2018 keine Verpflichtung, Aufzeichnungen für das vorangegangene Kalenderjahr zu führen.
Falls ein Betrieb zwar mehr als 2 ha Gemüse hat, aber gleichzeitig > 90% der LN als Dauergrünland oder Ackerfutter nutzt, muss der Betrieb keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen führen.
Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.
- Betriebe, die auf mehr als 2 ha Gemüse anbauen oder deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mehr als 15 ha beträgt
- Betriebe, bei denen weniger als 90% der landwirtschaftlichen Nutzfläche als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt werden
Die Aufzeichnungen sind bis spätestens 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Für Betriebe, die nicht von diesen Kriterien umfasst sind, besteht seit dem 1. Jänner 2018 keine Verpflichtung, Aufzeichnungen für das vorangegangene Kalenderjahr zu führen.
Falls ein Betrieb zwar mehr als 2 ha Gemüse hat, aber gleichzeitig > 90% der LN als Dauergrünland oder Ackerfutter nutzt, muss der Betrieb keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen führen.
Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.
Folgende Daten sind zu dokumentieren:
- 1. die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;
- 2. die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste, die am Betrieb anfiel, an andere Betriebe abgegeben oder von einem anderen Betrieb übernommen wurde und auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;
- 3. die auf der düngungswürdigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger, organischem Dünger und Mineraldünger in feldfallender Wirkung (d.h. nach Abzug der Ausbringungsverluste) und als jahreswirksame Menge (d.h. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
- 4. den Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen;
Die Führung dieser Aufzeichnungen kann mit EDV-Programmen, z.B. dem LK-Düngerrechner (www.ooe.lko.at und www.bwsb.at), dem ÖDüPlan (www.bwsb.at und www.ödüplan.at) oder handschriftlich mit Formularen - erhältlich bei Ihrer Bezirksbauernkammer/Außenstelle - vorgenommen werden.
Kulturartenbezogene (schlagbezogene) Aufzeichnungen für Betriebe innerhalb der NAPV-Gebietskulisse (Nitrat-Risikogebiete)
Betriebe mit Betriebssitz innerhalb der Gebietskulisse (gemäß Anlage 5 der NAPV – Link im LK Online: https://www.bmlrt.gv.at/suchergebnisse.html?q=NAPV+ Bild "Übersicht betreffend Gebiete gemäß Anlage 5 NAPV.pdf“) haben zusätzlich zu den betriebsbezogenen Aufzeichnungen auch kulturartenbezogene (schlagbezogene) Aufzeichnungen zu führen, wenn mehr als 2 ha Gemüse angebaut oder mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaftet werden.
Zu dokumentieren ist:
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Zu dokumentieren ist:
- 1. Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur
- 2. Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung und
- 3. Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes.
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Aufzeichnungen bei Feldmietenanlage für Betriebe innerhalb der NAPV-Gebietskulisse (Nitrat-Risikogebiete)
Betriebe mit Betriebssitz innerhalb der Gebietskulisse (gemäß Anlage 5 der NAPV) haben für nach dem 1. Jänner 2018 angelegte Zwischenlagerungen von Stallmist in Form von Feldmieten
Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Die Führung dieser Aufzeichnungen kann mit EDV-Programmen, z.B. dem ÖDüPlan (www.bwsb.at und www.ödüplan.at) oder handschriftlich mit Formularen - erhältlich bei Ihrer Bezirksbauernkammer/Außenstelle - vorgenommen werden.
- den Zeitpunkt der Errichtung,
- die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie
- den Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen.
Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Die Führung dieser Aufzeichnungen kann mit EDV-Programmen, z.B. dem ÖDüPlan (www.bwsb.at und www.ödüplan.at) oder handschriftlich mit Formularen - erhältlich bei Ihrer Bezirksbauernkammer/Außenstelle - vorgenommen werden.
Weitere Cross Compliance (CC) - Dokumentationsverpflichtungen
- Pflanzenschutzmittel
- Anwendung von Bioziden bei pflanzlichen Erzeugnissen (Schädlingsbekämpfungsmittel)
- Anwendung von Tierarzneimitteln
- Futtermittelsicherheit
- Rückverfolgbarkeit: Ein- und Ausgänge aller Futtermittel sind aufzuzeichnen (Rechnung bzw. Lieferschein)
Dokumentations- bzw. Aufzeichnungsverpflichtung bei Aktivitäten zur Verhinderung der Dauergrünlandwerdung:
Zum Nachweis der durchgeführten Fruchtfolgemaßnahme sind gegebenenfalls bestimmte Unterlagen vorzulegen, z. B.: Saatgutrechnung, ggf. Maschinen(ring)abrechnung (vorteilhaft ist die Angabe der bearbeiteten Feldstücke); bei Eigeneinsaat eine genaue Dokumentation über eingesäte Kultur, Saatgutmenge, Datum und angewandte Sätechnik, betroffenes Feldstück.
Tipps:
- Auch freiwillig geführte Aufzeichnungen können manchmal hilfreich sein, z.B. die Aufzeichnungen über Anlage- und Umbruchstermine bei Teilnahme an der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau".
- Weitere Informationen und Detailanforderungen zu den ÖPUL- und CC-Aufzeichnungsverpflichtungen können in den ÖPUL-Maßnahmenerläuterungsblätter oder im Merkblatt Cross Compliance nachgelesen werden.