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06.11.2017 | von red.
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20. Biologische Wirtschaftsweise

20.1 Definitionen

Biologischer Teilbetrieb: Unter folgenden Voraussetzungen kann auch nur mit einem Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes an dieser Maßnahme teilgenommen und der übrige Betrieb konventionell bewirtschaftet werden:
  • Verfügbarkeit von eigenständigen Betriebsanlagen und landwirtschaftlichen Nutzflächen jeweils für den biologisch und den konventionell bewirtschafteten Teil.
  • Getrennte Bewirtschaftung von jeweils anderen Kulturbereichen („Grünland und Ackerland“, „Obst- und Hopfenbau“, „Weinbau“) auf dem biologisch und auf dem konventionell bewirtschafteten Teil.
  • Getrennte Lagerung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln usw.) auf dem jeweiligen Betriebsteil.

Kommt ein anderer Betrieb (konventionell oder biologisch) während des Verpflichtungszeitraums hinzu, muss der hierdurch neu entstandene Betrieb zumindest die Teilbetriebsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ("Biolandbauverordnung") einhalten.

Im Falle von Bodengesundungsflächen gilt:
  • Es darf keine Nutzung des Aufwuchses erfolgen (nur Häckseln).
  • Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
  • die Neuansaat hat bis spätestens 15. 5. des Kalenderjahres zu erfolgen, Umbruch frühestens am 15. 8. des 2. Jahres.
  • Spätestens im zweiten Jahr nach dem Anlegungsjahr hat eine Flächenrotation zu erfolgen. Als Anlagejahr gilt das Jahr der erstmaligen Angabe im MFA.

20.2 Förderungsverpflichtungen

Einhaltung der Bestimmungen der EU-Bio-Verordnung 834/2007und der ergänzenden nationalen Vorschriften (Österreichisches Lebensmittelbuch Codexkapitel A8) betreffend Kauf, Lagerung und Verwendung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutz-, Dünge- und Futtermittel, Saatgut, Desinfektionsmittel und Tierarzneimittel) sowie betreffend Tierhaltungsvorschriften (Stallfläche, Auslauf).

Anerkennung als Biobetrieb durch den Landeshauptmann (Lebensmittelbehörde) gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle spätestens ab 1. 1. des ersten Jahres des Verpflichtungszeitraumes. Ein Wechsel der Kontrollstelle muss ohne zeitliche Unterbrechung erfolgen.

Erhaltung und naturverträglicher Umgang mit Landschaftselementen (LSE)
  • Verpflichtung zur Erhaltung und zu einem naturverträglichen Umgang mit auf oder max. 5 m neben landwirtschaftlich genutzten Flächen befindlichen, in der Verfügungsgewalt des Betriebes stehenden flächigen und punktförmigen Landschaftselementen gemäß Anhang E.
  • Förderfähig sind nur Landschaftselemente, die nicht als CC Elemente gemäß § 15 der Horizontalen GAP Verordnung ausgewiesen sind.
  • Ausgenommen von der Erhaltungsverpflichtung sind Landschaftselemente auf Almen und Hutweiden.

Verpflichtung zur Erhaltung des Grünlandausmaßes im Verpflichtungszeitraum:
  • Als Referenzflächenausmaß gilt die Grünlandfläche im 1. Jahr der Verpflichtung plus das im Jahr davor umgebrochene Flächenausmaß
  • Über den Verpflichtungszeitraum können bis maximal 5 % des Referenzflächenausmaßes in Acker-, Dauer-/Spezialkulturen oder geschützter Anbau umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1 ha und maximal 3 ha.
  • Flächenzugänge und Flächenabgänge werden berücksichtigt. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist nicht anrechenbar.

Weiterbildungsverpflichtung: Innerhalb der Programmperiode, aber spätestens bis 31. 12. 2018, sind unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse im Mindestausmaß von 5 Stunden aus dem Bildungsangebot eines geeigneten Bildungsanbieters von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person zu absolvieren.

