Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern
Um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer im Rahmen der Applikation zu unterbinden, werden bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen bestimmte Bedingungen und Auflagen ("Abstände zu Oberflächengewässern und Abstände bei Abtragsgefahr") erteilt, welche auf der Handelspackung aufscheinen und dem Landwirt die notwendigen Informationen geben.
Regelungen und Definitionen
Der Abstand wird für jedes Pflanzenschutzmittel aufgrund seiner Toxizität gegenüber Wasserorganismen unter Berücksichtigung der Aufwandmenge sowie der Kultur von der Zulassungsbehörde berechnet und festgelegt.
- Unter „Regelabstand“ ist jener vorgeschriebene Mindestabstand zum Oberflächengewässer zu verstehen, der bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der guten landwirtschaftlichen Praxis einzuhalten ist. Der Regelabstand kann durch abdriftmindernde Maßnahmen entsprechend verringert werden. In jedem Fall muss ein Mindestabstand zur Böschungsoberkante des Oberflächengewässers von 1 m beziehungsweise bei Raumkulturen (zum Beispiel Wein, Hopfen, Obst) 3 m eingehalten werden.
- Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer. Sie bestehen laut Wasserrechtsgesetz aus dem Wasser, dem Bett des Gewässers und dem Ufer. Die Böschungsoberkante ist als Beginn des Gewässers zu sehen.
Ein „Gewässer“ im Sinne des Wasserrechtsgesetzes kann auch dann gegeben sein, wenn es (zeitweilig) nicht wasserführend ist. Auch private Oberflächengewässer sind nicht mehr ausgenommen.
Abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte und -geräteteile
In einem Erlass des Landwirtschaftsministeriums werden jene Pflanzenschutzgeräte und Düsen angeführt, die als abdriftmindernd eingestuft sind. Es erfolgt eine Einteilung in verschiedene Abdriftminderungsklassen (50 %, 75 % und 90 %). Darunter befinden sich luftunterstützte Geräte und als abdriftmindernd eingestufte Düsen.
In einem Erlass des Landwirtschaftsministeriums werden jene Pflanzenschutzgeräte und Düsen angeführt, die als abdriftmindernd eingestuft sind. Es erfolgt eine Einteilung in verschiedene Abdriftminderungsklassen (50 %, 75 % und 90 %). Darunter befinden sich luftunterstützte Geräte und als abdriftmindernd eingestufte Düsen.
- Die Liste ist relativ umfangreich und kann im Internet unter der Adresse https://www.ages.at/pflanze/pflanzenschutzmittel/informationen-zu-pruefung-bewertung-zulassung#c6700 abgerufen werden (im Download-Bereich).
Sonstige abdriftmindernde Maßnahmen und Anwendungssituationen
- Bandspritzung, Unterblattspritzung: Für diese Anwendungssituation ist grundsätzlich (außer es ist auf der Verpackung etwas anderes angegeben) eine Applikation bis zum Feldrand zulässig, sofern ein unbehandelter Randstreifen von 1 m Breite zum Oberflächengewässer verbleibt.
- Abstreifverfahren, Injektionsverfahren: Beim Abstreifverfahren auf Pflanzen und Injektionsverfahren bei Pflanzen und Böden kann eine Abdrift ausgeschlossen werden. Es sind daher keine Abstandsauflagen festzulegen.
- Reduzierte Aufwandmenge: Wird die Aufwandmenge im Geltungsbereich des Regelabstandes um 50 % oder mehr reduziert, kann der vorgeschriebene Mindestabstand der nächsthöheren Abdriftminderungsklasse Anwendung finden.
- Gewässertyp und Gewässerrandvegetation: Der vorgeschriebene Mindestabstand kann bei Vorliegen bestimmter Bedingungen nur dann reduziert werden, wenn dies in der Zulassung festgelegt wurde.
-- Gewässertyp: Der vorgeschriebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern kann um 25 % reduziert werden, wenn das Gewässer zum Zeitpunkt der Anwendung über die gesamte Breite deutlich als fließend erkennbar ist.
-- Uferrandvegetation: Der vorgeschriebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern kann um 25 % reduziert werden, wenn sich vor dem Gewässer im Bereich der Applikationsfläche eine durchgehend dicht belaubte Randvegetation befindet. Diese hat eine Mindestbreite von 1 m und überragt die zu behandelnde Raumkultur (oder bei Flächenkulturen die Höhe der Spritzdüsen) mindestens um 1 m.
