10. Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen
10.1 Zugangsvoraussetzungen
Mindestteilnahmefläche 0,5 ha Obst, Wein oder Hopfen im 1. Jahr der Verpflichtung.
10.2 Definitionen
Als Begrünungskulturen gelten:
- Aktiv angelegte Kulturen / Belassen bestehender Kulturen zwischen den Reihen.
- Obst und Wein: Zumindest eine winterharte Art: Mischungen: Zusätzlich können auch nicht winterharte Mischungspartner verwendet werden.
- Hopfen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Wintererbse laut Saatgutgesetz oder Winterrübsen (inkl. Perko).
- Organische Bodenbedeckungen (zB Stroh, Grasmulch, Rindenmulch).
- Reine Selbstbegrünungen;
- Getreide und Mais (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz), sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50 % Getreide/Mais im Bestand (ausgenommen Hafer oder Sommergerste als Deckfrucht zur Etablierung von Dauerbegrünungen im Obst- und Weinbau).
- Aktiv angelegte winterharte, ganzjährige flächendeckende Begrünungen oder Belassen von bestehenden Bodengesundungsflächen.
- Verzicht auf N-Düngung und Pflanzenschutzmitteleinsatz im Bodengesundungszeitraum auf allen Bodengesundungsflächen.
- Nutzung nicht zulässig (keine Beweidung, kein Abtransport des Mähguts).
- Flächen sind mindestens einmal pro Jahr zu häckseln oder zu mähen.
10.3 Förderungsverpflichtungen
Einhaltung der Förderungsverpflichtungen auf allen Obst-, Wein-, Hopfenflächen sowie auf dazugehörigen Bodengesundungsflächen.
Erosionsschutz Obst: Ganzjährige, flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Obstflächen. Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Stämme in einer Zeilenbreite von max. 100 cm. Bei von Einzelreihen abweichenden Pflanzsystemen, wo eine Zeilenbreite von maximal 100 cm nicht möglich ist, sind zumindest 60% der Gesamtfläche zu begrünen.
Erosionsschutz Wein: Flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Weinflächen oder Bewirtschaftung von Terrassen. Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Stämme in einer Zeilenbreite von max. 80 cm. Flächen mit einer Hangneigung >= 25 % sind ganzjährig zu begrünen. Flächen mit einer Hangneigung <25 % können entweder mittels einer Winterbegrünung von 01.11. bis 30.04. (Variante A) oder auch ganzjährig (Variante B) begrünt werden. Teilflächen eines Feldstücks, die eine durchschnittliche Hangneigung >=25 % aufweisen, sind grundsätzlich ganzjährig zu begrünen. Schläge bei denen weniger als 10 % der Fläche eine Hangneigung über 25% aufweisen können auch im Sinne von Variante A bewirtschaftet und beantragt werden. Es ist ein jährlicher Wechsel zwischen den Begrünungsvarianten A und B möglich.
Erosionsschutz Hopfen: Flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Hopfenflächen von 15. 10. bis 15. 4. Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Hopfenpflanzen, zumindest 60 % der Fläche müssen begrünt sein.
Erosionsschutz Obst: Ganzjährige, flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Obstflächen. Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Stämme in einer Zeilenbreite von max. 100 cm. Bei von Einzelreihen abweichenden Pflanzsystemen, wo eine Zeilenbreite von maximal 100 cm nicht möglich ist, sind zumindest 60% der Gesamtfläche zu begrünen.
Erosionsschutz Wein: Flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Weinflächen oder Bewirtschaftung von Terrassen. Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Stämme in einer Zeilenbreite von max. 80 cm. Flächen mit einer Hangneigung >= 25 % sind ganzjährig zu begrünen. Flächen mit einer Hangneigung <25 % können entweder mittels einer Winterbegrünung von 01.11. bis 30.04. (Variante A) oder auch ganzjährig (Variante B) begrünt werden. Teilflächen eines Feldstücks, die eine durchschnittliche Hangneigung >=25 % aufweisen, sind grundsätzlich ganzjährig zu begrünen. Schläge bei denen weniger als 10 % der Fläche eine Hangneigung über 25% aufweisen können auch im Sinne von Variante A bewirtschaftet und beantragt werden. Es ist ein jährlicher Wechsel zwischen den Begrünungsvarianten A und B möglich.
