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31.01.2018 | von Mag. Peter Wintschnig, LK Kärnten
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Arbeitsplatz Bauernhof kennt keine Sperrstunde

Im Rahmen der Rechtsberatung wird häufig die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Tätigkeiten eine rechtswidrige Lärmerregung darstellen und somit nicht zulässig sind. Aus Anlass einer aktuellen höchstgericht­lichen Entscheidung informierte Mag. Peter Wintschnig den Ausschuss für Rechts-, Steuer- und Sozialpolitik der LK Kärnten über die Rechtslage.

Höchstgericht: Mäharbeiten stellen keinen ungebührlich erzeugten Lärm dar. © pixabayHöchstgericht: Mäharbeiten stellen keinen ungebührlich erzeugten Lärm dar. © pixabayHöchstgericht: Mäharbeiten stellen keinen ungebührlich erzeugten Lärm dar. © pixabayHöchstgericht: Mäharbeiten stellen keinen ungebührlich erzeugten Lärm dar. © pixabay[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2018.01.31%2F1517417608822123.jpg]
Höchstgericht: Mäharbeiten stellen keinen ungebührlich erzeugten Lärm dar. © pixabay
Neben den bundesweit geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Nachbarrechts enthalten die Verwaltungsgesetze der Länder Regelungen über die Lärmerregung. Nach dem Kärntner Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung einzelne Tatbestände zu umschreiben, durch die im Gemeindegebiet jedenfalls störender Lärm ungebührlicherweise erregt wird.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Vollerwerbslandwirt hat in der dritten Junidekade an einem Mittwoch auf seinen mehrmähdigen Wiesen den ersten Schnitt mit einem Traktor mit Front- und Heckmähwerk durchgeführt. Er hat am frühen Nachmittag begonnen und die Arbeiten kurz vor 20 Uhr beendet. Von 19.15 Uhr bis 19.45 Uhr erfolgte die Mahd in der Nähe von bewohnten Objekten. Wegen Übertretung der bezeichneten Bestimmung des Kärntner Landessicherheitsgesetzes in Verbindung mit der Lärmschutzverordnung der Gemeinde wurde über den Landwirt eine Geldstrafe verhängt.

Im Rechtsmittelverfahren wurde der Landwirt vom Rechtsreferat der Landwirtschaftskammer vertreten. Es wurde vorgebracht, dass die Lärmschutzverordnung, nach der bestimmte Tätigkeiten an Werktagen von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr als ungebührlich erregter Lärm festgelegt werden, nicht auf Zugmaschinen mit angeschlossenen landwirtschaftlichen Geräten abstelle und daher auf diesen Fall nicht anwendbar sei. Darüber hinaus habe es sich um Arbeiten gehandelt, die zeit- und wetterabhängig waren. Die Ausführung der Arbeiten hätte der herkömmlichen landwirtschaftlichen Praxis entsprochen und sei aufgrund der Vegetations- und Witterungsverhältnisse dringend notwendig gewesen, was auch in einer fachlichen Stellungnahme des zuständigen Referats der LK Kärnten bestätigt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Erkenntnis abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für unzulässig erklärt. Inhaltlich hat das Gericht seine Entscheidung damit begründet, dass es sich bei den eingesetzten Maschinen um motorisch betriebene Gartengeräte gehandelt habe, weshalb die Tätigkeit in den Geltungsbereich der Lärmschutzverordnung der Gemeinde falle. Gegen dieses unbefriedigende Erkenntnis wurde auf Veranlassung der Landwirtschaftskammer durch einen Rechtsanwalt eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision für zulässig und berechtigt erklärt und in der Sache selbst entschieden. Als Grund für die Zulassung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Frage, ob ein Landwirt, der in Ausübung seiner Erwerbstätigkeit im Sommer am helllichten Tag eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Traktor mähe, dadurch ungebührlich störenden Lärm errege, über den Einzelfall hinaus für alle Landwirte Österreichs Bedeutung zukomme und diesbezüglich ein Bedürfnis an Rechtssicherheit bestehe.

In der Sache selbst ist der Verwaltungsgerichtshof den vom Beschuldigten vorgebrachten Argumenten vollinhaltlich gefolgt. Bei einer Zugmaschine mit Mähwerken handle es sich weder allgemein um ein Gartengerät noch konkret um einen Rasenmäher, weshalb die Lärmschutzverordnung nicht gelte. Es könne dem Landwirt nach Maßgabe einer Gesamtbetrachtung auch nicht vorgeworfen werden, dass der durch die betreffenden Mäharbeiten erzeugte Lärm ungebührlich im Sinne des Gesetzes erregt worden wäre.

Schlussfolgerungen für die Praxis

Aus der gegenständlichen Entscheidung können durchaus einige über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Grundsätze abgeleitet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beurteilung auch für ähnliche Tätigkeiten, soweit sie wirtschaftlich erforderlich sind und im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis erfolgen, gilt. Solche Tätigkeiten fallen daher nicht in den Geltungsbereich der Lärmschutzverordnungen der Gemeinden, dürfen auch nicht in diese Verordnungen integriert werden und stellen keinen ungebührlicherweise und damit rechtswidrig erregten Lärm im Sinn des Gesetzes dar.

Eine ausführliche Diskussion unter den Ausschussmitgliedern, bei der die konsequente und erfolgreiche Bearbeitung durch die befassten LK-Mitarbeiter allgemein gelobt wurde, brachte folgendes Ergebnis: Alle Berufskollegen versuchen, die Immissionsbelastung, wozu natürlich auch Lärm gehört, bei der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten gering zu halten und zeitlich zu disponieren. Andererseits ist kein Beruf so witterungs- und vegetationsabhängig wie der des Bauern. Gewisse Arbeiten können zeitlich nicht verschoben werden. Am Arbeitsplatz Bauernhof gibt es eben keine Sperrstunde. Die gegenständliche Entscheidung ist sachlich gerechtfertigt und positiv für die Bauernschaft. Wichtig ist, dass die aufgestellten Grundsätze auch von den Vollzugsbehörden beachtet werden.

Ausschuss fasste einstimmigen Beschluss

Es wurde daher der folgende einstimmige Beschluss gefasst und nach der Geschäftsordnung zur Umsetzung weitergeleitet: „In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2017 wird ausgesprochen, dass durch übliche und wirtschaftlich erforderliche Mäharbeiten mit Traktor mit Front- und Heckmähwerk im Siedlungsgebiet kein ungebührlicher Lärm erregt wird und diese Tätigkeiten auch außerhalb der in den Lärmschutzverordnungen festgelegten Zeiten zulässig sind. Die mit der Materie befassten Behörden, insbesondere die Gemeinden im Rahmen der Kompetenz zur Erlassung von Lärmschutzverordnungen, sind zu informieren und aufzufordern, diese Vorgaben bei der Vollziehung einzuhalten.“

Weitere Fachinformation

  • Rechtliches zum Zaunbau
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