Aktuelle Grenzinformationen zu unseren Nachbarstaaten
www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/reisen_und_ferien/Reisebeschränkungen-durch-das-Coronavirus.html
An der burgenländischen Aussengrenze:
Ungarn
Slowakei
Angern-March/Zahorska Ves;
Hainburg/Devin;
Schloss Hof/Devinska Nová Ves.
Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist bis auf weiteres zu rechnen. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen wird daher abgeraten.
Für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen ausschließlich in Österreich, anderen EU-Ländern, Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz oder Großbritannien aufgehalten haben, gilt bei der Einreise in die Slowakei ab 26.11. um 7:00 Uhr wahlweise
- Pflicht zur Vorlage eines neg. PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden), der in einem Laboratorium außerhalb der Slowakei durchgeführt wurde, oder
- Pflicht zur Registrierung spätestens bei der Einreise, gefolgt von Heimisolation bis zum Vorliegen eines neg. PCR-Tests, der frühestens am fünften Tag durchgeführt werden darf ((Kinder bis sieben Jahre müssen nur einen Test absolvieren, wenn es angeordnet wird). Bei symptomfreiem Verlauf kann die Heimisolation nach zehn Tagen beendet werden, auch falls kein Test durchgeführt wird. Die Pflicht zur Heimisolation gilt auch für alle Haushaltsangehörigen. Außerdem ist der allgemeine Arzt oder der Arzt des zuständigen Selbstverwaltungskreises zu informieren.
Wenn man sich in den letzten 14 Tagen außerhalb der EU aufgehalten hat, kann die Heimisolation nicht durch einen neg. PCR-Test bei der Einreise ersetzt werden. Daher ist in diesem Fall die Registrierung spätestens bei der Einreise verpflichtend, gefolgt von Heimisolation bis zum Vorliegen eines neg. PCR-Tests, der frühestens am fünften Tag durchgeführt werden darf.
Ausgenommen von der Test-/Heimisolations- und Registrierungspflicht sind PendlerInnen, d.h.
- Personen mit Wohnsitz in der Slowakei und Arbeitsverhältnis in einem Nachbarstaat (mit entsprechender Bestätigung des Arbeitgebers);
- Personen mit Wohnsitz im Ausland (z.B. Österreich) innerhalb von 30 Kilometern vom nächsten offenen Grenzübergang und Arbeitsverhältnis innerhalb von 30 Straßenkilometern in der Slowakei (mit entsprechender Bestätigung des Arbeitgebers), einschließlich sie begleitender Haushaltsangehöriger;
- slowakische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland (z.B. Österreich) innerhalb von 30 Kilometern vom nächsten offenen Grenzübergang einschließlich sie begleitender Haushaltsangehöriger.
Ausgenommen sind weiters Personen mit Wohnsitz in der Slowakei, die in Österreich, Tschechien, Ungarn oder Polen einen Kindergarten, eine Grund-, Mittel- oder Hochschule besuchen bzw. Personen mit Wohnsitz in Österreich, Tschechien, Ungarn oder Polen, die in der Slowakei eine derartige Einrichtung besuchen (Bestätigung erforderlich). Eine entsprechende Ausnahme gilt auch für Personen, die die Grenze aufgrund der unaufschiebbaren Sorge für nahe Verwandte (mit ärztlicher Bestätigung und Ehrenerklärung in slowakischer Sprache) oder zum Zweck der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks innerhalb von 10 km von der Staatsgrenze überschreiten.
Slowenien
Für Einreisende, die aus Slowenien nach Österreich einreisen, gilt eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne. Ab dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test freitesten. Eine Ausreise vor Beendigung der Quarantäne ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass dabei das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird. Bei Einreise muss ein entsprechendes Quarantäneformular unterschrieben vorliegen. Es wird dringend empfohlen, dieses Formular bereits ausgedruckt und ausgefüllt mitzuführen (Formular Deutsch und Formular Englisch).
Folgende Personen müssen keine Quarantäne antreten, wenn sie bei Einreise ein ärztliches Zeugnis vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt (Formular Deutsch und Formular Englisch):
- Humanitäre Einsatzkräfte,
- beruflich Reisende (darunter fallen z.B. auch 24-h-BetreuerInnen),
- Einreisende aufgrund einer gerichtlichen Ladung,
- eine Begleitperson im Rahmen einer Einreise aus medizinischen Gründen (siehe Ausnahmen unten),
DiplomatInnen mit Legitimationskarte.
Wird die Testung erst in Österreich durchgeführt, kann die Quarantäne beendet werden, sobald ein negatives PCR- oder Antigentest-Ergebnis vorliegt. Folgenden Personen ist die Einreise ohne Einschränkungen möglich (diese Ausnahmegründe müssen bei einer behördlichen Überprüfung glaubhaft gemacht werden):
Personen, die zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs einreisen,
Personen, die aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen einreisen,
- Personen, die im zwingendem Interesse der Republik einreisen,
- Transitpassagiere und Transitreisende,
- Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,
- Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners/der Lebenspartnerin einreisen oder wiedereinreisen,
- Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen (Formular Deutsch und Formular Englisch).
Ebenso ist die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen uneingeschränkt möglich.
Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die allgemeinen Quarantäneregeln laut Einreiseverordnung.
Alle Details dazu sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie auf der Webseite der Österreichischen Botschaft in Ljubljana zu finden.