Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern
Die gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll neben einer guten Wirkung gegen Schadorganismen auch zu keinen unannehmbaren Belastungen für die Umwelt führen. Um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer im Rahmen der Applikation zu unterbinden, werden bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen bestimmte Bedingungen und Auflagen ("Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern", abtragsgefährdete Flächen) erteilt, welche auf der Handelspackung (vorgeschriebene Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels) aufscheinen müssen und dem Landwirt die notwendigen Informationen geben. Der Abstand wird für jedes Pflanzenschutzmittel spezifisch aufgrund seiner Toxizität gegenüber Wasserorganismen unter Berücksichtigung der Aufwandmenge sowie der Kultur von der Zulassungsbehörde berechnet und festgelegt ("Regelabstand").
Unter "Regelabstand" ist jener vorgeschriebene Mindestabstand zum Oberflächengewässer zu verstehen, der bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der guten landwirtschaftlichen Praxis einzuhalten ist. Der Regelabstand kann durch abtriftmindernde Maßnahmen entsprechend verringert werden.
In jedem Fall muss der Abstand zur Böschungsoberkante des Oberflächengewässers generell mindestens 1 m bzw. mindestens 3 m speziell bei Raumkulturen (z.B. Wein, Hopfen, Obst) betragen.
NEU: Bei der Beantragung von Ausgleichszahlungen ("Mehrfachantrag") ist nach den Bestimmungen von GLÖZ 4 bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln entlang von Oberflächengewässern ein Mindestabstand von 3 m in Form eines bewachsenen Streifens einzuhalten. Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern b) mindestens 5 m zu Fließgewässern ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen, auf welchem keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringungen von Dünge- und Pflanzenschutzmittel und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden darf.
Als schützenswert in einem Oberflächengewässer gilt der dauerhafte Bestand von vorhandenen Tieren und Pflanzen, wobei die Gesamtpopulation und nicht der einzelne Organismus für die Erhaltung eines funktionierenden Ökosystems im Vordergrund steht. Im Hinblick auf den Naturhaushalt sind ständig und periodisch wasserführende Oberflächengewässer bedeutsam.
Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer. Sie bestehen laut Wasserrechtsgesetz aus dem Wasser, dem Bett des Gewässers und dem Ufer. Wo das Oberflächengewässer beginnt, ist auch bei Experten umstritten; man bewegt sich jedoch auf der "sicheren" Seite, wenn man die Böschungsoberkante als Beginn des Gewässers definiert. Ein "Gewässer" im Sinne des Wasserrechtsgesetzes kann auch dann gegeben sein, wenn es (zeitweilig) nicht wasserführend ist.
Diese Mindestabstände zu Oberflächengewässern hat der Landwirt bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten. Die Abstände dürfen nur unter den nachfolgend genannten Bedingungen (entweder durch die Verwendung abtriftmindernder Pflanzenschutzgeräte und -geräteteile oder abtriftmindernder Maßnahmen bzw. bei bestimmten Anwendungssituationen) verringert werden.
In jedem Fall muss der Abstand zur Böschungsoberkante des Oberflächengewässers generell mindestens 1 m bzw. mindestens 3 m speziell bei Raumkulturen (z.B. Wein, Hopfen, Obst) betragen.
NEU: Bei der Beantragung von Ausgleichszahlungen ("Mehrfachantrag") ist nach den Bestimmungen von GLÖZ 4 bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln entlang von Oberflächengewässern ein Mindestabstand von 3 m in Form eines bewachsenen Streifens einzuhalten. Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern b) mindestens 5 m zu Fließgewässern ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen, auf welchem keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringungen von Dünge- und Pflanzenschutzmittel und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden darf.
Als schützenswert in einem Oberflächengewässer gilt der dauerhafte Bestand von vorhandenen Tieren und Pflanzen, wobei die Gesamtpopulation und nicht der einzelne Organismus für die Erhaltung eines funktionierenden Ökosystems im Vordergrund steht. Im Hinblick auf den Naturhaushalt sind ständig und periodisch wasserführende Oberflächengewässer bedeutsam.
Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer. Sie bestehen laut Wasserrechtsgesetz aus dem Wasser, dem Bett des Gewässers und dem Ufer. Wo das Oberflächengewässer beginnt, ist auch bei Experten umstritten; man bewegt sich jedoch auf der "sicheren" Seite, wenn man die Böschungsoberkante als Beginn des Gewässers definiert. Ein "Gewässer" im Sinne des Wasserrechtsgesetzes kann auch dann gegeben sein, wenn es (zeitweilig) nicht wasserführend ist.
Diese Mindestabstände zu Oberflächengewässern hat der Landwirt bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten. Die Abstände dürfen nur unter den nachfolgend genannten Bedingungen (entweder durch die Verwendung abtriftmindernder Pflanzenschutzgeräte und -geräteteile oder abtriftmindernder Maßnahmen bzw. bei bestimmten Anwendungssituationen) verringert werden.
1. Abtriftmindernde Pflanzenschutzgeräte und -geräteteile
Unter dem "Regelabstand“ ist jener vorgeschriebene Mindestabstand zum Oberflächengewässer zu verstehen, der bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der Guten landwirtschaftlichen Praxis einzuhalten ist. Der Regelabstand kann durch abtriftmindernde Maßnahmen entsprechend verringert werden.
In einem Erlass des Landwirtschaftsministeriums werden jene Pflanzenschutzgeräte und Düsen angeführt, die als abtriftmindernd eingestuft sind. Es erfolgt eine Einteilung in verschiedene Abtriftminderungsklassen (50%, 75% und 90%). Darunter befinden sich luftunterstützte Geräte der Firmen Dammann und Hardi für den Feldbau, Geräte der Firmen Bernhard und Wanner für den Obstbau bzw. Gerl und Wanner für den Hopfenbau. Abtriftmindernde Düsen der Firmen Agrotop/Albuz, Lechler und Spraying Systems Tee Jet, etc. sind ebenfalls angeführt.
Die Liste ist relativ umfangreich und kann im Internet unter der Adresse https://www.ages.at/pflanze/pflanzenschutzmittel/informationen-zu-pruefung-bewertung-zulassung#c6700 abgerufen werden.
In einem Erlass des Landwirtschaftsministeriums werden jene Pflanzenschutzgeräte und Düsen angeführt, die als abtriftmindernd eingestuft sind. Es erfolgt eine Einteilung in verschiedene Abtriftminderungsklassen (50%, 75% und 90%). Darunter befinden sich luftunterstützte Geräte der Firmen Dammann und Hardi für den Feldbau, Geräte der Firmen Bernhard und Wanner für den Obstbau bzw. Gerl und Wanner für den Hopfenbau. Abtriftmindernde Düsen der Firmen Agrotop/Albuz, Lechler und Spraying Systems Tee Jet, etc. sind ebenfalls angeführt.
Die Liste ist relativ umfangreich und kann im Internet unter der Adresse https://www.ages.at/pflanze/pflanzenschutzmittel/informationen-zu-pruefung-bewertung-zulassung#c6700 abgerufen werden.
2. Sonstige abtriftmindernde Maßnahmen und Anwendungssituationen
a) Bandspritzung, Unterblattspritzung
Für diese Anwendungssituation ist grundsätzlich (außer es ist auf der Verpackung etwas anderes angegeben) eine Applikation bis zum Feldrand zulässig, sofern ein unbehandelter Randstreifen von 1 m Breite zum Oberflächengewässer verbleibt.
b) Abstreifverfahren, Injektionsverfahren
Beim Abstreifverfahren auf Pflanzen und Injektionsverfahren bei Pflanzen und Böden kann eine Abtrift ausgeschlossen werden. Es sind daher keine Abstandsauflagen festzulegen.
c) Reduzierte Aufwandmenge
Wird die Aufwandmenge im Geltungsbereich des Regelabstandes um 50% oder mehr reduziert, kann der vorgeschriebene Mindestabstand der nächsthöheren Abdriftminderungsklasse Anwendung finden.
