16. Vorbeugender Grundwasserschutz
16.1 Zugangsvoraussetzungen
Grundwasserschutz Acker:
Grundwasserschutz Grünland:
- Bewirtschaftung von mindestens 2 ha Ackerfläche im Gebiet gemäß Anhang H im ersten Jahr der Verpflichtung.
- Teilnahme an den Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ (für OÖ ohne Variante 3) oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“.
Grundwasserschutz Grünland:
- Bewirtschaftung von mindestens 2 ha Grünlandfläche im Gebiet Oberösterreich oder im Gebiet Salzburg in der Gebietskulisse gemäß Anhang H im ersten Jahr der Verpflichtung.
- Zumindest 40 % Grünlandanteil (ausgenommen Almfutterfläche) an der landwirtschaftlichen Nutzfläche im ersten Jahr der Verpflichtung für Teilnehmer im Gebiet Oberösterreich .
- Zumindest 70% Grünlandanteil (ausgenommen Almfutterfläche) an der landwirtschaftlichen Nutzfläche im ersten Jahr der Verpflichtung für Teilnehmer im Gebiet Salzburg
- Erfüllung der Eigenschaft als „Tierhalter“ (mindestens 0,5 RGVE/ha Grünland und Ackerfutterfläche) im ersten Jahr der Verpflichtung.
16.2 Förderungsverpflichtungen
Grundwasserschutz Acker:
Einhaltung der Düngevorgaben betreffend Stickstoff-Düngung gemäß Anhang I für Ackerflächen im Gebiet.
Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngern, Klärschlamm und Klärschlammkompost ausgenommen Mist und Kompost auf Ackerflächen gemäß Gebietskulisse:
Aufzeichnungen über N-Düngung auf Ackerflächen im Gebiet gemäß Aufzeichnungsbögen und Wertetabellen in Anhang J: (zB: www.ödüplan.at)
Bis 31. 12. 2018 sind mind. 12 Stunden Weiterbildung von einer maßgeblich am Betrieb tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahmebestätigungen sind am Betrieb aufzubewahren. Doppelanrechnungen von ein und demselben Kurs auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
Im Zuge der Bildungs- und Beratungsdienstleistung sind auf den Flächen innerhalb der Gebietskulisse Bodenproben zur Feststellung des Stickstoff-, Phosphor- und Kaligehaltes sowie des pH Wertes und des Humusgehaltes zu ziehen, zu analysieren und von der Beratungsstelle zu betreuen. Die Analysen hierzu können mit der Nmin- (betreffend Stickstoff), EUF- oder Bebrütungsmethode nach den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ durchgeführt werden. Pro angefangene 5 ha Ackerfläche ist spätestens bis 31. 12. 2018 mindestens eine Bodenprobe zu ziehen (es wird immer aufgerundet, d.h. bis 5 ha mind. 1 Probe, zwischen 5 und 10 ha 2 Proben…). Die Ergebnisse der Bodenproben sind der Beratungsstelle als auch dem BMNT zur Verfügung zu stellen. Die Bodenprobenergebnisse sind am Betrieb aufzubewahren.
Auf Flächen in OÖ ist ein Einsatz der Wirkstoffe Metolachlor, Chloridazon, Terbuthylazin, Metazachlor, Bentazon auf Soja, Mais, Zuckerrübe und Raps nicht zulässig.
Einhaltung der Düngevorgaben betreffend Stickstoff-Düngung gemäß Anhang I für Ackerflächen im Gebiet.
Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngern, Klärschlamm und Klärschlammkompost ausgenommen Mist und Kompost auf Ackerflächen gemäß Gebietskulisse:
- Vom 20. 9. bis 15. 2. auf frühanzubauende Kulturen (Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste, sowie auf Feldgemüseanbauflächen unter Vlies oder Folie).
- Vom 15. 10. bis 15. 2. bei Wintergerste, Kümmel, Raps und Ackerfutterkulturen.
- Vom 20. 9. bis 21. 3. bei Mais.
- Vom 20. 9. bis 1. 3. auf allen anderen Ackerflächen.
Aufzeichnungen über N-Düngung auf Ackerflächen im Gebiet gemäß Aufzeichnungsbögen und Wertetabellen in Anhang J: (zB: www.ödüplan.at)
- Schlagbezogene Düngeplanung gemäß Kapitel 2 des Anhang J bis 28. 2. des jeweiligen Verpflichtungsjahres.
- Laufende Dokumentation der Düngung gemäß Kapitel 3 des Anhang J.
- Nährstoffbilanzierung gemäß Kapitel 1 des Anhang J. •
- Schlagbezogene Düngebilanzierung gemäß Kapitel 4 des Anhang J bis zum 31. 12. des jeweiligen Verpflichtungsjahres.