Erosionsschutz Hopfen: Flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen der Hopfenflächen von 15. 10. bis 15. 4. Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Hopfenpflanzen, zumindest 60 % der Fläche müssen begrünt sein.
Aufzeichnungen
Aufzeichnungen (Betrieb, Feldstück, Schlaggröße, Datum der Rodung bzw. Neuauspflanzung; Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung oder der Bodengesundung) am Betrieb aufzubewahren und auf Anforderung an die AMA übermitteln.
Das Aufzeichnungsformular der Agrarmarkt Austria wird untenstehend als Download zur Verfügung gestellt.
Aufzeichnungen (Betrieb, Feldstück, Schlaggröße, Datum der Rodung bzw. Neuauspflanzung; Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung oder der Bodengesundung) am Betrieb aufzubewahren und auf Anforderung an die AMA übermitteln.
Das Aufzeichnungsformular der Agrarmarkt Austria wird untenstehend als Download zur Verfügung gestellt.
Erneuerung der Begrünung
- Ganzjährige Begrünung (Obst, Wein Variante B): Die Erneuerung ganzjähriger Begrünungen bzw. Rodung zur Bodengesundung oder Neuauspflanzung sowie der Umbruch einer Bodengesundung für eine nachfolgende Neuauspflanzung sind zulässig. Die Neuanlage der Begrünung muss innerhalb von 8 Wochen nach Umbruch der Begrünung bzw. nach einer Rodung/Neuauspflanzung der Dauerkultur erfolgen - jedoch spätestens bis zum 1. 10. Bei Rodung nach dem 15. 9. darf die Fläche bis zum folgenden Frühjahr (bis 30. 4.) unbegrünt bleiben.
- Winterbegrünung (Wein Variante A, Hopfen): Die Erneuerung der Begrünung ist nicht zulässig; Bei Rodung nach dem 15. 9. darf die Fläche bis zum bis 30. 4. unbegrünt bleiben.
Bodenbearbeitung
Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum ist dann erlaubt, wenn dadurch die Begrünung nicht zerstört wird. Eine Nutzung der Begrünung ist nicht erlaubt (kein Abtransport des Mähgutes, Weidenutzung ist zulässig).
Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum ist dann erlaubt, wenn dadurch die Begrünung nicht zerstört wird. Eine Nutzung der Begrünung ist nicht erlaubt (kein Abtransport des Mähgutes, Weidenutzung ist zulässig).
Bodengesundung
- Im Verpflichtungszeitraum ist eine Stilllegung zur Bodengesundung zulässig.
- Die Stämme, Reben bzw. Hopfenpflanzen müssen entfernt und die Fläche ganzjährig begrünt sein. Gerüste dürfen auf der Bodengesundungsfläche verbleiben.
- Die Anlage muss spätestens 8 Wochen nach der Rodung erfolgen. Bei Rodung nach dem 15. 9. muss die Ansaat bis spätestens 30. 4. des Folgejahres erfolgen.
- Der Umbruch einer Bodengesundung für eine nachfolgende Neuauspflanzung ist zulässig; die Neuanlage einer Begrünung muss innerhalb von 8 Wochen nach Umbruch der Bodengesundung erfolgen - jedoch spätestens bis zum 1. 10.; bei Umbruch nach dem 15. 9. darf die Fläche bis 30. 4. unbegrünt bleiben. Die umbruchslose Erneuerung der Gründecke der Bodengesundung ist zulässig.
10.4 Höhe der Förderung
Dauer- und Spezialkulturen / Details | € / ha |
Hopfenflächen | 200 |
Obstflächen < 25% | 200 |
Obstflächen >= 25% | 340 |
Weinflächen < 25%: Variante A | 100 |
Weinflächen < 25%: Variante B | 200 |
Weinflächen, Weinterrassen ≥ 25% bis < 40% | 300 |
Weinflächen, Weinterrassen ≥ 40% bis < 50% | 500 |
Weinflächen, Weinterrassen ≥ 50% | 800 |
Die angegebenen Prozentwerte beziehen sich auf die Hangneigung des Schlages.