Folgende abdriftmindernde Maßnahmen können angewendet werden, wenn sie im Register eingetragen bzw. auf der Verpackung angegeben sind:
d) Gewässertyp und Gewässerrandvegetation
Der vorgeschriebene Mindestabstand*) zu Oberflächengewässern kann um 25% reduziert werden, wenn das Gewässer zum Zeitpunkt der Anwendung über die gesamte Breite deutlich als fließend erkennbar ist.
Der vorgeschriebene Mindestabstand*) zu Oberflächengewässern kann um 25% reduziert werden, wenn sich vor dem Gewässer im Bereich der Applikationsfläche eine durchgehend dicht belaubte Randvegetation befindet. Diese hat eine Mindestbreite von 1 m und überragt die zu behandelnde Raumkultur (oder bei Flächenkulturen die Höhe der Spritzdüsen) mindestens um 1 m.
*) als Bezugsgröße wird der Regelabstand bzw. der Mindestabstand der jeweils anzuwendenden Abtriftminderungsklasse genommen
Für diese Anwendungssituation ist grundsätzlich (außer es ist auf der Verpackung etwas anderes angegeben) eine Applikation bis zum Feldrand zulässig, sofern ein unbehandelter Randstreifen von 1 m Breite zum Oberflächengewässer verbleibt.
b) Abstreifverfahren, Injektionsverfahren
Beim Abstreifverfahren auf Pflanzen und Injektionsverfahren bei Pflanzen und Böden kann eine Abtrift ausgeschlossen werden. Es sind daher keine Abstandsauflagen festzulegen.
c) Reduzierte Aufwandmenge
Wird die Aufwandmenge im Geltungsbereich des Regelabstandes um 50% oder mehr reduziert, kann der vorgeschriebene Mindestabstand der nächsthöheren Abdriftminderungsklasse Anwendung finden.
Folgende abdriftmindernde Maßnahmen können angewendet werden, wenn sie im Register eingetragen bzw. auf der Verpackung angegeben sind:
d) Gewässertyp und Gewässerrandvegetation
Der vorgeschriebene Mindestabstand*) zu Oberflächengewässern kann um 25% reduziert werden, wenn das Gewässer zum Zeitpunkt der Anwendung über die gesamte Breite deutlich als fließend erkennbar ist.
Der vorgeschriebene Mindestabstand*) zu Oberflächengewässern kann um 25% reduziert werden, wenn sich vor dem Gewässer im Bereich der Applikationsfläche eine durchgehend dicht belaubte Randvegetation befindet. Diese hat eine Mindestbreite von 1 m und überragt die zu behandelnde Raumkultur (oder bei Flächenkulturen die Höhe der Spritzdüsen) mindestens um 1 m.
*) als Bezugsgröße wird der Regelabstand bzw. der Mindestabstand der jeweils anzuwendenden Abtriftminderungsklasse genommen
Praktische Umsetzung
Alle alten Pflanzenschutzmittel werden bei der Erneuerung der Zulassung seitens der Behörde hinsichtlich der Abstände neu berechnet. Diese neuen Einstufungen sind gültig, sobald der Zulassungsbescheid geändert wurde. Die Änderungen sind auch im Amtlichen Pflanzenschutzmittelregister ersichtlich (siehe Homepage der AGES unter https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/).
Grundsätzlich sind immer die angegebenen Regelabstände einzuhalten. Unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen kann dieser Abstand aber reduziert werden. Diese Bedingungen sind im Register bzw. auf der Verpackung angegeben. Die Verwendungsbestimmungen gelten im Bereich von 20 m gerechnet ab dem nach der Gebrauchsanleitung des auszubringenden Pflanzenschutzmittels einzuhaltenden und der Abdriftminderungsklasse entsprechenden Mindestabstand zur Böschungsoberkante von Oberflächengewässern. Dort darf mit max. 5 km/h gefahren werden, der Zielflächenabstand von 50 cm ist einzuhalten. Je nach Düse ist auch ein bestimmter Druck zu verwenden. Die als abdriftmindernd eingestuften Düsen und deren Einsatzbedingungen sind unter http://www.ages.at/service/service-landwirtschaft/pflanzenschutzmittel/ abrufbar.
