Antragstellung für Stromkostenzuschuss Stufe 2 gestartet
Die Stufe 2 des Stromkostenzuschusses richtet sich an Betriebe mit folgenden Betriebszweigen oder Tätigkeitsfeldern der landwirtschaftlichen Urproduktion bzw. des landwirtschaftlichen Nebengewerbes sowie sonstiger nicht gewerblicher Art:
- Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
- Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
- Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z.B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
- Aquakultur und Teichwirtschaft mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
- Weinproduktion
- Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- Buschenschank und Almausschank
- Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen
Eigener Antrag - 6. Februar bis 17. April 2023
Zusätzlich zum Vorliegen eines MFA 2022, welcher bis 17. April 2023 nachgereicht werden kann, ist eine separate Beantragung im eAMA unter "Eingaben -> Andere Eingaben“ im Bereich MFA unter dem Titel "Antrag auf Stromkostenzuschuss-Landwirtschaft für stromintensive Betriebe“ notwendig. Die Beantragung hat zwischen 6. Februar 2023 und 17. April 2023 zu erfolgen und kann selbstständig mit eAMA-Pincode vorgenommen werden (keine Verpflichtung zur Handy-Signatur).
Hinweis: Wenn eine Stammdatenanlage oder ein Bewirtschafterwechsel notwendig ist (z.B. aufgrund historischer Stammdaten), sollte dies bereits bis Ende März durchgeführt werden, um den Antrag rechtzeitig bis 17. April 2023 stellen zu können.
Hinweis: Wenn eine Stammdatenanlage oder ein Bewirtschafterwechsel notwendig ist (z.B. aufgrund historischer Stammdaten), sollte dies bereits bis Ende März durchgeführt werden, um den Antrag rechtzeitig bis 17. April 2023 stellen zu können.
Ausnahmen von der Notwendigkeit der Flächendigitalisierung im MFA
Grundsätzlich hat die der MFA 2022 zur Beantragung des Stromkostenzuschusses eine beantragte beihilfefähige Fläche von mindestens 1 Ar zu umfassen. Eine Ausnahme davon gilt jedoch für Antragsteller im gesamten Tätigkeitsbereiche „Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z. B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)“ und „Aquakultur und Teichwirtschaft mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen“ sowie Imkerei im Rahmen des Tätigkeitsbereichs „Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte“. Hier ist keine Flächendigitalisierung notwendig, es genügt die Angabe der Stammdaten und die Verortung der Hofstelle im Rahmen des MFAs. Ebenso ist eine Ausnahme für Gewächshäuser im Tätigkeitsbereich „Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau“ vorgesehen, wenn die Flächendaten über die AMB-Meldung 2022 (Stammdaten MFA und AMB müssen ident sein!) des Betriebes nachgewiesen werden können. Bei Almen und Gemeinschaftsweiden genügt die Abgabe einer Almauftriebsliste 2022.
Nachweis für stromintensiven Tätigkeitsbereich
Der im Antrag ausgewählte Tätigkeitsbereich, welcher zur Inanspruchnahme der Stufe 2 befähigt, muss mittels eines hochzuladenden Nachweises laut AMA-Merkblatt „Stromkostenzuschuss Landwirtschaft“ belegt werden.
Folgende Nachweise können in Abhängigkeit des Tätigkeitsbereiches vorgelegt werde:
Folgende Nachweise können in Abhängigkeit des Tätigkeitsbereiches vorgelegt werde:
- Für elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen Wasserrechtsbescheid, Bewilligung von Förderansuchen (z.B. im Rahmen der ländlichen Entwicklung) oder geolokalisierte Fotos
- Für elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Bewilligung der Anlage durch die Baubehörde, Bewilligung von Förderansuchen (z.B. im Rahmen der ländlichen Entwicklung) oder geolokalisierte Fotos
- Für die Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau die Flächen im MFA 2022 oder die Flächendaten der AMB-Meldung 2022
- Für die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen Einheitswertbescheid oder die Einkommensteuererklärung 2021, Bewilligung der Anlage durch die Baubehörde, Bewilligung von Förderansuchen (z.B. im Rahmen der ländlichen Entwicklung) oder geolokalisierte Fotos
- Für Aquakultur und Teichwirtschaft Wasserrechtsbescheid, Einheitswertbescheid, Einkommensteuererklärung 2021, Bewilligung von Förderansuchen (z.B. im Rahmen der ländlichen Entwicklung)
- Für Weinproduktion Daten zu den Bestands- und Erntemeldungen
- Für Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte die Meldung der bäuerlichen Nebentätigkeit an die Sozialversicherung, soweit es sich nicht nur um Urproduktion handelt, oder Unterlagen zur Einkommensteuererklärung 2021 (Beilage: Komb 26). Wenn keine Meldung an Sozialversicherung erforderlich, andere Unterlagen wie Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden
- Für Buschenschank und Almausschank sowie für Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen die Meldung der bäuerlichen Nebentätigkeit an die Sozialversicherung, Unterlagen zur Einkommensteuererklärung 2021 oder Bewilligung von Förderansuchen (z.B. im Rahmen der ländlichen Entwicklung)
Hinweise zur geolokalisierten Fotos
Die als Nachweis verwendeten geolokalisierten Fotos sollten aussagekräftige sein, bspw. geolokalisiertes Foto des Kühlraums inkl. gekühlte Erzeugnisse und nicht vom leeren Kühlraum. Die Fotos müssen mit Standortdaten („Geotagging“) versehen sein, um feststellen zu können, an welchem Standort sie aufgenommen wurden. Die Auflösung eines Fotos un somit dessen Datenvolumen sollte 1 MB nicht übersteigen.
