09.08.2018 |
von DI Sandra Pfuner
Afrikanische Schweinepest – rasche Verbreitung
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Die Schweinebetriebe nördlich der Donau befinden sich in einem per Verordnung festgelegten gefährdeten Gebiet. Ein zweites Nachbarland Österreichs, Ungarn, ist ebenfalls bereits betroffen. Aus diesem Grunde ist Vorsicht und eine gründliche Aufklärung über Verbreitungswege von größter Wichtigkeit. Der Mensch stellt für die Verbreitung der Krankheit über lange Wegstrecken das größte Risiko für ein Auftreten dar. Durch Reisetätigkeit und Jagdtourismus in betroffene Regionen ist die Gefahr der Einschleppung gegeben.
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Erreger ist hartnäckig
Besondere Gefahrenquellen sind Essensreste und schweinefleischhaltige Produkte (Rohprodukte wie Speck, Schinken, Würste und Salami), die von Fernfahrern, Saison- bzw. Fremdarbeitern oder Reisenden aus den betroffenen Nachbarländern mitgenommen und in Folge achtlos weggeworfen werden.
Der Erreger, ein Virus, ist sehr widerstandsfähig. Er kann Wochen bis Monate in Fleisch und Wurstwaren sowie in Schlachtabfällen überleben, in gefrorenem Fleisch sogar mehrere Jahre.
Hauptursache für die Verbreitung der Seuche sind direkte Kontakte zwischen Wild- und Hausschweinen sowie die (illegale) Verbreitung von kontaminiertem Fleisch, Geräten und Materialien. Die Ages (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) hat dazu im Jänner 2018 eine Broschüre herausgegeben, die in verschiedenen Sprachen und für unterschiedliche Personengruppen über Vorsichtsmaßnahmen und die Übertragungswege informiert. Sie ist unter www.ages.at zu finden. Die Beobachtung der Seuchenlage seit 2014 führt zu der Annahme, dass die ASP in der Wildschweinpopulation nur sehr schwer bis unmöglich auszurotten ist. Eine bestmögliche Verhinderung der Einschleppung in Wildtierpopulationen hat somit höchste Priorität.
Ausbruch verhindern
Kommt es zu einem Ausbruch, muss durch technische Maßnahmen und rechtliche Rahmenbedingungen gewährleistet sein, dass Wildschweine und Hausschweine streng voneinander getrennt sind und es auch bleiben. Die Schweinegesundheitsverordnung stellt für Österreich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Biosicherheit, um den Eintrag der Seuche in die Hausschweinebestände zu vermeiden. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist im Interesse des jeweiligen Landwirtes und dient dem Schutz des gesamten Sektors. Österreich ist durch den Export auch von der Entwicklung des europäischen Schweinefleischmarktes abhängig. Sollte die ASP in Österreich oder in den großen Schweinefleisch produzierenden Ländern wie Deutschland oder den Niederlanden ausbrechen, wäre dies mit hohen wirtschaftlichen Verlusten für die heimische Wirtschaft verbunden. Experten erwarten im Ernstfall einen direkten Schaden von rund 250 Mill. Euro für die heimische Schweinewirtschaft pro Jahr.
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Was zu tun ist
Die Empfehlung der erweiterten Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung zur Afrikanischen Schweinepest ist eine gute Vorbereitung auf den „Fall der Fälle“. Die zuständigen Landesbehörden sind angehalten, auf Basis des vom FLI (Friedrich-Löffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit) herausgegebenen Maßnahmenkataloges die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und einen Tilgungsplan zu erstellen. Angesichts der Bedrohung durch die Afrikanische Schweinepest sollte nichts dem Zufall überlassen bleiben. Gegen die ASP ist kein Impfstoff verfügbar. Die Behandlung der erkrankten Schweine ist verboten, da der Erreger extrem widerstandsfähig ist. Für den befallenen Schweinebestand bleibt nur noch die Keulung, so wie unlängst in Rumänien 45.000 Schweine getötet werden mussten!
Zur Seuche selber
Mit dem Virus infizierte Tiere scheiden diesen bereits vor dem Sichtbarwerden der Krankheit aus. Im Wesentlichen kann der Verlauf schnell und heftig (akut) oder langsam (chronisch) sein. Während in der akuten Form deutliche Krankheitssymptome gezeigt werden und zahlreiche Tiere verenden, kann die chronische Verlaufsform unter Umständen auch symptomlos verlaufen. Dies birgt die Gefahr der unbemerkten Weiterverbreitung des Erregers in sich.
WISSENSWERTES ÜBER DIE ASP
- ASP ist hochansteckend für Hausschweine und Wildschweine
- Erreger ist für Menschen unbedenklich
- Erreger überlebt Wochen bis Monate in Fleisch und Wurst
- Erreger überlebt mehrere Jahre in gefrorenem Fleisch
- infizierte Tiere scheiden Virus bereits vor Krankheitsausbruch aus
- befallene Hausschweine müssen gekeult werden
- die Freilandschweinehaltung ist vorab meldepflichtig
Praxismaßnahmen
Zusammengefasst ist von den Betriebsführern sicherzustellen, dass keine Krankheit in den Bestand und andersherum auch nicht hinaus kann. Dies ist für alle Personen, die in den Schweinebestand hineingehen, durchzuführen und ein absolutes Fernhalten von Wildschweinen ist Pflicht. Die Broschüre „Biosicherheit Schwein“ gibt hierzu mit Bezugnahme auf die Schweinegesundheitsverordnung ausreichend Auskunft. Sie ist als Download auf der Homepage der LKÖ (www.lko.at) zu finden.
Jede Freilandschweinehaltung ist vorab meldepflichtig (Bezirkshauptmannschaft – Amtstierarzt), auch wenn sie nur zur Eigenversorgung betrieben wird. Ob die Haltung auch genehmigungspflichtig ist und welche Anforderungen zu erfüllen sind, entscheidet der zuständige Amtstierarzt auf Basis der Schweinegesundheitsverordnung.
ANFORDERUNGEN AN DIE HALTUNG:
Nachstehend einige Vorgaben
die gemäß Schweinegesundheitsverordnung
eingehalten werden
müssen.
Freilandhaltung:
Freilandhaltung:
- doppelte Einfriedung
- engmaschiges Knotengittergeflecht mit Untergrabungsschutz auf der Innenseite des Zaunes
- mind. 110 cm Zaunhöhe
- Abstand zw. Innen- und Außenzaun mind. 100 cm
- Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt bzw. Befahren gesichert sein
- Der Betrieb muss durch ein Schild „Schweinebestand - Füttern und unbefugtes Betreten verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden
- Die Auslauffläche muss so eingefriedet sein, dass die Tiere die Fläche nicht verlassen können und unbefugtes Füttern und Betreten nicht möglich ist
- Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt bzw. Befahren gesichert sein
- Der Stall muss durch ein Schild „Schweinebestand – Füttern und unbefugtes Betreten verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden