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02.01.2019 | von Walter Zapfl

Überlassung von Grundstücken für Skipisten und Langlaufloipen künftig umsatzsteuerfrei

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes änderte das Finanzministerium seine Umsatzsteuerrichtlinien.

© Pixabay
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Die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung für Sport- und Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Loipen, Skilifte und Skipisten) ist somit grundsätzlich eine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung. Diese neue Regelung gilt für ab 1. Juli 2018 erbrachte Leistungen (auch für umsatzsteuerlich pauschalierte Land- und Forstwirte) und stellt eine wesentliche Erleichterung dar. Fraglich ist, ob diese Auslegung auch auf andere Sportarten (zum Beispiel die entgeltliche Nutzung von Grundstücken durch Mountainbiker) übertragbar ist. Die Landwirtschaftskammer hat dies in einer schriftlichen Stellungnahme an das Finanzministerium angemerkt, eine Aufnahme in die Umsatzsteuerrichtlinien erfolgte jedoch nicht. Hinsichtlich Mountainbiken muss die Abgrenzung zwischen Rechts­einräumung (Umsatzsteuer 20 Prozent oder im Falle eines umsatzsteuerlichen Kleinunternehmers 0 Prozent) und Vermietung/Verpachtung (Umsatzsteuer 0 Prozent) im Einzelfall geprüft werden. Auf ausschließlich für das Mountainbiken nutzbaren Flächen wird wohl eine analoge Anwendung der Bestimmungen für Skipisten denkbar sein.

Kleinunternehmer

Auch wenn ein Sachverhalt grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig eingestuft wird (beispielsweise als Entgelt für eine Rechtseinräumung), ist bei Kleinunternehmern ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist man bis zu einem Jahresumsatz von maximal 30.000 Euro (netto).

Pauschalierung geht vor

Die Umsatzsteuerpauschalierung der Land- und Forstwirtschaft geht der Kleinunternehmerregelung vor und bleibt im Bereich der Land- und Forstwirtschaft aufrecht. Zu prüfen ist die Kleinunternehmerregelung im nicht land- und forstwirtschaftlichen Bereich! Etwa dann, wenn jemand neben seinem umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirtschaftsbetrieb andere nicht landwirtschaftliche Umsätze (wie eine Entschädigung aus einer Rechtseinräumung oder Mieteinnahmen aus einer Ferienwohnung) erzielt. Bei absoluter Unternehmeridentität ist ein vollpauschalierter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bei der Prüfung der 30.000-Euro-Grenze mit dem 1,5-fachen land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert einzubeziehen (Beispiel 3). Wenn Ehegatten gemeinsam eine Landwirtschaft bewirtschaften, die Umsätze aus nicht landwirtschaftlichen Bereichen jedoch nur einen der Ehegatten treffen, spielen die Umsätze aus der pauschalierten Land- und Forstwirtschaft (mangels Unternehmeridentität) keine Rolle (Beispiel 2).

Beispiel 1

Skipiste. Landwirt B erzielt aus der Überlassung von Grundstücken für Skipisten Einnahmen von 20.000 Euro jährlich.
Lösung: Es ist ohne Umsatzsteuer zu verrechnen (neue Rechtslage für Einnahmen ab 1. Juli 2018).

Beispiel 2

Mountainbike ohne Unternehmergleichheit. Landwirt B überlässt Mountainbikern ein in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück und erzielt daraus Einnahmen in der Höhe von 20.000 Euro. Der „Mountainbike-Bereich“ darf nicht nur von Mountainbikern genutzt werden. Ein umsatzsteuerlich pauschalierter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (nur Urproduktion) wird auf Namen und Rechnung des Landwirtes B und seiner Ehefrau A geführt. Der Einheitswert dieses Betriebes beträgt 14.000 Euro.
Lösung: Es liegt eine Einnahme des Landwirtes B aus einer Rechtseinräumung vor, welche grundsätzlich mit 20 Prozent Umsatzsteuer belastet wäre! Da jedoch die Kleinunternehmerregelung (Gesamtumsatz nicht über 30.000 Euro) zutrifft, ist im konkreten Fall keine Umsatzsteuer anzusetzen. Die Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft (Einheitswert x 1,5) sind bei der Kleinbetragsprüfung nicht mitzurechnen, da keine Unternehmergleichheit besteht.

Beispiel 3

Mountainbike mit Unternehmergleichheit. Der Sachverhalt entspricht dem Beispiel 2 mit dem Unterschied, dass Landwirt B auch alleiniger Eigentümer und Bewirtschafter des Betriebes mit 14.000 Euro Einheitswert ist.
Lösung: Es ist mit 20 Prozent Umsatzsteuer zu verrechnen, da die Land- und Forstwirtschaft bei der Kleinunternehmergrenze berücksichtigt werden muss (20.000 Euro aus dem Mountainbike-Bereich und der 1,5-fache land- und forstwirtschaftliche Einheitswert ergeben insgesamt 41.000 Euro). Landwirt B ist umsatzsteuerlich hinsichtlich der Einnahmen aus dem Mountainbike-Bereich nicht Kleinunternehmer. Hinsichtlich der Umsätze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bleibt es bei der Umsatzsteuerpauschalierung!

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