1 m Mindestabstand darf nie unterschritten werden.
Am Beispiel von Artist (Einsatz in Getreide) wird die Regelung erläutert.
Angrenzend zur Ackerfläche befindet sich ein Bach mit Uferrandvegetation.
a) von der Behörde festgelegt Abstände (auf der Artist-Verpackung angegeben)
Mindestabstand (Regelabstand): 10 m
Verwendet der Landwirt abtriftmindernde Pflanzenschutzgeräte oder -geräteteile (je nach Abtriftminderungsklasse), sind folgende Verringerungen des Abstandes zum Oberflächengewässer möglich (bei max. 2,5 l/ha und Anwendung im Ackerbau):
Gerät oder Düse mit Abtriftminderungsklasse 50%: 5 m
Gerät oder Düse mit Abtriftminderungsklasse 75%: 3 m
Gerät oder Düse mit Abtriftminderungsklasse 90%: 1 m
Für die Praxis bedeutet das, dass bei der Verwendung einer Düse mit Abdriftminderungsklasse 50% 5 m Abstand zum Oberflächengewässer eingehalten werden muss und im anschließenden 20 m-Bereich mit max. 5 km/h gefahren werden darf, sowie ein Zielflächenabstand von 50 cm ist einzuhalten ist. Je nach Düse ist auch ein bestimmter Druck zu verwenden.
b) weitere Reduktionsmöglichkeiten (diese sind im Landwirt gemäß Zulassung zu berurteilen)
In unserem Beispiel verwendet der Landwirt z.B. eine Agrotop AirMix-Düse 11004, diese fällt bei der Verwendung eines Druckes von 1 bar in die Abtriftminderungsklasse 75%.
Befindet sich vor dem Gewässer im Bereich der Applikationsfläche eine durchgehend dicht belaubte Randvegetation und hat diese eine Mindestbreite von 1 m und überragt diese die Höhe der Spritzdüsen mindestens um 1 m, so verringert sich der Abstand (Bezugsgröße ist der Regelabstand bzw. der Mindestabstand der jeweils anzuwendenden Abtriftminderungsklasse) um weitere 25%. Das sind in diesem Fall weitere 0,75 m (25% von 3 m).
Bei Zutreffen all dieser Bedingungen kann in diesem Fall bis auf 2,25 m an das Oberflächengewässer heran behandelt werden (Von 10 m Regelabstand auf 5 m Mindestabstand durch die Abtriftminderungsklasse 75%, auf 2,25 m Mindestabstand durch 25% Verminderung auf Grund sonstiger Maßnahmen und Anwendungssituationen). Von der Gewässerkante ausgehend darf 2,25 m keine Behandlung erfolgen, ab dieser Grenze muss 20 m in den Bestand hinein mit abdriftmindernder Technik behandelt werden (Druck an den Spritzdüsen laut Abdriftminderungsklasse, 5 km/h Arbeitsgeschwindigkeit, 50 cm Zielflächenabstand) - d.h. im Bereich von 2,25 m bis 22,25 m. Ab 22,25 m darf wieder mit dem für die Düse optimalen Druck gefahren werden.
Grundsätzlich sind immer die angegebenen Regelabstände einzuhalten. Unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen kann dieser Abstand aber reduziert werden. Diese Bedingungen sind im Register bzw. auf der Verpackung angegeben. Die Verwendungsbestimmungen gelten im Bereich von 20 m gerechnet ab dem nach der Gebrauchsanleitung des auszubringenden Pflanzenschutzmittels einzuhaltenden und der Abdriftminderungsklasse entsprechenden Mindestabstand zur Böschungsoberkante von Oberflächengewässern. Dort darf mit max. 5 km/h gefahren werden, der Zielflächenabstand von 50 cm ist einzuhalten. Je nach Düse ist auch ein bestimmter Druck zu verwenden. Die als abdriftmindernd eingestuften Düsen und deren Einsatzbedingungen sind unter http://www.ages.at/service/service-landwirtschaft/pflanzenschutzmittel/ abrufbar.