Doppelanrechnungen von ein und demselben Kurs auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.

Die schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist am Betrieb aufzubewahren.

Biobienenhaltung (optional): Die Haltung der Bienen und die Bienenstöcke müssen den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Kontrolle einer Bio-Kontrollstelle unterliegen. Max. förderfähig sind 1.000 Bienenstöcke pro Betrieb und Jahr.

Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Ackerflächen (optional):
  • Anlage auf Ackerflächen bis spätestens 15. 5. des Kalenderjahres.
  • Umbruch nach der Ernte erlaubt, frühestens jedoch am 1. 7.; wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Ernte erfolgt, dann ist Umbruch, Pflegemahd oder Häckseln frühestens am 1. 8. erlaubt.
  • Als Blühkultur und Heil- und Gewürzpflanzen anrechenbar sind: Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Bohnenkraut, Brennnessel, Flohsamen, Gewürzfenchel, Johanniskraut, Kamille, Koriander, Kornblume, Kümmel, Kreuzkümmel, Lein, Leindotter, Liebstöckel, Linsen, Mariendistel, Melisse, Minze, Mohn, Mutterkraut, Neslia (Finkensame), Nachtkerze, Oregano, Ringelblume, Saflor, Salbei, Schafgarbe, Schlüsselblume, Schnittlauch, Schwarzkümmel, Sonnenhut, Steinklee, Studentenblume, Thymian, Wallwurz (Beinwell), Ysop sowie Kulturen, die zur Saatgutproduktion autochthoner Wildpflanzen angelegt werden.

Biodiversitätsflächen auf Acker (optional): Anlage von Biodiversitätsflächen auf Acker gemäß den Bestimmungen der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“, jedoch ohne den Mindestflächenvorgaben.

Sonderbestimmungen:
  • Es dürfen maximal 2 nicht zertifizierte Mastschweine und/oder 10 nicht zertifizierte Hühner für den Eigenbedarf gleichzeitig gehalten werden.
  • „Konventionelle“ Pferde dürfen am Betrieb gehalten werden. Eine Haltung von“ konventionellen“ und „biologischen“ Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) auf einem Betrieb ist nicht möglich. Konventionelle Pferde sind für die Einstufung als Tierhalter (Prämiendifferenzierung!) nicht zu berücksichtigen.

20.3 Höhe der Förderung

Details €/ha
Ackerflächen Ackerflächen inkl. Bodengesundungsflächen / Ackerfutterflächen bis max. 25% der Ackerfläche sowie zusätzlich max. 15 % Biodiversitätsflächen 230
Ackerfutterflächen >25% der Ackerfläche Nicht-Tierhalter 70
Ackerfutterflächen >25% der Ackerfläche Tierhalter 225
Feldgemüse und Erdbeeren 450
Kulturen im geschützten Anbau 700
Zuschlag auf Acker für Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen 120
Grünland Nicht-Tierhalter 70
Tierhalter 225
Dauer-/Spezialkulturen Obst, Wein und Hopfen 700
Ackerflächen, Grünland, Dauer-/Spezialkulturen und Flächen im geschützten Anbau Je % LSE-Fläche an der Fläche ohne Almfutterflächen und Hutweiden (max. 150 €/ha); 2015-2017/ab 2018 6/7,2
Bienenstock (je Stock) Bis max. 1.000 Stöcke/Betrieb 25
Bodengesundungsflächen >25 % auf Ackerflächen und Bodengesundungsflächen auf Dauer-/Spezialkulturen sowie Biodiversitätsflächen >15 % der Ackerfläche sind nicht förderfähig.

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Aus Gründen der Übersichtlichkeit

  • wurden die Förderungsverpflichtungen verkürzt dargestellt bzw.
  • wurden nicht alle Maßnahmen im Maßnahmenteil erläutert.

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