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21.04.2017 | von Dir. DI Wolfgang Weichselbraun
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Hauptfeststellung der Einheitswerte: Aufrollung der Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Die Einheitswerthauptfeststellung ist mit einer Aussendungsquote von 97 bis 98% weitgehend abgeschlossen. Wie gesetzlich verankert, schreibt das Finanzamt auf Basis der neuen Einheitswerte nunmehr mit Bescheid die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vor. Gemeinsam mit dieser Abgabe werden auch der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der Unfallversicherungsbeitrag und die Landwirtschaftskammerumlage eingehoben.

Die Grundsteuerzuschläge werden an die neuen Einheitswerte angepasst. © LK OÖDie Grundsteuerzuschläge werden an die neuen Einheitswerte angepasst. © LK OÖDie Grundsteuerzuschläge werden an die neuen Einheitswerte angepasst. © LK OÖ[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.04.13%2F1492080672939791.jpg]
Die Grundsteuerzuschläge werden an die neuen Einheitswerte angepasst. © LK OÖ
Die oft auch als "Grundsteuerzuschläge oder B-Beträge" bezeichneten Abgaben wurden bisher auf Grundlage des "alten" Einheitswertbescheides (Hauptfeststellung 1. Jänner 1988) vorgeschrieben. Die "neuen" Einheitswerte der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 gelten für die Grundsteuerzuschläge ab 1. Jänner 2015.

Soweit die Einheitswertbescheide bereits zugestellt sind, erfolgt nunmehr die Berichtigung: Nach den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen werden die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben rückwirkend zum 1. Jänner 2015 aufgerollt. Das bedeutet, die Grundsteuerzuschläge werden unter Zugrundelegung des neuen Einheitswertes neu berechnet ("Aufrollung"). Je nach Sachverhalt führt dies beim Steuerpflichtigen zu einer Abgabengutschrift oder zu einer Abgabennachverrechnung.

Diese Nachverrechnung erfolgt für alle "wirtschaftlichen Einheiten" (Betriebe), bei denen bisher ein neuer Hauptfeststellungsbescheid ergangen ist und die auch vorher schon Bestand hatten. Hinzuweisen ist darauf, dass die beschriebene Aufrollung den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2016 betrifft, somit einen Zeitraum von zwei Jahren. Künftig erfolgt natürlich wieder eine vierteljährliche bzw. jährliche Vorschreibung ohne Nachzahlung/Gutschrift aus der Aufrollung.

Die Einhebung der Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die Finanzverwaltung erfolgt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Euro einmal jährlich per 15. Mai. Über 75 Euro Gesamtbetrag werden die Grundsteuerzuschläge am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils zu einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

Sollte gegen zugestellte Einheitswertbescheide Beschwerde geführt werden, so ist eine gesonderte Beschwerde gegen den Aufrollungsbescheid (bei sonstiger inhaltlicher Richtigkeit) nicht erforderlich, da hier bei Stattgabe der Beschwerde eine nochmalige Aufrollung zu erfolgen hat.

Berechnung der Grundsteuerzuschläge

Die Grundsteuerzuschläge werden vom Grundsteuermessbetrag (GMB) abgeleitet. Dieser Grundsteuermessbetrag wird wie folgt berechnet:
  • für die ersten 3.650 Euro 0,16%
  • für den Rest des Einheitswertes 0,2%
Der Grundsteuermessbetrag wurde in der Regel mittels eigenem Bescheid zeitgleich mit dem Einheitswertbescheid zugestellt.

Die Grundsteuerzuschläge setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben GMB x 6 (= 600 %)
Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds GMB x 1,25 (= 125 %)
Unfallversicherungsbeitrag GMB x 3 (= 300 %)
Landwirtschaftskammerumlage GMB x .... * (= ..... %)
Zusätzlich wird bei der Landwirtschaftskammerumlage ein Grundbetrag von ......... Euro* pro Jahr eingehoben.
*zwischen den einzelnen Bundesländern werden unterschiedliche Hebesätze und Grundbeträge für die Landwirtschaftskammerumlage eingehoben.

Inhaltsverzeichnis

Aktuell

  • Hauptfeststellung der Einheitswerte: Aufrollung der Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
  • Zurechnung der öffentlichen Gelder - Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
  • Auswirkungen von Einheitswertänderungen - Was passiert mit den Abgaben?

Rechtliche Grundlagen

  • Richtlinien zu den einzelnen Vermögensarten
  • Bewertungsgesetz und Vergleichsbetriebe

Bescheide

  • Musterbescheide

Informationen und Fachartikel

  • Bewertung in der Landwirtschaft auf einem Blick
  • Zuschläge in der Tierhaltung
  • Zuschläge für landwirtschaftliche Sonderkulturen
  • Obstbau
  • Weinbau
  • Grundlagen der Alpbewertung
  • Alpen und Weiderechte
  • Gartenbau
  • Gartenbau - Was ist nach Zustellung zu tun?
  • Fischzucht und Teichwirtschaft
  • Imkereien
  • Jagdgatter
  • Übergangsfälle in der Sozialversicherung

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