Praktische Umsetzung
Alle alten Pflanzenschutzmittel werden bei der Erneuerung der Zulassung seitens der Behörde hinsichtlich der Abstände neu berechnet. Diese neuen Einstufungen sind gültig, sobald der Zulassungsbescheid geändert wurde. Die Änderungen sind auch im Amtlichen Pflanzenschutzmittelregister ersichtlich (siehe Homepage der AGES unter https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/ ).
Die Verwendungsbestimmungen gelten im Bereich von 20 m gerechnet ab dem nach der Gebrauchsanleitung des auszubringenden Pflanzenschutzmittels einzuhaltenden und der Ab-driftminderungsklasse entsprechenden Mindestabstand zur Böschungsoberkante von Ober-flächengewässern. Dort darf mit maximal 5 km/h gefahren werden, der Zielflächenabstand von 50 cm ist einzuhalten. Je nach Düse ist auch ein bestimmter Druck zu verwenden.
1 m Mindestabstand darf nie unterschritten werden.
Die Verwendungsbestimmungen gelten im Bereich von 20 m gerechnet ab dem nach der Gebrauchsanleitung des auszubringenden Pflanzenschutzmittels einzuhaltenden und der Ab-driftminderungsklasse entsprechenden Mindestabstand zur Böschungsoberkante von Ober-flächengewässern. Dort darf mit maximal 5 km/h gefahren werden, der Zielflächenabstand von 50 cm ist einzuhalten. Je nach Düse ist auch ein bestimmter Druck zu verwenden.
1 m Mindestabstand darf nie unterschritten werden.
Am Beispiel von Spectrum Plus, einem Herbizid, wird die Regelung erläutert:
Angrenzend zur Ackerfläche befindet sich ein Bach mit Uferrandvegetation.
Angrenzend zur Ackerfläche befindet sich ein Bach mit Uferrandvegetation.
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a) Von der Behörde festgelegte Abstände (auf der Spectrum Plus-Verpackung angegeben)
Mindestabstand (Regelabstand): 30 m
Verwendet der Landwirt abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte oder -geräteteile (je nach Abdriftminderungsklasse), sind folgende Verringerungen des Abstandes zum Oberflächengewässer möglich:
Gerät oder Düse mit Abdriftminderungsklasse 50 %: 15 m
Gerät oder Düse mit Abdriftminderungsklasse 75 %: 15 m
Gerät oder Düse mit Abdriftminderungsklasse 90 %: 5 m -
b) Weitere Reduktionsmöglichkeiten (diese sind vom Landwirt zu beurteilen)
Abstandsreduktionen sind auch einer belaubten Uferbegrünung erlaubt.
In unserem Beispiel verwendet der Landwirt zum Beispiel eine Agrotop AirMix-Düse 11004, diese fällt bei der Verwendung eines Druckes von 1 bar in die Abdriftminderungsklasse 75 %. Bei der vorgeschriebenen Anwendung kann von 30 m Regelabstand auf 15 m herangefahren werden.
Befindet sich vor dem Gewässer im Bereich der Applikationsfläche eine durchgehend dicht belaubte Randvegetation und hat diese eine Mindestbreite von 1 m und überragt diese die Höhe der Spritzdüsen mindestens um 1 m, so kann man den Abstand um weitere 25 % reduzieren – der Abstand beträgt somit nur mehr 11,25 m. Von diesem Abstand ausgehend muss 20 m in den Bestand hinein mit abdriftmindernder Technik behandelt werden (Druck an den Spritzdüsen laut Abdriftminderungsklasse, 5 km/h Arbeitsgeschwindigkeit, 50 cm Zielflächenabstand) – also im Bereich von 11,25 m bis 31,25 m. Ab 31,25 m darf wieder mit dem für die Düse optimalen Druck gefahren werden.
Befindet sich vor dem Gewässer im Bereich der Applikationsfläche eine durchgehend dicht belaubte Randvegetation und hat diese eine Mindestbreite von 1 m und überragt diese die Höhe der Spritzdüsen mindestens um 1 m, so kann man den Abstand um weitere 25 % reduzieren – der Abstand beträgt somit nur mehr 11,25 m. Von diesem Abstand ausgehend muss 20 m in den Bestand hinein mit abdriftmindernder Technik behandelt werden (Druck an den Spritzdüsen laut Abdriftminderungsklasse, 5 km/h Arbeitsgeschwindigkeit, 50 cm Zielflächenabstand) – also im Bereich von 11,25 m bis 31,25 m. Ab 31,25 m darf wieder mit dem für die Düse optimalen Druck gefahren werden.
