GAP ab 2023
Antragstellung
Es wird nur noch den Mehrfachantrag (MFA) geben. Der bisher bekannte ÖPUL-Herbstantrag entfällt bzw. es wird der Zeitraum für die Antragstellung zum MFA ausgedehnt.
3. November 2022:
Zu diesem Stichtag startet die MFA-Saison 2023.
31. Dezember 2022:
Spätestens an diesem Tag müssen alle ÖPUL 2023-Maßnahmen, an denen im Jahr 2023 teilgenommen werden soll, beantragt sein. Nachdem dieser Termin auf einen Samstag fällt, ist eine deutlich frühere ÖPUL-Maßnahmenbeantragung anzuraten, damit auch noch die Zeit für die Abklärung diverser Fragen bleibt.
17. April 2023:
An diesem Tag muss der MFA gesendet werden – es gibt keine Nachfristen mehr. Wir empfehlen eine möglichst frühe Antragstellung um auch auf etwaige Plausifehler rechtzeitig reagieren zu können.
3. November 2022:
Zu diesem Stichtag startet die MFA-Saison 2023.
31. Dezember 2022:
Spätestens an diesem Tag müssen alle ÖPUL 2023-Maßnahmen, an denen im Jahr 2023 teilgenommen werden soll, beantragt sein. Nachdem dieser Termin auf einen Samstag fällt, ist eine deutlich frühere ÖPUL-Maßnahmenbeantragung anzuraten, damit auch noch die Zeit für die Abklärung diverser Fragen bleibt.
17. April 2023:
An diesem Tag muss der MFA gesendet werden – es gibt keine Nachfristen mehr. Wir empfehlen eine möglichst frühe Antragstellung um auch auf etwaige Plausifehler rechtzeitig reagieren zu können.
Handy-Signatur ab MFA 2023 verpflichtend
Der Entwurf der neuen Verordnung zur Anwendung des GAP-Strategieplans in Österreich sieht vor, dass ab dem MFA 2023 (Start 3. November 2022) der Einstieg ins eAMA zur Mehrfachantragstellung und die Unterschrift auf der dazugehörigen Verpflichtungserklärung nur mehr mit qualifizierter elektronischer Signatur, also mit einer Handy-Signatur bzw. mittels ID Austria (der neue „elektronische Identitätsnachweis“) möglich ist.
Details dazu in der nächsten Ausgabe des BauernJournals.
Details dazu in der nächsten Ausgabe des BauernJournals.
Konditionalität
Der Begriff „Cross Compliance“ hat mit Ende 2022 ausgedient. Der Begriff „Konditionalität“ hält Einzug und ist mit 11 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und 10 GLÖZ-Standards mit Cross Compliance bzw. mit „Greening“ vergleichbar.
Die Bestimmungen zur Tierkennzeichnung gibt es auch in Zukunft, allerdings – und das ist ein großer Vorteil – finden sich diese Bestimmungen nicht in der Konditionalität wieder und sind daher für Direktzahlungen, ÖPUL 2023 und Ausgleichszulage nicht mehr sanktionsrelevant.
Die Bestimmungen zur Tierkennzeichnung gibt es auch in Zukunft, allerdings – und das ist ein großer Vorteil – finden sich diese Bestimmungen nicht in der Konditionalität wieder und sind daher für Direktzahlungen, ÖPUL 2023 und Ausgleichszulage nicht mehr sanktionsrelevant.
Direktzahlungen
- Die Zahlungsansprüche gibt es ab 2023 nicht mehr. Die zahlreichen Übertragungen der Zahlungsansprüche bei Pacht- und Kaufgeschäften gehören somit der Vergangenheit an. In Zukunft ist jede landwirtschaftliche Nutzfläche ausgleichsfähig, sofern die entsprechenden Bewirtschaftungsauflagen eingehalten werden.
- Auch der Bewirtschaftungsstichtag 9. Juni entfällt. Der Stichtag, an dem die beantragte landwirtschaftliche Fläche in der Verfügungsgewalt der Landwirtin oder des Landwirts stehen muss, wird in Zukunft der 1. April sein.