1 m Mindestabstand darf nie unterschritten werden.
Am Beispiel von Artist (Einsatz in Getreide) wird die Regelung erläutert.
Angrenzend zur Ackerfläche befindet sich ein Bach mit Uferrandvegetation.
a) von der Behörde festgelegt Abstände (auf der Artist-Verpackung angegeben)
Mindestabstand (Regelabstand): 10 m
Verwendet der Landwirt abtriftmindernde Pflanzenschutzgeräte oder -geräteteile (je nach Abtriftminderungsklasse), sind folgende Verringerungen des Abstandes zum Oberflächengewässer möglich (bei max. 2,5 l/ha und Anwendung im Ackerbau):
Gerät oder Düse mit Abtriftminderungsklasse 50%: 5 m
Gerät oder Düse mit Abtriftminderungsklasse 75%: 3 m
Gerät oder Düse mit Abtriftminderungsklasse 90%: 1 m
Für die Praxis bedeutet das, dass bei der Verwendung einer Düse mit Abdriftminderungsklasse 50% 5 m Abstand zum Oberflächengewässer eingehalten werden muss und im anschließenden 20 m-Bereich mit max. 5 km/h gefahren werden darf, sowie ein Zielflächenabstand von 50 cm ist einzuhalten ist. Je nach Düse ist auch ein bestimmter Druck zu verwenden.
b) weitere Reduktionsmöglichkeiten (diese sind im Landwirt gemäß Zulassung zu berurteilen)
In unserem Beispiel verwendet der Landwirt z.B. eine Agrotop AirMix-Düse 11004, diese fällt bei der Verwendung eines Druckes von 1 bar in die Abtriftminderungsklasse 75%.
Befindet sich vor dem Gewässer im Bereich der Applikationsfläche eine durchgehend dicht belaubte Randvegetation und hat diese eine Mindestbreite von 1 m und überragt diese die Höhe der Spritzdüsen mindestens um 1 m, so verringert sich der Abstand (Bezugsgröße ist der Regelabstand bzw. der Mindestabstand der jeweils anzuwendenden Abtriftminderungsklasse) um weitere 25%. Das sind in diesem Fall weitere 0,75 m (25% von 3 m).
Bei Zutreffen all dieser Bedingungen kann in diesem Fall bis auf 2,25 m an das Oberflächengewässer heran behandelt werden (Von 10 m Regelabstand auf 5 m Mindestabstand durch die Abtriftminderungsklasse 75%, auf 2,25 m Mindestabstand durch 25% Verminderung auf Grund sonstiger Maßnahmen und Anwendungssituationen). Von der Gewässerkante ausgehend darf 2,25 m keine Behandlung erfolgen, ab dieser Grenze muss 20 m in den Bestand hinein mit abdriftmindernder Technik behandelt werden (Druck an den Spritzdüsen laut Abdriftminderungsklasse, 5 km/h Arbeitsgeschwindigkeit, 50 cm Zielflächenabstand) - d.h. im Bereich von 2,25 m bis 22,25 m. Ab 22,25 m darf wieder mit dem für die Düse optimalen Druck gefahren werden.
Auflagen bezüglich Hangneigung und Gewässer, Eintragsvermeidung
Bei immer mehr Produkten gibt es auch Auflagen bei der Ausbringung auf abtragsgefährdeten Flächen. Vor allem nach starken Niederschlägen können mit der Erde auch Pflanzenschutzmittel in Gewässer gelangen. Mit Maßnahmen, wie z.B. Unkrautbekämpfung im Nachauflauf, Bodenbedeckung mit Mulch, Begrünung, Zwischenfrüchten, rauem Saatbett, Grünstreifen und Querdämmen kann das Risiko reduziert werden. Das Risiko ist auch bei Ausbringung auf einen den Boden vollständig bedeckenden grünen Pflanzenbestand sehr stark reduziert. Es kann die Ausbringung auf abtragsgefährdeten Flächen völlig untersagt sein, es können Mindestabstände festgelegt sein oder es sind bewachsene Grünstreifen vorgeschrieben. Bei manchen Produkten können die Abstände auch hier durch die Verwendung abdriftmindernder Düsen und Geräte vermindert werden.
