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03.01.2022 | von DI Franz Xaver Hölzl

Auf den Phosphor-Mindeststandard achten!

Alle Betriebe, die bei bestimmten ÖPUL 2015-Maßnahmen teilnehmen, müssen die Mindestanforderungen der Phosphordüngung einhalten. Bei Nichteinhaltung sind dramatische Sanktionen zu befürchten. Laut aktuellem Stand der GAP-Verhandlungen werden ab 2023 über GLÖZ 10 alle Betriebe in Österreich von den Vorgaben betroffen sein.

Masthühner.jpg
Die Einhaltung des Phosphor-Mindeststandards stellt gerade für Veredelungsbetriebe eine hohe Anforderung dar. Bei Nichteinhaltung drohen dramatische Sanktionen. © BWSB/Hölzl

Mindestanforderung an die Düngung bei ausgewählten ÖPUL-Maßnahmen

Für Betriebe, die an folgenden ÖPUL 2015-Maßnahmen teilnehmen, ist die Einhaltung von Mindestanforderungen für die Ausbringung von Düngemitteln Förderungsvoraussetzung.
  • 1 Umweltgerechte und Biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
  • 6 Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau
  • 7 System Immergrün
  • 8 Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)
  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle
  • 10 Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen
  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz
  • 17 Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen
  • 18 Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen
  • 20 Biologische Wirtschaftsweise
Phosphordüngung: Die Empfehlungen für die sachgerechte Düngung des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit sind zu berücksichtigen. Dabei wird folgende Vorgangsweise angewendet:
  • Wenn keine Phosphormineraldünger verwendet werden, ist bei Einhaltung der Vorgaben der Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung (NAPV) für die Stickstoffdüngung aus Wirtschaftsdüngern bzw. Sekundärrohstoffen davon auszugehen, dass auch die Empfehlungen bezüglich der Phosphordüngung eingehalten werden.
  • Zusätzliche Phosphordünger aus Mineraldünger (Summe aus Wirtschafts-, Mineraldünger und Sekundärrohstoffen) über 100 kg/ha Phosphor sind zu dokumentieren und zu begründen und nur mit Bedarfsnachweis durch eine Bodenuntersuchung (maximal fünf Jahre alt) zulässig. Die Grenze von 100 kg/ha Phosphor ist einzelflächenbezogen zu sehen. Deshalb sind eine Begründung und ein Bedarfsnachweis mittels einer Bodenuntersuchung (maximal fünf Jahre alt) für die jeweilige Fläche (Feldstück) erforderlich.
  • Wenn neben Wirtschaftsdüngern auch Phosphor-Handelsdünger ausgebracht werden, ist wie bei Stickstoff auch beim Phosphor ein negativer Saldo einzuhalten. Das heißt, dass der Phosphorbedarf der Kulturen größer sein muss als die Phosphordüngung aus allen ausgebrachten Düngemitteln.
    Bei Vorhandensein von möglichst aktuellen Bodenuntersuchungsergebnissen (maximal fünf Jahre alt) kann ein höherer Phosphorbedarf bei Gehaltsstufe A und B (Zuschläge gemäß den Richtlinien für die sachgerechte Düngung) angesetzt werden.
  • Bei einer Schaukeldüngung darf der jährliche Phosphor-Saldo trotzdem nicht überschritten werden.
Bei Ackerkulturen werden die ausgebrachten Düngemengen von der Ernte der vorherigen Hauptkultur bis zur Ernte der aktuellen Hauptkultur für die Düngeberechnung berücksichtigt. Bei Ackerfutter- und Grünlandflächen werden die ausgebrachten Mengen des Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) herangezogen. Im Rahmen der Düngeplanung ist bei der Ermittlung des möglichen bzw. notwendigen Mineraldüngereinkaufs auf den jeweiligen Anteil der Kulturen (Fläche, Ertragslage) und auf den möglichst aktuellen Tierbesatz (Durchschnittstierliste) zu achten. Es wird dringend empfohlen, dass alle Betriebe – egal mit oder ohne ÖPUL-Teilnahme – rechtzeitig die Düngeplanung für das kommende Jahr betreffend P-Mineraldüngerzukauf durchführen.

Dramatische Sanktionen bei Nichteinhaltung!

Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Düngung für Stickstoff und Phosphor werden die oben angeführten ÖPUL-Maßnahmen sanktioniert. Darüber hinaus ist für Stickstoff bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung mit CC-Sanktionen zu rechnen.
Zitat aus der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015: „Das Ausmaß der Rückforderung, der Einbehalt oder die Sanktion tragen dem Umstand Rechnung, dass der Vertrag nicht in der vereinbarten Form erfüllt wurde oder die Anforderungen an die Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften nicht beachtet wurden. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes zu berücksichtigen. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss daher grundsätzlich damit rechnen, dass die gesamte gewährte Förderung zurückzuzahlen ist.“
Die Erfahrungen der Kontrolle zeigen, dass bei einer Nicht-Einhaltung des P-Mindeststandards grundsätzlich „Vorsatz“ unterstellt wird und der betroffene Betrieb Handlungen zu setzen hat, das Gegenteil zu beweisen. Erfolgt das nicht, ist für schwerwiegende Verstöße eine Kürzung der Jahresprämie aller betroffenen ÖPUL-Prämien im Kalenderjahr der Feststellung samt Ausschluss von der Maßnahmenprämiengewährung in dem darauffolgenden Kalenderjahr vorgesehen!

LK-Düngerrechner bzw. ÖDüPlan hilft

Der LK-Düngerrechner bzw. der ÖDüPlan helfen bei der Düngeplanung bzw. bei der korrekten Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtungen. Werden keine manuellen Korrekturen aufgrund von der Gehaltsklasse C abweichender Bodenuntersuchungsergebnisse durchgeführt, wird die Phosphordüngung im Rahmen der Stickstoffberechnung automatisch ohne Mehraufwand mitberechnet.

Negativer Saldo – hohe Anforderung

Ein negativer Saldo bedeutet insbesondere für Tierhalter eine hohe Anforderung. Für Betriebe mit einem Tierbesatz um 2,0 GVE pro Hektar LN (Milchviehbetriebe mit gutem Leistungsniveau, Schweine haltende Betriebe) bei Böden in der Gehaltsklasse C ist nur ein sehr geringer Einsatz von P-Mineraldüngern möglich. Bei Betrieben mit einer namhaften Geflügelhaltung pro Hektar LN ist grundsätzlich kein P-Mineraldüngereinsatz möglich!

Ausblick GAP 2023+: P-Mindeststandard (GLÖZ 10) für alle Betriebe in Österreich gültig!

Laut aktuellem Verhandlungsstand wird gemäß der neuen Struktur der GAP 2023+ im Rahmen der sogenannten „Verstärkten Konditionalität“ (Nachfolge von Cross Compliance und Greening) die Einhaltung des P-Mindeststandards über „GLÖZ 10“ als Grundvoraussetzung für alle GAP-Prämien für alle Betriebe in Österreich verpflichtend werden.  Daher wird eindringlich empfohlen, sich im Vorfeld mit dieser Vorgabe auseinanderzusetzen.
Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung, LK OÖ: 050/6902-1426, www.bwsb.at

Links zum Thema

  • LK-Düngerrechner - ein kostenloses EDV-Programm der Landwirtschaftskammern
  • ÖDüPlan-online
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