Auflagen bezüglich Hangneigung und Gewässer, Eintragsvermeidung
Vor allem nach starken Niederschlägen können mit der Erde auch Pflanzenschutzmittel in Gewässer gelangen.
Gefährdet sind geackerte und frisch bestellte Flächen, wo zum Beispiel keine Mulchauflage vorhanden ist. Mit Maßnahmen wie zum Beispiel Mulchsaat, Unkrautbekämpfung im Nachauflauf mit stärkerer Verunkrautung, Auflage von Begrünungsresten bzw. Zwischenfrüchten, Anlage von Grünstreifen oder Querdämmen kann das Risiko für eine Abschwemmung reduziert oder fast gänzlich ausgeschlossen werden. Das Risiko ist auch bei Ausbringung auf einen den Boden vollständig bedeckenden grünen Pflanzenbestand sehr stark reduziert. Es kann die Ausbringung auf abtragsgefährdeten Flächen völlig untersagt sein, es können Mindestabstände festgelegt sein oder es sind bewachsene Grünstreifen vorgeschrieben. Bei manchen Produkten können die Abstände auch hier durch die Verwendung abdriftmindernder Düsen und Geräte vermindert werden.
Ist durch ganzflächig dichten, grünen Bewuchs keine Abtragungsgefährdung mehr vorhanden, dann dürfen diese Produkte wieder eingesetzt werden. Viele Produkte haben auch Auflagen, die einen unbehandelten bewachsenen Grünstreifen zu Oberflächengewässern vorschreiben (zum Beispiel MaisTer Power 10 m). Dieser Streifen muss vorhanden sein, wenn die Fläche zum Zeitpunkt der Behandlung noch abtragungsgefährdet ist.
Ist durch ganzflächig dichten, grünen Bewuchs keine Abtragungsgefährdung mehr vorhanden, dann dürfen diese Produkte wieder eingesetzt werden. Viele Produkte haben auch Auflagen, die einen unbehandelten bewachsenen Grünstreifen zu Oberflächengewässern vorschreiben (zum Beispiel MaisTer Power 10 m). Dieser Streifen muss vorhanden sein, wenn die Fläche zum Zeitpunkt der Behandlung noch abtragungsgefährdet ist.
- Alle Auflagen sind auf der Verpackung aufgedruckt bzw. im Pflanzenschutzmittelregister abrufbar.
Abstände zu terrestrischen Nicht-Zielorganismen (Hecken, etc.)
Viele Produkte haben auch Auflagen zu sogenannten „Nicht-Zielorganismen“ (zum Beispiel Hecken, etc.).
Beispiel:
Zum Schutz von Nichtziel-Arthropoden/Nichtziel-Pflanzen ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland* zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens … m (Abstand ist auf Etikette angegeben) zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abtriftmindernder Technik (Abtriftminderungsklasse mindestens 50 bzw. 75 bzw. 90 % gemäß Erlass des BMLFUW vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung) auszubringen.
*Nichtkulturland ist alles, was nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch (auch der Hobby-Garten ist ein Garten!) genutzt wird; zum Beispiel Ruderalflächen über 3 m, Moore, etc.
Zum Schutz von Nichtziel-Arthropoden/Nichtziel-Pflanzen ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland* zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens … m (Abstand ist auf Etikette angegeben) zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abtriftmindernder Technik (Abtriftminderungsklasse mindestens 50 bzw. 75 bzw. 90 % gemäß Erlass des BMLFUW vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung) auszubringen.
*Nichtkulturland ist alles, was nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch (auch der Hobby-Garten ist ein Garten!) genutzt wird; zum Beispiel Ruderalflächen über 3 m, Moore, etc.
Mögliche Beeinträchtigung durch unsachgemäßen Pflanzenschutzmitteleinsatz
- Oberflächengewässer und Feldbrunnen
-- Gefährdung der Wasserorganismen
-- Rückstände in Oberflächenwasser und Grundwasser - Biologisch und konventionell bewirtschaftete Nachbarflächen
-- Schäden an den Kulturen
-- Rückstände von nicht erlaubten Pflanzenschutzmitteln - Landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen und Siedlungen
-- Schädigung von Pflanzen in Hausgärten und Nicht-Ziel-Organismen
-- Belästigung und Gesundheitsgefährdung von Anrainern - Befestigte Wege und versiegelte Flächen
-- Antrocknen der Spritzbrühe auf befestigten Flächen
-- Abschwemmung in Kanal bereits durch geringe Regenmengen