Viele Produkte haben auch Auflagen, die generell eine unbehandelte Pufferzone zu Oberflächengewässern vorschreiben. Auch die Hangneigung kann eine Rolle spielen. Alle Auflagen sind auf der Verpackung aufgedruckt bzw. sind im Pflanzenschutzmittelregister unter https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/ abrufbar.
Beispiele für Auflagen:
"Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone von … m zu Oberflächengewässern einzuhalten“.
"Auf abtragsgefährdeten Flächen ist zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung in Oberflächengewässer ein Mindestabstand von …. m einzuhalten. Dieser Mindestabstand kann durch abtriftmindernde Maßnahmen nicht oder nur durch die Verwendung abdriftmindernder Düsen weiter reduziert werden“.
"Zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung auf abtragsgefährdeten Flächen ist in jedem Fall eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern (davon mindestens 10 m bewachsener Grünstreifen) einzuhalten“.
SP 1 "Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen / indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)“
SPe 4 "Zum Schutz von Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen nicht auf versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster (Gleisanlagen) bzw. in anderen Fällen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko bergen, ausbringen.“
Viele Produkte haben auch Auflagen, die generell eine unbehandelte Pufferzone zu Oberflächengewässern vorschreiben. Auch die Hangneigung kann eine Rolle spielen. Alle Auflagen sind auf der Verpackung aufgedruckt bzw. sind im Pflanzenschutzmittelregister unter https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/ abrufbar.
Beispiele für Auflagen:
"Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone von … m zu Oberflächengewässern einzuhalten“.
"Auf abtragsgefährdeten Flächen ist zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung in Oberflächengewässer ein Mindestabstand von …. m einzuhalten. Dieser Mindestabstand kann durch abtriftmindernde Maßnahmen nicht oder nur durch die Verwendung abdriftmindernder Düsen weiter reduziert werden“.
"Zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung auf abtragsgefährdeten Flächen ist in jedem Fall eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern (davon mindestens 10 m bewachsener Grünstreifen) einzuhalten“.
SP 1 "Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen / indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)“
SPe 4 "Zum Schutz von Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen nicht auf versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster (Gleisanlagen) bzw. in anderen Fällen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko bergen, ausbringen.“
Abstände zu terrestrischen Nicht-Zielorganismen (Hecken, etc.)
Viele Produkte haben auch Auflagen zu sogenannten "Nicht-Zielorganismen“ (z.B. Hecken, etc.).
Beispiel:
Zum Schutz von Nichtziel-Arthropoden/Nichtziel-Pflanzen ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland* zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens … m (Abstand ist auf Etikette angegeben) zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abtriftmindernder Technik (Abtriftminderungsklasse mind. 50 bzw. 75 bzw. 90% gemäß Erlass des BMLFUW vom 10. Juli 2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung) auszubringen.
*Nichtkulturland ist alles, was nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch (auch der Hobby-Garten ist ein Garten!) genutzt wird; z.B. Ruderalflächen über 3 m, Moore, etc.
Beispiel:
Zum Schutz von Nichtziel-Arthropoden/Nichtziel-Pflanzen ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland* zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens … m (Abstand ist auf Etikette angegeben) zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abtriftmindernder Technik (Abtriftminderungsklasse mind. 50 bzw. 75 bzw. 90% gemäß Erlass des BMLFUW vom 10. Juli 2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung) auszubringen.
*Nichtkulturland ist alles, was nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch (auch der Hobby-Garten ist ein Garten!) genutzt wird; z.B. Ruderalflächen über 3 m, Moore, etc.