Auftreten Amerikanische Faulbrut
Die Amerikanische Faulbrut (AFB), eine nach dem Bienenseuchengesetz anzeigepflichtige Bienenkrankheit, tritt im Burgenland immer wieder vereinzelt auf. Kürzlich wurde in der Gemeinde Gols im Bezirk Neusiedl am See Amerikanische Faulbrut festgestellt. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (Verordnung vom 23.08.2022) über Bekämpfungsmaßnahmen nach Auftreten der Amerikanischen Faulbrut in Imkerbetrieben in dieser Region in Kenntnis gesetzt. Im Umkreis von 3 km um den Ausbruchsort (siehe Abbildung) wird eine Schutzzone festgelegt und es gelten in dieser Schutzzone folgende Bestimmungen:
1. Bienenvölker dürfen aus dieser Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See in diese Zone eingebracht werden.
2. Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden.
3. Der/die Besitzer von Bienenvölkern ist/sind verpflichtet, den Organen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988 i.d.F. BGBl.I Nr. 67/2005, erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bienenseuchensachverständige werden von der Behörde zur Seuchenbekämpfung beigezogen. Die Imker im Bereich der Schutzzone werden um Beachtung der Vorgaben gebeten, mit einer Aufhebung der Schutzzone ist frühestens zwei Monate nach erfolgreicher Sanierung zu rechnen.
1. Bienenvölker dürfen aus dieser Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See in diese Zone eingebracht werden.
2. Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden.
3. Der/die Besitzer von Bienenvölkern ist/sind verpflichtet, den Organen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988 i.d.F. BGBl.I Nr. 67/2005, erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bienenseuchensachverständige werden von der Behörde zur Seuchenbekämpfung beigezogen. Die Imker im Bereich der Schutzzone werden um Beachtung der Vorgaben gebeten, mit einer Aufhebung der Schutzzone ist frühestens zwei Monate nach erfolgreicher Sanierung zu rechnen.