Aufzeichnungsverpflichtungen unbedingt einhalten und aktuell führen!
Verpflichtend zu führende Aufzeichnungen für ÖPUL-Teilnehmer
Generell oder je nach Teilnahme an einzelnen ÖPUL-Maßnahmen ergeben sich verschiedene Dokumentationsverpflichtungen. Nachfolgend ein Überblick der davon betroffenen Maßnahmen bzw. eine Kurzfassung der damit verbundenen Aufzeichnungsnotwendigkeiten:
Phosphormindeststandard - gilt für wichtige ÖPUL-Maßnahmen wie UBB, Bio oder Begrünung von Ackerflächen
Biologische Wirtschaftsweise
Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen
Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen
Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Salzburg
Naturschutz
Ergebnisorientierter Naturschutzplan
Tierschutz - Weide
Dokumentation der Weidehaltung (Zeiträume, Unterbrechungsgründe) auf einem Weideblatt
Tierschutz - Stallhaltung
Phosphormindeststandard - gilt für wichtige ÖPUL-Maßnahmen wie UBB, Bio oder Begrünung von Ackerflächen
- Die Empfehlungen für die sachgerechte Düngung sind zu berücksichtigen. Zusätzliche Phosphordünger aus Mineraldünger (Summe aus Wirtschafts-, Mineraldünger und Sekundärrohstoffen) über 100 kg je Hektar sind zu dokumentieren und zu begründen und nur mit Bedarfsnachweis durch eine Bodenuntersuchung (maximal 5 Jahre alt) zulässig.
Biologische Wirtschaftsweise
- Aufzeichnungen über Ursprung, Art, Menge und Verwendung aller Betriebsmittel
- Aufzeichnungen über Art, Menge und Abnehmer der verkauften Erzeugnisse
- Aufzeichnungen über Arzneimitteleinsatz, Tierarztbestätigungen
Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
- Dokumentation von Sorte / Saatgutmenge (Ankaufsbestätigungen, Saatgutetiketten Rechnungen, Aufzeichnungen über Nachbau,…)
Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
- Laufend schlagbezogene Aufzeichnungen für die gesamten Ackerflächen des Betriebes über das gesamte Jahr (Anbau und Ernte der Hauptfrucht, Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht, Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht)
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
- Schlagbezogene Aufzeichnungen in Bezug auf Art, Menge und Zeitpunkt der Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen
- Betrieb, Feldstücksnummer und -bezeichnung, Schlaggröße, Datum der Rodung bzw. Neuauspflanzung der Dauerkultur; Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung / der Bodengesundung
Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
- Schlagbezogene Aufzeichnungen über Art und Menge der eingesetzten Nützlinge, Grund, Ziel und Datum des Einsatzes sowie die Entwicklung der Nützlinge
Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen
- Schlagbezogene und betriebliche Aufzeichnungen über die Stickstoff-Düngung (inkl. Planung - bis 28. Februar -, und Bilanzierung - bis 31. Dezember) für alle Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse (z.B. www.ödüplan.at, www.bwsb.at).
Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Salzburg
- Schlagbezogene und betriebliche Aufzeichnungen über die Stickstoff-Düngung (Stickstoff-Bedarf und Stickstoff-Einsatz) für alle Grünlandflächen, innerhalb der Gebietskulisse in Salzburg
Naturschutz
- Bei verpflichtender Beweidung schlagbezogene Aufzeichnungen (Dauer der Beweidung, Anzahl der Tiere, Angabe der Tierart - Weidetagebuch)
Ergebnisorientierter Naturschutzplan
- Schlagbezogene Aufzeichnungen, Dokumentation im Fahrtenbuch
Tierschutz - Weide
Dokumentation der Weidehaltung (Zeiträume, Unterbrechungsgründe) auf einem Weideblatt
Tierschutz - Stallhaltung
- Vorliegen einer Stallskizze und eines Belegungsplanes für die teilnehmende Tierkategorie und die jeweiligen Stallabteile
- Dokumentation über Einzeltierhaltung bei Krankheit oder Verletzung
Gesamtbetriebliche Düngedokumentation gemäß NAPV (CC)
Gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), welche mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten ist, sind folgende Betriebe zum Führen von betriebsbezogenen Aufzeichnungen verpflichtet:
Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für Betriebe innerhalb der NAPV-Gebietskulisse mit einem Unterschied: die Aufzeichnungsverpflichtung besteht dann ab einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 5 ha.