Beispiel Android: Dafür ist am Smartphone/Tablet in den Kameraeinstellungen die Funktion „Geotagging“ bzw. „GSP-Tag“ zu aktivieren sowie die Standortermittlung „GPS“ in den allgemeinen Einstellungen.
Beispiel IOS: Hierzu sind in den Einstellungen unter „Datenschutz & Sicherheit“ „Ortungsdienste“, zu aktivieren. Weiters muss bei den Ortungsdiensten bei der Kamera der Zugriff auf den Standort auf „Beim Verwenden der App“ eingestellt werden.
Wichtiger Hinweis: Damit die Standortinformationen (EXIF-Daten) auch in den an die AMA gesendeten Fotos enthalten bleiben, ist es wichtig, dass die Fotos per Kabel oder USB-Stick auf den Computer übertragen und dann ins eAMA hochgeladen werden und nicht per E-Mail oder WhatsApp.
Beispiel Android: Dafür ist am Smartphone/Tablet in den Kameraeinstellungen die Funktion „Geotagging“ bzw. „GSP-Tag“ zu aktivieren sowie die Standortermittlung „GPS“ in den allgemeinen Einstellungen.
Beispiel IOS: Hierzu sind in den Einstellungen unter „Datenschutz & Sicherheit“ „Ortungsdienste“, zu aktivieren. Weiters muss bei den Ortungsdiensten bei der Kamera der Zugriff auf den Standort auf „Beim Verwenden der App“ eingestellt werden.
Wichtiger Hinweis: Damit die Standortinformationen (EXIF-Daten) auch in den an die AMA gesendeten Fotos enthalten bleiben, ist es wichtig, dass die Fotos per Kabel oder USB-Stick auf den Computer übertragen und dann ins eAMA hochgeladen werden und nicht per E-Mail oder WhatsApp.
Verbrauchnachweis mittels Rechnungen
Der Stromverbrauch über einen zusammenhängenden Zeitraum von 24 Monaten muss mittels der Stromrechnungen des Netzanbieters belegt werden. Dafür ist je Rechnung eine eigene Zeile im Antrag zu befüllen (bei zwei Jahresrechnungen vom selben Zählpunkt somit auch zwei eigene Zeilen) und die Stromrechnungen sind als pdf-Do-kument hochzuladen. Zu beachten ist, dass der Beginn des Abrechnungszeitraums der eingereichten Jahresrechnungen nicht vor dem 1. Dezember 2019 liegen darf. Von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber abweichende Namen auf der Stromrechnung werden akzeptiert, sofern die Betriebsadresse auf der Rechnung zuordenbar ist. Der Zuschuss beträgt 10,4 Cent/ kWh, multipliziert mit dem tatsächlichen durchschnittichen Jahresstromverbrauch, der 7.500 kWh sowie etwaige im Rahmen der Stufe 1 in Anspruch genommene pauschale kWh-Abgeltungen übersteigt. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im Dezember 2023.
Weitere Details findet man auf lko.at unter "Förderungen -> weitere Förderungen“ sowie im Merkblatt "Stromkostenzuschuss Landwirtschaft“ der AMA auf www.ama.at/ formulare-merkblaetter.
Weitere Details findet man auf lko.at unter "Förderungen -> weitere Förderungen“ sowie im Merkblatt "Stromkostenzuschuss Landwirtschaft“ der AMA auf www.ama.at/ formulare-merkblaetter.