Bis 31. 12. 2018 sind mind. 12 Stunden Weiterbildung von einer maßgeblich am Betrieb tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahmebestätigungen sind am Betrieb aufzubewahren. Doppelanrechnungen von ein und demselben Kurs auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
Im Zuge der Bildungs- und Beratungsdienstleistung sind auf den Flächen innerhalb der Gebietskulisse Bodenproben zur Feststellung des Stickstoff-, Phosphor- und Kaligehaltes sowie des pH Wertes und des Humusgehaltes zu ziehen, zu analysieren und von der Beratungsstelle zu betreuen. Die Analysen hierzu können mit der Nmin- (betreffend Stickstoff), EUF- oder Bebrütungsmethode nach den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ durchgeführt werden. Pro angefangene 5 ha Ackerfläche ist spätestens bis 31. 12. 2018 mindestens eine Bodenprobe zu ziehen (es wird immer aufgerundet, d.h. bis 5 ha mind. 1 Probe, zwischen 5 und 10 ha 2 Proben…). Die Ergebnisse der Bodenproben sind der Beratungsstelle als auch dem BMNT zur Verfügung zu stellen. Die Bodenprobenergebnisse sind am Betrieb aufzubewahren.
Auf Flächen in OÖ ist ein Einsatz der Wirkstoffe Metolachlor, Chloridazon, Terbuthylazin, Metazachlor, Bentazon auf Soja, Mais, Zuckerrübe und Raps nicht zulässig.
Pilotprojekt Humusaufbau und Erosionsschutz
Optional für Betriebe mit Flächen im Gebiet Wien
Optional für Betriebe mit Flächen im Gebiet Wien
- Wendende Bodenbearbeitung ist im gesamten Verpflichtungszeitraum auf Ackerflächen im Gebiet Wien unzulässig (sowohl für Haupt- als auch Zwischenfruchtkulturen).
- Wissenschaftliche Begleitung im Rahmen eines vom BMNT anerkannten Projektes mit der Zielsetzung der Untersuchung der Auswirkungen auf die Speicherung von Kohlenstoff im Boden. Es sind jedenfalls entsprechende Daten über die Flächenbewirtschaftung bzw. auch die Ergebnisse der Bodenproben für wissenschaftliche Zwecke nach Aufforderung durch die Projektbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
- Es sind doppelt so viele Bodenproben erforderlich wie bei der Maßnahme vorbeugender Grundwasserschutz d. h. mindestens 2 Proben je angefangene 5 ha Ackerfläche entsprechend räumlicher und zeitlicher Projektvorgaben.
- Zusätzlich 3 Stunden Bildung und Beratung im Zusammenhang mit Bodenproben oder pflugloser Bodenbearbeitung.
- Eine Prämienkombination mit der Maßnahme „Mulch- und Direktsaat“ ist auf Flächen im Gebiet Wien nicht möglich.
Grundwasserschutz Grünland:
- Einhaltung der Düngeobergrenze gemäß Anhang I auf den Grünlandflächen im Gebiet Sbg. sowie Aufzeichnungen über N-Düngung auf Grünlandflächen im Gebiet gemäß Aufzeichnungsbögen und Wertetabellen in Anhang J:
- Verzicht auf Grünlandumbruch einschließlich Grünlanderneuerung durch Umbruch im Gebiet. In begründeten Fällen (zB Engerlinge, Wildschweine) ist eine Grünlanderneuerung durch Umbruch nach Meldung an und Genehmigung durch die AMA zulässig. Die Meldung ist vor der Grünlanderneuerung zu tätigen. Keine Prämien im Jahr der Grünlanderneuerung auf den erneuerten Flächen.
- Pro angefangene 5 ha Grünlandfläche ist bis 31. 12. 2018 mindestens eine Bodenuntersuchung hinsichtlich des pH-Wertes sowie des Phosphor- und Kalium-Gehaltes und des Humusgehaltes zu ziehen. Ergebnisse am Betrieb aufbewahren und auf Aufforderung der Zahlstelle oder dem BMNT übermitteln.
- Teilnahme einer maßgeblich am Betrieb tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person an einem Bildungs- und Beratungsangebot zum Thema Wirtschaftsdünger im Grünland. Während des Verpflichtungszeitraumes sind spätestens bis 31. 12. 2018 mind. 3 Stunden Bildungs- und Beratungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, wobei das Thema „Ergebnis der Bodenproben“ Inhalt der Veranstaltung sein muss. Doppelanrechnungen von ein und demselben Kurs auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
16.3 Höhe der Förderung
Details | €/ha | |
Ackerflächen im Gebiet gemäß Anhang H | 100* | |
Zuschlag für die ersten 10 ha für Bildungs- und Beratungsauflagen | 10 | |
Zuschlag für Soja, Mais, Zuckerrübe und Raps im Gebiet in OÖ (nicht für Bio-Betriebe) | 20 | |
Grünland in OÖ | Mähwiesen und Mähweiden mit mindestens zwei Nutzungen und einer Hangneigung unter 25 % für Tierhalter | 70 |
Grünland im Gebiet Salzburg | Mähwiesen und Mähweiden mit mindestens zwei Nutzungen und einer Hangneigung unter 25 % für Tierhalter | 100 |
* Für Teilnehmer an der Maßnahme „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ oder der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ beträgt die Prämie 85 €/ha.