Die Aufzeichnungen sind bis spätestens 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Für Betriebe, die nicht von diesen Kriterien umfasst sind, besteht seit dem 01. Jänner 2018 keine Verpflichtung, Aufzeichnungen für das vorangegangene Kalenderjahr zu führen.
Falls ein Betrieb zwar mehr als 2 ha Gemüse hat, aber gleichzeitig > 90% der LN als Dauergrünland oder Ackerfutter nutzt, muss der Betrieb keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen führen.
Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.
- Betriebe, die auf mehr als 2 ha Gemüse anbauen oder deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mehr als 15 ha beträgt
- Betriebe, bei denen weniger als 90% der landwirtschaftlichen Nutzfläche als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt werden
Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für Betriebe innerhalb der NAPV-Gebietskulisse mit einem Unterschied: die Aufzeichnungsverpflichtung besteht dann ab einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 5 ha.
Die Aufzeichnungen sind bis spätestens 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Für Betriebe, die nicht von diesen Kriterien umfasst sind, besteht seit dem 01. Jänner 2018 keine Verpflichtung, Aufzeichnungen für das vorangegangene Kalenderjahr zu führen.
Falls ein Betrieb zwar mehr als 2 ha Gemüse hat, aber gleichzeitig > 90% der LN als Dauergrünland oder Ackerfutter nutzt, muss der Betrieb keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen führen.
Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.
Folgende Daten sind zu dokumentieren:
1. die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;
2. die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste, die am Betrieb anfiel, an andere Betriebe abgegeben oder von einem anderen Betrieb übernommen wurde und auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;
3. die auf der düngungswürdigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger, organischem Dünger und Mineraldünger in feldfallender Wirkung (d.h. nach Abzug der Ausbringungsverluste) und als jahreswirksame Menge (d.h. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
4. den Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen;
Die Führung dieser Aufzeichnungen kann mit EDV-Programmen, z.B. dem LK-Düngerrechner (www.ooe.lko.at und www.bwsb.at), dem ÖDüPlan (www.bwsb.at und www.ödüplan.at) oder handschriftlich mit Formularen - erhältlich bei Ihrer Bezirksbauernkammer/Außenstelle - vorgenommen werden.
2. die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste, die am Betrieb anfiel, an andere Betriebe abgegeben oder von einem anderen Betrieb übernommen wurde und auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;
3. die auf der düngungswürdigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger, organischem Dünger und Mineraldünger in feldfallender Wirkung (d.h. nach Abzug der Ausbringungsverluste) und als jahreswirksame Menge (d.h. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
4. den Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen;
Die Führung dieser Aufzeichnungen kann mit EDV-Programmen, z.B. dem LK-Düngerrechner (www.ooe.lko.at und www.bwsb.at), dem ÖDüPlan (www.bwsb.at und www.ödüplan.at) oder handschriftlich mit Formularen - erhältlich bei Ihrer Bezirksbauernkammer/Außenstelle - vorgenommen werden.
Kulturartenbezogene (schlagbezogene) Aufzeichnungen für Betriebe innerhalb der NAPV-Gebietskulisse (Nitrat-Risikogebiete)
Betriebe mit Betriebssitz innerhalb der Gebietskulisse (https://info.bmlrt.gv.at/suchergebnisse.html?q=NAPV)
- siehe Darstellung) haben zusätzlich zu den betriebsbezogenen Aufzeichnungen auch kulturartenbezogene (schlagbezogene) Aufzeichnungen zu führen, wenn mehr als 2 ha Gemüse angebaut oder mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaftet werden.