ÖPUL 2023
- Für etwas Verwirrung sorgen im Übergang zwischen ÖPUL 2015 und ÖPUL 2023 die Begrünungsmaßnahmen:
- Zwischenfruchtanbau:
Im Herbst 2022 wird noch aufgrund der ÖPUL 2015-Bestimmungen begrünt; das gilt auch für die frühestmöglichen Bodenbearbeitungs- bzw. Umbruchstermine im Februar/März 2023.
Hinweis: Sollten noch nicht alle ÖPUL 2015 Begrünungsflächen und –varianten im MFA 2022 gemeldet worden sein oder es hat sich gegenüber der bisherigen Beantragung was geändert, so sind entsprechende Nachmeldungen/Korrekturen bis zu folgenden Terminen möglich:
bis 31. 8. 2022: für die Varianten 1 und 2
bis 30. 9. 2022: für die Varianten 3, 4, 5 und 6
Nachmeldungen oder Korrekturen zur Zwischenfruchtbegrünung können im eAMA selbst oder nach Terminvereinbarung in den Bezirksbauernkammern durchgeführt werden. - System Immergrün:
Im ÖPUL 2023 gelten abfrostende Zwischenfrucht-Reinsaaten bei Teilnahme an der Maßnahme „System Immergrün“ (im Rahmen der 85 %-Mindestbegrünung) ab 1. Jänner 2023 nicht mehr zulässig. Dieser Umstand ist bereits bei der Anlage von Zwischenfrucht-Begrünungen im Herbst 2022 zu berücksichtigen! Bei Teilnahme an der Maßnahme „System Immergrün“ müssen im Fall von Zwischenfrüchten mindestens drei Mischungspartner aus zwei Pflanzenfamilien angebaut werden. Eine Ausnahme stellt unter ÖPUL 2023-Bedingungen der Anbau nach dem 20. September dar; ab diesem Termin dürfen Zwischenfrüchte auch in Reinsaat angebaut werden – diese müssen jedoch winterhart sein.
Daher: Grünschnittroggen in Reinsaat zählt sowohl im ÖPUL 2015 als auch im ÖPUL 2023 als Begrünung.
- Zwischenfruchtanbau:
- Punktförmige Landschaftselemente wie zum Beispiel Obstbäume unterliegen bei Teilnahme an UBB oder BIO im ÖPUL 2023 nur mehr einer einjährigen Erhaltungsverpflichtung. Diese Elemente müssen jedoch generell über einen Kronendurchmesser von mindestens 2 Meter verfügen, um förderfähig zu sein. Prämienfähige Ersatzanlagen bis einschließlich 2022 sind also ab 2023 nicht zwangsläufig prämienfähig.
„Zusammenspiel“ zwischen GLÖZ 8 und den ÖPUL 2023-Maßnahmen UBB und BIO
Um dieses „Zusammenspiel“ zu verstehen, werden sich die Antragsteller intensiv mit diesem Thema auseinandersetzen müssen. Die folgenden Hinweise beinhalten die für das Jahr 2023 geplanten Ausnahmen von der 4 %-Stilllegungsverpflichtung aufgrund von GLÖZ 8 nicht.
- Die aufgrund von GLÖZ 8 erforderliche Ackerstilllegung ist auf die Acker-Biodiversitätsverpflichtung (nicht für die Verpflichtung am Grünland) im ÖPUL (UBB, BIO) anrechenbar.
- Kurz gefasst die wichtigsten Punkte zum „Zusammenspiel“ zwischen GLÖZ 8 und ÖPUL-Biodiversität bzw. bei Beantragung von GLÖZ 8-Flächen als ÖPUL-Biodiversitätsflächen:
- GLÖZ 8 muss auch bei Beantragung als Biodiversitätsfläche eine Stilllegung sein – auf zumindest 4 % der erforderlichen 7 % Acker-Biodiversitätsflächen muss in diesem Fall eine Grünbrache beantragt werden – auf diesen Flächen darf also keine Mahd mit Abtransport des Mähgutes erfolgen.
- Bei Beantragung von GLÖZ 8-Grünbrachen als Biodiversitätsfläche mit Code DIV müssen die Biodiversitätsauflagen eingehalten werden.
- Auch wenn man mit der Beantragung von GLÖZ 8-Grünbrachen als Biodiversitätsfläche nur die Anlage von Acker-Biodiversitätsflächen ersetzen kann, ist das dennoch ein nicht zu unterschätzender Vorteil und spricht für eine Teilnahme an UBB oder BIO im ÖPUL 2023.