- siehe Darstellung) haben zusätzlich zu den betriebsbezogenen Aufzeichnungen auch kulturartenbezogene (schlagbezogene) Aufzeichnungen zu führen, wenn mehr als 2 ha Gemüse angebaut oder mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaftet werden.

Zu dokumentieren ist:
1. Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur
2. Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung und
3. Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes.
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
2. Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung und
3. Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes.
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Aufzeichnungen bei Feldmietenanlage für Betriebe innerhalb der NAPV-Gebietskulisse (Nitrat-Risikogebiete)
Betriebe mit Betriebssitz innerhalb der Gebietskulisse (gemäß Anlage 5 der NAPV) haben für nach dem 1. Jänner 2018 angelegte Zwischenlagerungen von Stallmist in Form von Feldmieten
Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Die Führung dieser Aufzeichnungen kann mit EDV-Programmen, z.B. dem ÖDüPlan (www.bwsb.at und www.ödüplan.at) oder handschriftlich mit Formularen - erhältlich bei Ihrer Bezirksbauernkammer/Außenstelle - vorgenommen werden.
- den Zeitpunkt der Errichtung,
- die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie
- den Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen.
Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
Die Führung dieser Aufzeichnungen kann mit EDV-Programmen, z.B. dem ÖDüPlan (www.bwsb.at und www.ödüplan.at) oder handschriftlich mit Formularen - erhältlich bei Ihrer Bezirksbauernkammer/Außenstelle - vorgenommen werden.
Weitere Cross Compliance (CC) - Dokumentationsverpflichtungen
Pflanzenschutzmittel
Anwendung von Bioziden bei pflanzlichen Erzeugnissen (Schädlingsbekämpfungsmittel)
Bezeichnung des verwendeten Biozidproduktes, den Anwendungsbereich, sowie Datum bzw. Häufigkeit der Anwendung (z.B. wöchentlich)
Anwendung von Tierarzneimitteln
Futtermittelsicherheit
- Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, Zeitpunkt der Verwendung und Menge, behandelte Fläche und Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde (WAS - WANN - WO - WIEVIEL).
Anwendung von Bioziden bei pflanzlichen Erzeugnissen (Schädlingsbekämpfungsmittel)
Bezeichnung des verwendeten Biozidproduktes, den Anwendungsbereich, sowie Datum bzw. Häufigkeit der Anwendung (z.B. wöchentlich)
Anwendung von Tierarzneimitteln
- Dokumentation von Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlung, Art und Menge des Tierarzneimittels, das Abgabedatum, Name und Anschrift des Tierarztes, genaue Angaben zur Identität der behandelten Tiere sowie die jeweiligen Wartezeiten im Behandlungsregister (entspricht den Arzneimittelabgabebelegen)
Futtermittelsicherheit
- Dokumentation der Verfütterung von Fischmehl, Meldung bei Bezirksverwaltungsbehörde
- Rückverfolgbarkeit: Ein- und Ausgänge aller Futtermittel sind aufzuzeichnen (Rechnung bzw. Lieferschein)
Dokumentations- bzw. Aufzeichnungsverpflichtung bei Aktivitäten zur Verhinderung der Dauergrünlandwerdung:
Zum Nachweis der durchgeführten Fruchtfolgemaßnahme sind gegebenenfalls bestimmte Unterlagen vorzulegen, z.B.: Saatgutrechnung, ggf. Maschinen(ring)abrechnung (vorteilhaft ist die Angabe der bearbeiteten Feldstücke); bei Eigeneinsaat eine genaue Dokumentation über eingesäte Kultur, Saatgutmenge, Datum und angewandte Sätechnik, betroffenes Feldstück.
Tipps:
- Auch freiwillig geführte Aufzeichnungen können manchmal hilfreich sein, z.B. die Aufzeichnungen über Anlage- und Umbruchstermine bei Teilnahme an der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“.
- Weitere Informationen und Detailanforderungen zu den ÖPUL- und CC-Aufzeichnungsverpflichtungen können in den ÖPUL-Maßnahmenerläuterungsblätter oder im Merkblatt Cross Compliance nachgelesen werden.